Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_128/2019 KI-generiert

Invalidity Insurance Proceedings Suspension and Legal Aid Denial Appeal

Geschäftsnummer 9C_128/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the IV-Stelle Bern, challenging decisions related to the modalities of an ordered assessment and a complaint about delays. The individual requested legal aid and to suspend the proceedings until an agreement was reached with their legal expenses insurance regarding liability. The Social Security Court of the Canton of Bern rejected both the request for legal aid and the suspension of proceedings, prompting the individual to partially appeal the decision. The Swiss Federal Tribunal previously directed the cantonal court to reconsider the refusal of legal aid and the request for suspension in light of new considerations. Despite the insurance's assurance to cover most costs, the person contested a self-burdened expense related to legal research, which was central to the civil dispute with the insurance. Considering procedural delays and the insurance dispute's uncertain resolution timeline, the Tribunal assessed the suspension request against the principle of expeditious proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 104 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. f ATSG; Invalidity Insurance Proceedings Suspension and Legal Aid Denial Appeal: The individual requested legal aid and to suspend the proceedings until an agreement was reached with their legal expenses insurance regarding liability. The Social Security Court of the Canton of Bern rejected both the request for legal aid and the suspension of proceedings, prompting the individual to partially appeal the decision. The Swiss Federal Tribunal previously directed the cantonal court to reconsider the refusal of legal aid and the request for suspension in light of new considerations. Despite the insurance's assurance to cover most costs, the person contested a self-burdened expense related to legal research, which was central to the civil dispute with the insurance. Considering procedural delays and the insurance dispute's uncertain resolution timeline, the Tribunal assessed the suspension request against the principle of expeditious proceedings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Sistierung der Versicherung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege medizinische Notwendigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kostenvorschuss Überversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive court costs due to the circumstances of the case.

Art. 93 BGG

Cited to establish that the appealed decisions concerning the stay of proceedings and the refusal of free legal aid were reviewable as interlocutory decisions causing irreparable harm.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_128/2019

Urteil vom 18. März 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 9. Januar 2019 (200 17 1075 - 200 17 1076).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 11. Dezember 2017 erhob A.________ Beschwerde gegen zwei Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 8. November und 4. Dezember 2017, u.a betreffend Modalitäten einer rechtskräftig angeordneten Begutachtung sowie Rechtsverzögerungsbeschwerde, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege und die Sistierung des Verfahrens bis zur Einigung mit seiner Rechtsschutzversicherung hinsichtlich deren Leistungspflicht ersuchte (formell nicht vereinigte Verfahren IV 200 17 1074, 1075 und 1076).

Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (Dispositiv-Ziffern 3 und 5).

A.b. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ hob das Bundesgericht mit Urteil 9C_136/2018 vom 6. August 2018 Dispositiv-Ziffer 3 (unentgeltliche Rechtspflege), 4 (Kostenvorschuss) und 5 (Sistierung) der Verfügung vom 3. Januar 2018 auf und wies die Sache an das kantonale Verwaltungsgericht zurück, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Sistierung des Verfahrens auf (Dispositiv-Ziffer 1), wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete den Versicherten, einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter wies es den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (Dispositiv-Ziffer 5).

C. A.________ hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch vom 3. Februar 2019 sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Verfahren IV 200 17 1075 und 1076 (und eventualiter IV 200 17 1074) so lange zu sistieren, bis er anwaltlich vertreten sei und der Rechtsvertreter die Beschwerden rechtskundig habe verbessern können. Weiter hat er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht und darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, welchen Antrag er mit einer weiteren Eingabe bekräftigt hat.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 9C_127/2019 vom heutigen Tag tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Januar 2019 betreffend Abschreibung des Verfahrens IV 200 17 1074 infolge Rückzugs der Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2017 vom Geschäftsverzeichnis nicht ein.

Das Urteil 9C_136/2018 vom 6. August 2018 betraf auch das Verfahren IV 200 17 1074, es erging jedoch nach Erklärung des Beschwerderückzugs und in Unkenntnis dieser Rechtsvorkehr. Es kann offenbleiben, ob eine Berichtigung dieses Entscheids zulässig wäre (vgl. Urteil 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.2-3). Darauf kann jedenfalls verzichtet werden, da der Mangel ohne Rechtsfolgen bleibt.

2. Der Beschwerdeführer beantragt vorsorgliche Massnahmen zum Schutze der Gesundheit und zur Rechtssicherheit im vorinstanzlichen Verfahren sowie gegen die Rechtsschutzversicherung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Indessen ist nicht ersichtlich und er legt auch nicht dar, inwiefern dieses Begehren, soweit zulässig (Urteil 5A_793/2008 vom 8. Mai 2009 E. 6.1-2), über die beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinausgehen ( Art. 103 Abs. 3 und Art. 104 BGG ; Urteil 2C_1080/2017 vom 28. Dezember 2017 E. 2.2) oder nicht das zugesprochen werden soll, was er in der Hauptsache erreichen will ( BGE 139 IV 314 E. 2.3.3 S. 319).

3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe über das Gesuch vom 3. Februar 2019 um Erläuterung und Berichtigung des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ("kein Dispositiv auf das Gesuch auf vorsorgliche Massnahmen [gegen die Rechtsschutzversicherung, eventualiter die IV-Stelle] vorhanden") nicht entschieden, womit sie eine Rechtsverweigerung begangen habe. Indessen hat die Vorinstanz in E. 5b des angefochtenen Entscheids festgehalten, dass auf die Beschwerde (auch) insoweit nicht einzutreten sei, als darin Unstimmigkeiten mit der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht würden, da sie für derartige Streitigkeiten nicht zuständig sei. In diesem Zusammenhang hat sie auch die Eingabe vom 31. Dezember 2018 erwähnt. Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz im Schreiben vom 4. Februar und in der Verfügung vom 6. Februar 2019 keine (formelle) Erläuterung und Berichtigung des Dispositivs ihres Entscheids vom 9. Januar 2019 vorgenommen hat.

4. Bei den in der Hauptsache angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids, womit die Sistierung der Verfahren IV 200 17 1075 und 1076 aufgehoben und der Antrag auf (weitere) Sistierung (bis zur Einigung mit der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich deren Leistungspflicht) abgewiesen wurde, handelt es sich um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Sie stehen in engem Zusammenhang mit Dispositiv-Ziffer 3 (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) und 4 (Erhebung eines Kostenvorschusses). Aus den im Urteil 9C_136/2018 vom 6. August 2018 E. 3 dargelegten Gründen ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auch hier zu bejahen.

5.

5.1. Im Urteil 9C_136/2018 vom 6. August 2018 E. 4 hat das Bundesgericht Folgendes erwogen:

4.1 Die private Prozesskostenfinanzierung hat Vorrang vor der staatlichen in Form der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urteil 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3, in: Pra 2016 Nr. 35 S. 318; vgl. auch BGE 135 I 1 E. 7 S. 2 ff., insbesondere E. 7.4.2 S. 5). Daraus ergibt sich folgender bundesrechtliche Grundsatz: Bestehen zwischen dem Rechtsuchenden und seiner Rechtsschutzversicherung Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde als eine Voraussetzung für die Übernahme des Prozesskostenrisikos, welche nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beigelegt werden können, ist auf entsprechenden Antrag das Verfahren, soweit mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar ( Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 61 lit. a ATSG ; BGE 135 III 127 E. 3.4 S. 134; 126 V 244 E. 4a S. 249), zu sistieren, und es darf über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorab entschieden werden.

4.2 Die Ablehnung der Sistierung des Verfahrens (bis zur Einigung mit der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich deren Leistungspflicht) und die gleichzeitige Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren verletzt somit Bundesrecht. Dispositiv-Ziffer 3 und 5 der Verfügung vom 3. Januar 2018 (...) sind daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird den Verfahrensantrag nochmals zu beurteilen und darüber zu entscheiden haben. Richtschnur muss sein, dass innert vernünftiger mit dem Beschleunigungsgebot vereinbarer Frist Klarheit darüber besteht, ob die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko übernimmt.

5.2. Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei weiterhin zu sistieren, mit folgender Begründung abgewiesen: Es sei ihm genügend Zeit gewährt worden, um sich mit seiner Rechtsschutzversicherung über deren Leistungspflicht zu einigen. Diese habe mit Schreiben vom 10. September 2018 bestätigt, dass sie die Verfahrenskosten bezahlen werde. Ebenfalls habe sie die Kosten der anwaltlichen Vertretung zugesichert, dies "vorbehältlich des Einarbeitungsaufwandes". Er liege zwar mit seiner Versicherung zivilrechtlich im Streit, jedoch habe er nicht beantragt, es sei ihm der Einarbeitungsaufwand für eine neue Beschwerde zu gewähren, sondern es handle sich jeweils um Streitigkeiten über den im Rahmen der Tätigkeit seiner früheren Anwältin entstandenen Aufwand in Höhe von Fr. 5'000.-. Selbst wenn im Übrigen bei diesen Gegebenheiten von Bedürftigkeit auszugehen wäre, erschienen die Verfahren IV 200 17 1075 und IV 200 17 1076 weiterhin als aussichtslos und zwar unabhängig von der Qualität der Beschwerde (welche nicht nur genügend, sondern umfassend und gut begründet sei).

5.3.

5.3.1. Gemäss dem im Urteil 9C_136/2018 vom 6. August 2018 E. 4.2 Gesagten (zur Verbindlichkeit von Rückweisungsentscheiden des Bundesgerichts BGE 135 III 334 E. 2 S. 335) ist im Kontext Richtschnur für die Beurteilung der streitigen Sistierung des Verfahrens, "dass innert vernünftiger mit dem Beschleunigungsgebot vereinbarer Frist Klarheit darüber besteht, ob die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko übernimmt". Hinsichtlich der zweiten Bedingung steht fest, dass die Versicherung grundsätzlich die Prozesskostenfinanzierung in Bezug auf die Verfahren IV 200 17 1075 und IV 200 17 1076 zugesichert hat, jedoch nicht vorbehaltlos. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer den anwaltlichen Einarbeitungsaufwand in der Höhe von Fr. 5'000.- (20 Stunden zu Fr. 250.-) selber zu übernehmen. Dieser "Selbstbehalt" steht in Zusammenhang mit der Mandatsniederlegung durch die frühere Rechtsvertretung am 17. August 2017 (nach dem Urteil 9C_336/2017 vom 19. Juni 2017). Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Weigerung der Rechtsschutzversicherung, (auch) für den Einarbeitungsaufwand der (neuen) Rechtsvertretung in der betreffenden Höhe aufzukommen. Er liegt deswegen mit der Versicherung zivilrechtlich im Streit, wie die Vorinstanz festgestellt hat. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, es bestehe genügende Klarheit, dass "die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko übernimmt", womit die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 61 lit. f ATSG obsolet wäre.

5.3.2. Zur zweiten im Urteil 9C_136/2018 vom 6. August 2018 E. 4.2 erwähnten Schranke für eine Sistierung des Verfahrens, die Vereinbarkeit mit dem Beschleunigungsgebot, hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Im vorinstanzlichen hängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 8. November 2017 geht es um Modalitäten einer rechtskräftig angeordneten Begutachtung (Sachverhalt lit. A.a). Aus den Akten des Falles 9C_336/2017 ergibt sich, dass dem Versicherten die Notwendigkeit dieser Abklärungsmassnahme bereits mit Mitteilung vom 31. August 2015 eröffnet worden war. Seither sind beinahe dreieinhalb Jahre vergangen. Mit jedem Tag wird es schwieriger für die Experten, verlässliche Aussagen zur Arbeitsfähigkeit für die Zeit seit August 2012 zu machen, wie der Beschwerdeführer selber sinngemäss vorbringt. Es kommt dazu, dass keine Anhalts-punkte bestehen und er auch nicht geltend macht, der zivilrechtliche Streit um die Rechtmässigkeit der Weigerung der Rechtsschutzversicherung, (auch) für den Einarbeitungsaufwand der (neuen) Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 5'000.- aufzukommen, werde in abseh-barer Zeit erledigt sein und zu seinen Gunsten ausfallen. Unter diesen Umständen widerspräche eine weitere Sistierung der Verfahren IV 200 17 1075 und 1076 dem Beschleunigungsgebot. Deren Aufhebung ver-letzt somit kein Bundesrecht.

5.4. Im Weitern vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verhältnisse die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG rechtfertigen. Entgegen seiner Auffassung hat sich das Bundesgericht im Urteil 9C_136/2018 vom 6. August 2018 nicht (abschliessend) zum Anspruchserfordernis der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 125 V 32 E. 4b S. 35) geäussert. Aus der grundsätzlichen Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung allein ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist nicht bestritten.

6. Die Beschwerde, soweit zulässig, ist somit unbegründet.

7. Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

8. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler