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9C_122/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Over Electric Bed Reimbursement Due to Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 9C_122/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding the reimbursement of costs for an electric bed, following the death of the complainant's father, who was eligible for supplementary benefits. The complainant contended that a receipt they provided did not adequately substantiate the timing of the bed's purchase or the actual costs incurred, leading to an unfavorable conclusion regarding the claim. The tribunal noted that the appeal failed to meet the necessary legal standards for a valid complaint and ultimately decided not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Over Electric Bed Reimbursement Due to Insufficient Reasoning: The complainant contended that a receipt they provided did not adequately substantiate the timing of the bed's purchase or the actual costs incurred, leading to an unfavorable conclusion regarding the claim. The tribunal noted that the appeal failed to meet the necessary legal standards for a valid complaint and ultimately decided not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Kostenersatz Patentanspruch Ergänzungsleistungen zur AHV Zahlung der Leistungen Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Beweiskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission clearly failed to meet the minimum requirements for a substantiated appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided not to levy court fees in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_122/2018

Urteil vom 5. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2017

(200 17 743 EL und 200 17 744 EL).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. Februar 2018 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2017 betreffend Kostenvergütung für ein Elektrobett,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Überlegungen des kantonalen Gerichts zu entnehmen ist,

dass er sich namentlich nicht rechtsgenüglich zur vorinstanzlichen Erwägung äussert, wonach die von ihm selber ausgestellte und unterzeichnete Rechnung/Zahlungsbestätigung vom 20. Februar 2015 (d.h. dem Todestag seines EL-berechtigten Vaters) weder den Zeitpunkt der Anschaffung des Elektrobettes noch die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu beweisen vermag und sich die diesbezügliche Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten auswirkt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger