Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_127/2010 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Benefits Due to Treatable Muscular Imbalances

Geschäftsnummer 9C_127/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits, citing neck and back pain, but their application was denied by the relevant insurance authority. The decision was upheld by the social insurance court, which concluded that medical examinations did not reveal any long-term health conditions that would impair the individual's ability to work. The court found that while the individual experienced health issues, they could be managed through therapeutic actions and did not constitute a significant impairment. The individual subsequently appealed to a higher court, seeking to overturn the prior decision and receive full disability benefits. However, the higher court deemed the appeal without merit, indicating that the previous assessments of the individual's health were consistent with the evidence presented.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Claimant Denied Invalidity Benefits Due to Treatable Muscular Imbalances: The decision was upheld by the social insurance court, which concluded that medical examinations did not reveal any long-term health conditions that would impair the individual's ability to work. The court found that while the individual experienced health issues, they could be managed through therapeutic actions and did not constitute a significant impairment. The individual subsequently appealed to a higher court, seeking to overturn the prior decision and receive full disability benefits. However, the higher court deemed the appeal without merit, indicating that the previous assessments of the individual's health were consistent with the evidence presented.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Lumbalgie medizinische Gründe Versicherungsleistungsbegehren psychische Beeinträchtigungen Invalidenversicherungsleistungen unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Applied as a procedural basis for deciding the case without an exchange of briefs (Schriftenwechsel).

Art. 109 Abs. 3 BGG

Applied as a procedural basis for issuing a summary decision by referencing the lower court's decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the case in the simplified procedure because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_127/2010

Urteil vom 19. März 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 16. Dezember 2009.

Sachverhalt:

Die 1977 geborene D.________ meldete sich am 3. Juli 2008 mit dem Hinweis auf Nacken- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 10. März 2009 ab.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 16. Dezember 2009).

D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Verfügung vom 25. Februar 2010).

Erwägungen:

1.

1.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erkannte, nach den übereinstimmenden medizinischen Berichten in den Akten seien keine Pathologien feststellbar, die sich länger dauernd auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden. Eine teilweise anderslautende, nicht begründete und deshalb nicht nachvollziehbare frühere Stellungnahme des Hausarztes ändere daran nichts. Ausserdem sei aufgrund der Beschaffenheit der gesundheitlichen Beschwerden (chronifizierendes zerviko-thorako-spondylogenes Syndrom, rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, Verdacht auf latente depressive Verstimmung und psychophysischen Erschöpfungszustand [Bericht des Spitals X.________ vom 19. Februar 2008]) davon auszugehen, dass deren funktionelle Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien ( BGE 132 V 65 ). Bei den Ursachen der Beschwerden stehe eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance im Vordergrund, welche gemäss ärztlichen Stellungnahmen ohne weiteres therapeutisch angehbar sei. Die Dekonditionierung sei bei der Beurteilung der Invalidität ausser Acht zu lassen, da sie mit zumutbarer Willensanstrengung und aktiven Therapien innert weniger Wochen verbessert werden könne.

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ]).

1.3 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen sich im Wesentlichen auf vorinstanzliche Feststellungen über den Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit, somit auf bundesgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Tatfragen (vgl. BGE 132 V 393 ). Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich betreffend das Fehlen eines über eine depressive Verstimmung hinausgehenden psychischen Gesundheitsschadens, sind nicht offensichtlich unrichtig. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2.2 Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 131 V 49 und 130 V 352 geltend, der mit einem depressiven Leiden einhergehende Schmerzzustand wirke sich invalidisierend aus. Die auf chronifizierte Beschwerden zugeschnittenen Kriterien nach dieser Rechtsprechung sind aber ohne Bedeutung, sofern, wie hier der Fall, die für die Beschwerden - das heisst für die Schmerzen und den Schwindel - hauptsächlich verantwortlichen myofaszialen Irritationen, die Haltungsschwäche und muskulären Dysbalancen mittels eines rekonditionierenden Trainings massgebend gemildert werden können. Der ausgewiesene psychosoziale Erschöpfungszustand, der durchaus Gegenstand einer ärztlichen Behandlung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sein kann ( Art. 24 ff. KVG ), ist nicht auch als Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG zu verstehen, da die Einschränkungen offenkundig direkte Folge einer vielschichtigen Überforderung der Beschwerdeführerin sind; eine - therapeutisch nicht behebbare - Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Integrität ist damit nicht verbunden.

2.3 Nach dem Gesagten weist die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Dossiers keine augenfälligen Mängel auf, welche eine offensichtliche Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen begründen könnten (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ). Da Anhaltspunkte für eine anderweitig rechtswidrige Bemessung des Invaliditätsgrades nicht ersichtlich sind, besteht kein Anlass für eine Weiterung des Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin erhobene, aber nicht näher substantiierte Rüge, Verwaltung und Vorinstanz hätten das rechtliche Gehör (vgl. Art. 42 und Art. 61 lit. c ATSG ) verletzt, begründet sein sollte. Mithin ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es lägen keine objektivierbaren schweren Krankheiten vor, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig einschränken würden, nicht zu beanstanden.

3. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ).

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Traub