Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_128/2007 KI-generiert

Appeal for Free Legal Aid Rejected Due to Lack of Merit in Invalidity Benefit Claim

Geschäftsnummer 9C_128/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a social insurance authority that denied their application for disability benefits. This individual appealed to the cantonal court, which also rejected their request for free legal aid. The individual subsequently brought the matter to the federal court, contesting the denial of legal assistance and seeking to overturn the earlier decisions. The federal court found the individual's arguments unpersuasive and determined that the initial assessment by the cantonal court was adequately justified, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Appeal for Free Legal Aid Rejected Due to Lack of Merit in Invalidity Benefit Claim: This individual appealed to the cantonal court, which also rejected their request for free legal aid. The individual subsequently brought the matter to the federal court, contesting the denial of legal assistance and seeking to overturn the earlier decisions. The federal court found the individual's arguments unpersuasive and determined that the initial assessment by the cantonal court was adequately justified, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung medizinisches Gutachten unentgeltliche Rechtspflege Versicherungsleistungsanspruch Leistungskürzung Beweisanforderungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided upon in the simplified procedure based on this article because it was obviously unfounded.

Art. 66 al. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant by virtue of this provision.

Art. 95 BGG

Cited by the Tribunal to dismiss the substantive arguments of the appeal regarding the violation of federal law.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited by the Tribunal to dismiss the argument that the factual findings were flawed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_128/2007

Urteil vom 4. Juli 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20,

3012 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 23. Februar 2007.

In Erwägung,

dass C.________ am 26. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Dezember 2006 führen und um unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Februar 2007 abwies,

dass C.________ mit Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen liess,

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 18. Mai 2007 abgewiesen hat,

dass das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), dargelegt hat, weshalb die bei ihr hängige Beschwerde von C.________ aufgrund einer summarischen Prüfung aussichtslos ist und ihr deshalb für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann,

dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig ( Art. 95 BGG ) erscheinen zu lassen,

dass insbesondere das entscheidwesentliche Gutachten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt, während demgegenüber wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall nicht entscheidend auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden kann (vgl. statt vieler: Urteil K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2 in fine mit zahlreichen Hinweisen),

dass zwar ein leidensbedingter Abzug von 10% zu einer Viertelsrente berechtigen würde, sich jedoch aus dem Gutachten des Dr. med. S.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2006 ohne Weiteres ergibt, dass die 30%-ige Leistungsminderung die leichte psychische Beeinträchtigung mehr als genügend berücksichtigt, weshalb sich ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug nicht rechtfertigen liesse,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.