Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_128/2016 KI-generiert

IV Appeal - Non-entry into Proceedings due to Insufficient Proof of Health Deterioration

Geschäftsnummer 9C_128/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this legal case, an individual sought disability benefits from the Swiss Invalidity Insurance following a series of medical issues related to pain and muscular tension. Initially granted a temporary partial pension, the applicant later attempted to reapply for benefits in 2015, but the insurance office did not proceed with the request, referencing insufficient documentation of a worsening condition. The applicant's subsequent appeal to the Cantonal Court of Bern was dismissed, leading to a challenge in the Swiss Federal Tribunal regarding the refusal to review the new application based on claims of health deterioration which were not substantiated by the medical reports in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 87 Abs. 3 i.V.m; IV Appeal - Non-entry into Proceedings due to Insufficient Proof of Health Deterioration: Initially granted a temporary partial pension, the applicant later attempted to reapply for benefits in 2015, but the insurance office did not proceed with the request, referencing insufficient documentation of a worsening condition. The applicant's subsequent appeal to the Cantonal Court of Bern was dismissed, leading to a challenge in the Swiss Federal Tribunal regarding the refusal to review the new application based on claims of health deterioration which were not substantiated by the medical reports in the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Gesundheitsverschlechterung Leistungseinstellung Versicherungsleistung der Krankenversicherung Teilrente medizinische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 95 beruht
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 87 Abs. 3 i.V.m
Die für Verwaltung und Gericht geltenden Prüfungsobliegenheiten in Zusammenhang mit der Eintretensfrage bei Neuanmeldungen (Art. 87 Abs. 3 i.V.m.
Art. 29 Abs. 2 BV
Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt, indem sie sich nicht hinreichend mit seinen Parteivorbringen auseinandergesetzt habe, wonach die Verfügung vom 1.
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
The appeal was rejected on the grounds that it was manifestly unfounded, allowing for disposal under the simplified procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Dictates that the decision is rendered with summary reasoning and reference to the considerations in the contested decision under the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was rejected on the grounds that it was manifestly unfounded, allowing for disposal under the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_128/2016

Urteil vom 20. September 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Claude Thomann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. A.________ meldete sich im September 2007 wegen Schmerzen und muskulären Verspannungen im Brustwirbelsäulen- und Rippenbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügung vom 2. Februar 2011 gestützt auf die zu Handen der Vaudoise Assurances erstellte Expertise des Dr. med. B.________, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 28. August 2008 eine befristete Viertelsrente vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Mai 2008 zu (Invaliditätsgrad 44 %).

Nachdem die IV-Stelle zwischenzeitlich auf ein Revisionsgesuch des A.________ nicht eingetreten war (Verfügung vom 29. September 2014, bestätigt mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2015), meldete sich dieser am 1. Juni 2015 unter Beilage eines ärztlichen Berichts des Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 24. April 2014 erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2015 stellte die Verwaltung in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen liess der Versicherte unter Beilage neuer medizinischer Berichte verschiedene Einwände erheben. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 bestätigte die IV-Stelle unter Hinweis auf die zusätzlich eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. September 2015 den Vorbescheid.

B. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Januar 2016 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zwecks rückwirkender Zusprechung einer Invalidenrente an die IV-Stelle des Kantons Bern zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig ist, ob die IV-Stelle auf das Gesuch des Versicherten vom 1. Juni 2015 hätte eintreten müssen, was der angefochtene Entscheid verneint. Die für Verwaltung und Gericht geltenden Prüfungsobliegenheiten in Zusammenhang mit der Eintretensfrage bei Neuanmeldungen (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112) hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt, indem sie sich nicht hinreichend mit seinen Parteivorbringen auseinandergesetzt habe, wonach die Verfügung vom 1. Oktober 2015 ihrerseits ungenügend begründet sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat in E. 2.5 des angefochtenen Entscheids dargelegt, von welchen Überlegungen es sich beim Schluss, die Verfügung vom 1. Oktober 2015 genüge den Begründungsanforderungen, hat leiten lassen und diese Überlegungen auch selber hinreichend begründet. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern es ihm nicht möglich war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten ( BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236, je mit Hinweisen).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen medizinischen Akten gewürdigt (Berichte des Dr. med. C.________ vom 24. April 2014, des Dr. med. D.________, FMH Urologie, vom 31. Dezember 2014, des Dr. med. E.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 17. August 2015, Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats vom 14. Juli und vom 30. September 2015) und das Nichteintreten der Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 1. Juni 2015 mangels Glaubhaftmachen einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands im massgeblichen und unbestrittenen Zeitraum vom 2. Februar 2011bis zum 1. Oktober 2015 bestätigt.

4.2. Dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und insbesondere der Schluss, eine (namhafte) Verschlechterung des Gesundheitszustands werde in den medizinischen Akten nirgends beschrieben, offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist weder ersichtlich noch substanziiert dargetan. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Daran ändert namentlich die in materieller Hinsicht einzig vorgebrachte Rüge nichts, das kantonale Gericht habe willkürlich die sich aus den Berichten der Dres. med. C.________ vom 24. April 2014und E.________ vom 17. August 2015 ergebende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht beachtet. Der Beschwerdeführer lässt mit diesem Einwand ausser Acht, dass die Vorinstanz in Bezug auf eben diese Berichte explizit feststellte, die deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit werde bereits ab einem Zeitpunkt attestiert, welcher erheblich vor dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt vom 2. Februar 2011 liege, wohingegen weder Dr. med. C.________ noch Dr. med. E.________ den Eintritt einer (namhaften) Verschlechterung seit dem 2. Februar 2011 beschrieben.

5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. September 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner