Claimant's Appeal Against Remand Decision Deemed Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning disability insurance, where the petitioner requested a re-examination of their situation following a decision made by the Federal Administrative Court. The court had previously accepted the petitioner's complaint by annulling an earlier ruling and sending the matter back to the relevant authority for further investigations and a new decision. The Federal Tribunal reviewed the case to determine the admissibility of the appeal and concluded that it could not proceed due to a lack of demonstrated irreparable disadvantage to the petitioner from the previous ruling. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the appeal and waived any court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant's Appeal Against Remand Decision Deemed Inadmissible: The court had previously accepted the petitioner's complaint by annulling an earlier ruling and sending the matter back to the relevant authority for further investigations and a new decision. The Federal Tribunal reviewed the case to determine the admissibility of the appeal and concluded that it could not proceed due to a lack of demonstrated irreparable disadvantage to the petitioner from the previous ruling. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the appeal and waived any court costs.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously inadmissible.
Used to waive the collection of court fees due to the circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_124/2013
Urteil vom 28. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Januar 2013 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2013, womit der Beschwerdeführer um nochmalige Überprüfung seines Falles ersucht,
in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Entscheid die Beschwerde des Z.________ in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung vom 30. November 2009 aufhob und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückwies, damit diese die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge,
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass im Übrigen ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt ( BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer