Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_122/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal of Interlocutory Decision on Supplementary Benefits Remand

Geschäftsnummer 9C_122/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A mother filed a complaint on behalf of her son against the city of Illnau-Effretikon after the Social Security Court of the Canton of Zurich allowed an appeal concerning supplementary benefits to old-age, survivors', and disability insurance. The court had initially overturned a decision by the city and sent the case back for reassessment of the entitlement to benefits. The Swiss Federal Tribunal reviewed the admissibility of this legal remedy after the mother contested the court's ruling, aiming to challenge the non-final intermediate decision before the final judgment could be made.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Declines Appeal of Interlocutory Decision on Supplementary Benefits Remand: The court had initially overturned a decision by the city and sent the case back for reassessment of the entitlement to benefits. The Swiss Federal Tribunal reviewed the admissibility of this legal remedy after the mother contested the court's ruling, aiming to challenge the non-final intermediate decision before the final judgment could be made.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV anfechtbarer Zwischenentscheid Ergänzungsleistungen zur AHV unentgeltliche Rechtspflege Überprüfung einer früheren Entscheidung nachträgliche Eingabe Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Applied for the simplified procedure under which the non-admittance of the appeal was decided.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for assessing the hopelessness (Aussichtslosigkeit) of the request for legal aid.

Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG

Cited for the rejection of the request for legal aid due to hopelessness.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited for the decision to refrain from levying court costs under the given circumstances.

Art. 93 BGG

The appeal was not entertained because the decision concerned an interlocutory decision (Zwischenentscheid) which is only appealable under certain conditions specified in Art. 93 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_122/2022

Urteil vom 14. März 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

handelnd durch seine Mutter B.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Illnau-Effretikon,

Märtplatz 29, 8307 Effretikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2021 (ZL.2020.00071).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Februar 2022 (Postaufgabe) gegen das Urteil vom 28. Dezember 2021, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine gegen einen Einspracheentscheid der Stadt Illnau-Effretikon Pfäffikon betreffend Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhobene Beschwerde guthiess und die Sache zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückwies,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis),

dass ein kantonaler Rückweisungsentscheid das Verfahren praxisgemäss nicht abschliesst, sondern einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt ( BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1 ; 135 I 261 E. 1.2),

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen ( BGE 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1),

dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, inwiefern eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll,

dass damit eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt,

dass der Zwischenentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht angefochten werden kann,

dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit es durch den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden ist - wegen Aussichtslosigkeit (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ) in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG abzuweisen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold