Occupational Benefits Foundation v. Occupational Pension Security Fund (Appealability of Interim Remand Order)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between a pension fund foundation and a security fund foundation in Switzerland. The pension fund appealed against a decision by the Federal Administrative Court, which had annulled an earlier decision made by the security fund and remanded the case for further investigation. The issue concerned the pension fund's claim for securing occupational pension benefits for two insured individuals, amidst concerns about whether enhanced pension benefits or insolvency were due to fraudulent conduct. The Administrative Court had noted that further in-depth inquiries were necessary to determine if any abusive behavior was involved and whether Article 56, Paragraph 5 of the BVG, which precludes the security fund from ensuring benefits if claims are abusively made, could be applied to specific errant company officials. This remand constitutes an intermediate ruling and does not settle the procedural matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 Abs. 5 BVG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Occupational Benefits Foundation v. Occupational Pension Security Fund (Appealability of Interim Remand Order): The pension fund appealed against a decision by the Federal Administrative Court, which had annulled an earlier decision made by the security fund and remanded the case for further investigation. The issue concerned the pension fund's claim for securing occupational pension benefits for two insured individuals, amidst concerns about whether enhanced pension benefits or insolvency were due to fraudulent conduct. The Administrative Court had noted that further in-depth inquiries were necessary to determine if any abusive behavior was involved and whether Article 56, Paragraph 5 of the BVG, which precludes the security fund from ensuring benefits if claims are abusively made, could be applied to specific errant company officials. This remand constitutes an intermediate ruling and does not settle the procedural matter.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by way of simplified procedure based on this article because the conditions for admissibility under Art. 93 BGG were not met.
This provision was applied to waive the imposition of court costs in the final order.
This article was cited extensively to examine (and ultimately reject) whether the decision was appealable as an interlocutory decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_124/2024
Urteil vom 25. März 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft,
c/o Allianz Suisse, Rechtsdienst LRD,
Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Sicherheitsfonds BVG,
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2023
(C-4300/2019).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Februar 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2023,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 147 II 300 E. 1),
dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sicherstellung der berufsvorsorgerechtlichen Altersleistungen zweier Versicherter neu befinde,
dass dabei, wie das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, insbesondere vertiefte Erhebungen dazu erforderlich seien, ob die Erhöhung der Vorsorgeleistungen bzw. die Herbeiführung der Illiquidität effektiv auf missbräuchliches Verhalten zurückzuführen sei,
dass bei diesem Verfahrensausgang, so die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, die in der Rechtsprechung noch ungeklärte Frage, ob Art. 56 Abs. 5 BVG ("Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden") überhaupt auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma anwendbar sei, vorerst nicht beantwortet werden müsse,
dass es sich beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid um einen das Verfahren praxisgemäss nicht abschliessenden, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt ( BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde vor dem Bundesgericht folglich nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die selbstständige Anfechtbarkeit aus prozessökonomischen Gründen eine - restriktiv zu handhabende - Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 ; 135 I 261 E. 1.2),
dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, führen sie doch nur zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ( BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen),
dass sodann, nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zu der - von der Rechtsprechung noch ungeklärten - Frage geäussert hat, ob Art. 56 Abs. 5 BVG auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma Anwendung findet, entgegen der Beschwerdeführerin, die sich auf das Eintretenserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, auch bei Bejahung der Spruchreife resp. der Verneinung des von der Vorinstanz georteten zusätzlichen Abklärungsbedarfs hinsichtlich des Kriteriums der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte,
dass zudem durch die Aufhebung eines vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids, mit dem einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach ständiger Rechtsprechung kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden kann (statt vieler Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.2.2 mit Hinweis, in: SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171),
dass demnach nicht erkennbar ist, inwiefern einer der Tatbestände von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission BVG, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. März 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl