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9C_122/2026 KI-generiert

Non-entry decision on tax appeal due to failure to pay advance costs after legal aid denial

Geschäftsnummer 9C_122/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal concerning cantonal and communal taxes as well as direct federal taxes for the 2018 tax period because the appellants failed to pay the ordered advance costs within the final extended deadline after their request for legal aid was denied. The court applied Art. 108 Abs. 1 lit. a and Art. 66 BGG, rendering a non-entry decision through the single judge procedure and imposing the judicial costs on the unsuccessful appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 5 BGG; Non-entry decision on tax appeal due to failure to pay advance costs after legal aid denial: Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.

Schlagwörter

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG Art. 66 Abs. 1 Satz Art. 66 Abs. 5 BGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_122/2026

Urteil vom 23. Juli 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2026 (B 2025/121 und B 2025/122).

Nach Einsicht

in die Beschwerde der Eheleute A.________ vom 16. Februar 2026 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2026,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Februar 2026, worin den Eheleuten Frist bis zum 6. März 2026 angesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu leisten,

in das Gesuch vom 5. März 2026 (Datum des Poststempels), in welchem die Eheleute um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Juni 2026, worin das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Eheleuten eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen seit Empfang der Verfügung ansetzte, um den Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu entrichten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall,

in Erwägung,

dass die Eheleute die Verfügung vom 2. Juni 2026 am 17. Juni 2026 in Empfang nahmen, wie aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track&Trace" der Post CH AG hervorgeht,

die Eheleute den Kostenvorschuss schuldig geblieben sind,

dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, was einzelrichterlich zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),

dass die Eheleute für das Beschwerde- und das Gesuchsverfahren kostenpflichtig werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür sie zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Kocher