Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_121/2016 KI-generiert

Invalidity Pension Recipient Appeals Temporary Benefit Cessation Upheld by Supreme Court

Geschäftsnummer 9C_121/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman born in 1968 applied for disability insurance benefits in December 2011, and the relevant authorities conducted an evaluation, including input from an orthopedic specialist. In November 2014, she was awarded a temporary full disability pension for a specified period. However, after the applicant contested the decision, the social insurance court upheld the ruling in December 2015, leading the applicant to appeal to the higher court. She sought to have her full disability pension extended retroactively and argued for further assessments of her condition, contesting the validity of the medical evaluation provided by the involved physician. The appeal raised concerns about the adequacy and implications of the medical opinions affecting her assessed work capability.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Invalidity Pension Recipient Appeals Temporary Benefit Cessation Upheld by Supreme Court: In November 2014, she was awarded a temporary full disability pension for a specified period. However, after the applicant contested the decision, the social insurance court upheld the ruling in December 2015, leading the applicant to appeal to the higher court. She sought to have her full disability pension extended retroactively and argued for further assessments of her condition, contesting the validity of the medical evaluation provided by the involved physician. The appeal raised concerns about the adequacy and implications of the medical opinions affecting her assessed work capability.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit befristete Leistungen Feststellung der Erwerbsfähigkeit medizinische Beweismittel Einstellung von Invalidenrenten Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

The court imposed court costs on the appellant based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs are imposed on the unsuccessful appellant.

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG

Used to declare the appeal inadmissible in part due to lack of a vested interest.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to declare new requests (R. 3 and R. 4) inadmissible as they were raised for the first time before the Federal Tribunal.

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«…en (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig ( BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Urteile 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1 und 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286 , aber in: SVR 201…»
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«…sigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteile 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1; 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286 , aber in: SVR 2012 F…»
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«…sigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteile 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1; 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286 , aber in: SVR 2012 F…»
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«…sigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteile 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1; 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286 , aber in: SVR 2012 F…»
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«…sigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteile 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1; 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286 , aber in: SVR 2012 F…»
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«…sigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteile 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1; 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286 , aber in: SVR 2012 F…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_121/2016

Urteil vom 27. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino,

nebenamtlicher Bundesrichter Weber,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 16. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. Die 1968 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte im Rahmen ihrer Abklärungen u.a. den Bericht der Frau med. pract. B.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), vom 25. November 2013 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ mit Verfügung vom 10. November 2014 eine vom 1. August 2012 bis 28. Februar 2014 befristete ganze Invalidenrente zu.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Beschwerdeführerin auch ab November 2013 weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, ein unabhängiges Obergutachten einzuholen, welches der Neubeurteilung zugrunde zu legen sei. Es sei hierfür der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich zu den Gutachtervorschlägen des kantonalen Gerichts zu äussern oder diesem eigene Vorschläge zu unterbreiten.

3. Es sei festzustellen, dass die verantwortliche IV-Gutachterin med. pract. B.________ über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt und demzufolge das von ihr erstellte Gutachten über die Beschwerdeführerin keine Rechtswirkung entfaltet.

4. Es sei eine medizinische Neubegutachtung bei einer neutralen IV-Begutachtungsstelle anzuordnen."

Erwägungen:

1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist insoweit, als das kantonale Gericht - wie zuvor die IV-Stelle - den Rentenanspruch bis Ende Februar 2014 bejaht hat, mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ). Sodann werden die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren gestellt, weshalb sie grundsätzlich unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Aus der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der Rechtsbegehren heranzuziehen ist (Urteil 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3; vgl. auch MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 107 BGG ), geht indessen hervor, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt; sie gehen im Rechtsbegehren Ziff. 2 auf. Damit verlangt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung.

2.2.

2.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteile 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286 , aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7; 9C_526/2014 3. Dezember 2014 E. 2).

Falls der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, so ist dies von der beschwerdeführenden Partei näher darzulegen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteile 8C_424/2012 vom 29. November 2012 E. 2; 8C_826/2008 vom 2. April 2009 E. 3).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin legt neu nebst einer Bestätigung ihrer Töchter vom 5. Februar 2016 die Berichte vom 29. Januar 2016 und vom 2. Februar 2016 sowie eine elektronische Nachricht vom 2. Februar 2016 des Dr. med. C.________ auf. Diese Unterlagen wurden erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erstellt. Damit handelt es sich um von vornherein unbeachtliche echte Noven (E. 2.2.1).

Sodann macht die Beschwerdeführerin keine Angaben dazu, warum die ebenfalls neu eingereichten Berichte des Dr. med. D.________ vom 14. Juli 2014 und des Dr. med. E.________ vom 22. März 2013 nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgelegt werden können. Daher sind sie ebenfalls unzulässig.

3. Die Vorinstanz hat dem Bericht des RAD vom 25. November 2013 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, dass es im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen ab August 2011 zu einer temporären vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Spätestens seit der Untersuchung durch Frau med. pract. B.________ am 19. November 2013 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten bestanden. Sodann hat sie für den Zeitraum ab November 2013 im Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 3,1 % resp., bei einer Gewichtung zu 75 %, von 2,32 % ermittelt. Da die gewichtete Einschränkung im Haushaltsbereich höchstens 25 % betragen könne, hat sie - unter Verweis auf Art. 88a Abs. 1 IVV - einen Rentenanspruch ab März 2014 verneint.

Die Beschwerdeführerin stellt einzig die Beweiskraft des RAD-Berichts in Abrede.

4.

4.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte, mithin auch des RAD (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV [SR 831.201]), kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen ( BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7 S. 467 ff.; Urteil 9C_405/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen).

4.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

4.3. Ob die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Behauptung, die RAD-Ärztin verfüge nicht über die kantonale Berufsausübungsbewilligung, zulässig ist (vgl. E. 2.2.1), kann offenbleiben. Selbst wenn sie zutrifft, führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, schreibt doch das Bundesrecht mit Blick auf die Begutachtung keine solche Bewilligung vor (Urteile 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.5; 8C_436/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die fachliche Qualifikation der Ärztin, die seit 2012 im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Sozialversicherungen (www.medregom.admin.ch) mit einem Weiterbildungstitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates registriert ist, genüge nicht für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation.

4.4. Soweit die Beschwerdeführerin der RAD-Ärztin vorwirft, deren Begutachtung habe nur "oberflächlich" und unter "grossem Zeitdruck" stattgefunden und sie habe sich unsensibel und arrogant während der Untersuchung aufgeführt, kann sie nichts für sich ableiten: Einerseits sind diese Vorwürfe ebenfalls neu (E. 2.2.1); anderseits fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Untersuchung nicht lege artis erfolgt sein soll. Weder der Umstand, dass sich die Versicherte mehreren Operationen unterziehen musste, noch eine abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung eines behandelnden Arztes (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353) erschüttert per se die Beweiskraft des RAD-Berichts. Die RAD-Ärztin hielt - in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten - die bisherige Tätigkeit als Detailhandelsverkäuferin für nicht mehr zumutbar. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt deckt sich der RAD-Bericht mit den Erkenntnissen der behandelnden Ärzte. Soweit Letztere überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei auch auf eine angepasste Tätigkeit im hier interessierenden Zeitraum bezogen (vgl. insbesondere Berichte des Dr. med. E.________ vom 5. November 2013, 4. Februar, 25. Juni und 29. Juli 2014 sowie des Dr. med. F._________ vom 8. Dezember 2014). Sodann steht die Einschätzung der RAD-Ärztin mit den Angaben der Versicherten im Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 19. Februar 2014, der nicht in Frage gestellt wird, im Einklang. Weiter kann rund acht Monate nach der letzten Operation vom 21. März 2013 nicht von einer "urplötzlichen" Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Schliesslich zielt auch der Vorwurf, die "kritische Würdigung und die verkehrsmedizinische (recte wohl: versicherungsmedizinische) Beurteilung" seien äusserst knapp gehalten, ins Leere: Die Einschätzung der RAD-Ärztin ist einleuchtend und nachvollziehbar. Diese verwies in ihrem Bericht auf die medizinische Berichterstattung sowie auf die von ihr selber durchgeführte Untersuchung und detailliert wiedergegebenen Befunde, welche die Beschwerdeführerin denn auch nicht konkret in Zweifel zieht.

4.5. Nach dem Gesagten bestehen auch nicht geringe Zweifel an der Beweiskraft des RAD-Berichts vom 25. November 2013. Folglich erübrigen sich weitere Abklärungen. Die auf dem RAD-Bericht beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann