Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_120/2024 KI-generiert

Taxpayer Denied Participation Exemption for Sale of Shares in Fiscally Transparent Foreign Investment Company

Geschäftsnummer 9C_120/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Taxpayer Denied Participation Exemption for Sale of Shares in Fiscally Transparent Foreign Investment Company A corporate taxpayer, offering financial services, declared a capital gain from selling shares in a foreign investment company (comparable to a SICAV) and claimed a participation exemption for the 2019 tax period, which was denied by the tax authorities. The Swiss Federal Supreme Court upheld the denial of the participation exemption for both federal and cantonal taxes, ruling that because the foreign investment company is treated as fiscally transparent, its income and assets are attributed proportionally to the investor, meaning the proceeds from selling the fund shares do not inherently qualify as participating income under the relevant tax laws. Furthermore, the taxpayer failed to prove that the capital gain resulted from the fund's indirect sale of underlying participations that met the legal requirements for the participation exemption (minimum share of 10% or market value of CHF 1 million), maintaining that such tax-reducing facts are subject to the taxpayer's burden of proof.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 73 Abs. 2 StHG, Art. 42 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Taxpayer Denied Participation Exemption for Sale of Shares in Fiscally Transparent Foreign Investment Company: The Swiss Federal Supreme Court upheld the denial of the participation exemption for both federal and cantonal taxes, ruling that because the foreign investment company is treated as fiscally transparent, its income and assets are attributed proportionally to the investor, meaning the proceeds from selling the fund shares do not inherently qualify as participating income under the relevant tax laws. Furthermore, the taxpayer failed to prove that the capital gain resulted from the fund's indirect sale of underlying participations that met the legal requirements for the participation exemption (minimum share of 10% or market value of CHF 1 million), maintaining that such tax-reducing facts are subject to the taxpayer's burden of proof.

Schlagwörter

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Beteiligungsgewinnsteuer Abgabenbefreiungen Steuer vom Unternehmungsgewinn Aktienverkauf ausländische Gesellschaft Gesellschaftskapital

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG

Used to state that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_120/2024

Urteil vom 11. Dezember 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Beusch,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte René Schreiber,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden, Marktgasse 2, 9050 Appenzell,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Innerrhoden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 19. September 2023

(V 1-2023).

Sachverhalt:

A. Die A.________ AG mit Sitz in U.________/AI bzw. seit einer Bezirksfusion in V.________/AI (und Domiziladresse in W.________/AI) bezweckt die Erbringung von Finanzdienstleistungen. Sie ist seit 2015 beteiligt an der B.________ Ltd mit Sitz in X.________ (nachfolgend die ausländische Investmentgesellschaft), welche die von Anlegern erhaltenen Mittel in börsenkotierte Aktiengesellschaften weltweit anlegt und versucht, auf diese Weise Kapitalgewinne sowie Kapitalerträge aus Aktien zu erzielen. In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 deklarierte die A.________ AG einen Reingewinn von Fr. 19'624'889.-, einschliesslich eines Kapitalgewinns von brutto Fr. 7'975'569.- (nach Abzug des Verwaltungsaufwands: Fr. 7'817'941.-) aus der Veräusserung von 386'840 Anteilen an der B.________ Ltd (

Art. 105 Abs. 2 BGG

). Daraus ergab sich nach der Deklaration der A.________ AG ein Beteiligungsabzug von 39.837 %.

Mit Veranlagungsverfügung vom 24. August 2022 wurde die A.________ AG für die Steuerperiode 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 7'880'000.- (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 22'142'600.- (direkte Bundessteuer) veranlagt. Ein Beteiligungsabzug wurde nicht gewährt. Eine Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung wies die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab.

B. Dagegen gelangte die A.________ AG mit Beschwerde an das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden und beantragte unter anderem, dass ihr ein Beteiligungsabzug von 48.6 % zu gewähren sei. Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2023 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Februar 2024 beantragt die A.________ AG die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden. Sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 22'142'600.- zu veranlagen und es sei ihr ein Beteiligungsabzug von 48.6 % zu gewähren sowie für die Staats- und Gemeindesteuern die gewährte Steuererleichterung zusätzlich in Abzug zu bringen.

Das Kantonsgericht, die Kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die A.________ AG hat erneut Stellung genommen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (

Art. 82 lit. a BGG

,

Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG

). Die Beschwerdeführerin ist gemäss

Art. 89 Abs. 1 BGG

und

Art. 73 Abs. 2 StHG

(SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht (

Art. 100 und

Art. 42 BGG

) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (

Art. 105 Abs. 2 BGG

) oder auf Rüge hin (

Art. 97 Abs. 1 BGG

) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

;

BGE 142 I 135

E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (

BGE 140 III 115

E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (

Art. 106 Abs. 2 BGG

; vgl.

BGE 147 I 73

E. 2.2).

2.2.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (

BGE 143 II 459

E. 2.1;

134 II 207

E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_335/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2.2, nicht publ. in:

BGE 150 I 1

, aber in: StE 2024 B 44.11 Nr. 17; 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in:

BGE 149 II 158

, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4; 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach

Art. 106 Abs. 2 BGG

eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (

BGE 147 I 73

E. 2.1;

143 II 283

E. 1.2.2).

II. Direkte Bundessteuer

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beteiligungsabzug nach Art. 69 f. DBG (SR 642.11) sei ihr zu Unrecht verweigert worden. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht an der Verwaltungspraxis der ESTV orientiert, wonach nicht nur die Anteile an vertraglichen Anlagefonds und Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) selbst, sondern auch indirekt über solche kollektiven Kapitalanlagen gehaltene Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nicht zum Beteiligungsabzug berechtigen (vgl. ESTV, Kreisschreiben Nr. 25 "Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger" vom 23. Februar 2018 [ESTV-KS Nr. 25], Ziff. 5.4 sowie Kreisschreiben Nr. 27 "Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften" vom 17. Dezember 2009 [ESTV-KS Nr. 27], Ziff. 2.3.2). Diese Sichtweise führe zu einer "klaren Mehrfachbesteuerung der davon betroffenen und in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften", was den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (

Art. 127 Abs. 2 BV

) verletze.

4. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.

4.1.

Das Einkommen von kollektiven Kapitalanlagen wird grundsätzlich den Anlegern zugerechnet. Das Gesetz regelt diese Zurechnung zwar nur für natürliche Personen ausdrücklich (

Art. 10 Abs. 2 DBG

), doch gilt sie gleichermassen für juristische Personen, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen halten. Denn die steuerliche Transparenz der kollektiven Kapitalanlagen mit Ausnahme der Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) und der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz nur für letztere eine separate Besteuerung vorsieht (vgl.

Art. 49 Abs. 2 DBG

; ESTV-KS Nr. 25, Ziff. 3.1; TONI HESS, Steuern kollektiver Kapitalanlagen, 2015, § 10 Rz. 6; STEFAN OESTERHELT, in: Basler Kommentar, KAG, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Vor

Art. 1 KAG

). Die Beschwerdeführerin stellt dies zu Recht nicht infrage. Ebenfalls zu Recht bezweifelt sie nicht, dass auch ausländische offene kollektive Kapitalanlagen (

Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [KAG; SR 951.31]

) steuerlich transparent und ihr Einkommen und Vermögen also grundsätzlich den Anlegern zuzurechnen sind (vgl. dazu Urteil 9C_757/2023 vom 9. Dezember 2024E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; ESTV-KS Nr. 25). Bei der streitbetroffenen ausländischen Investmentgesellschaft, an der die Beschwerdeführerin beteiligt ist, handelt es sich unbestrittenermassen um eine mit einer SICAV nach

Art. 36 KAG

vergleichbare, ausländische offene kollektive Kapitalanlage gemäss

Art. 119 Abs. 1 KAG

. Ihre Erträge und ihr Vermögen sind also für die Besteuerung anteilsmässig der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

4.2.

Zweck des Beteiligungsabzugs nach Art. 69 f. DBG ist die Vermeidung der drei- und mehrfachen Besteuerung der Gewinne von juristischen Personen (vgl. Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III 116 und 191;

BGE 138 I 297

E. 2.3; Urteil 2C_469/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.2.2 und 2.2.3, in: StE 2016 A 11 Nr. 6 mit Hinweisen). Unterliegen die Erträge und Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen wie der streitbetroffenen ausländischen Investmentgesellschaft keiner separaten Besteuerung, sondern werden sie steuerlich den Anlegern zugerechnet, können Ausschüttungen daraus und der Erlös aus Veräusserungen von Anteilen an der kollektiven Kapitalanlage für sich genommen keinen "Nettoertrag aus Beteiligungen" darstellen, der für den Beteiligungsabzug in Betracht kommen könnte (vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4813 Ziff. 3.2). Im Unterschied zur Auffassung der ESTV (vgl. Hinweise oben E. 3) schliesst die Lehre den Beteiligungsabzug in diesem Kontext zwar nicht gänzlich aus. Sie befürwortet ihn aber soweit ersichtlich nur insoweit, als sich die Ausschüttung respektive der Veräusserungserlös aus Erträgen respektive aus Kapitalgewinnen zusammensetzt, welche die kollektive Kapitalanlage aus Beteiligungen erzielt hat, die ihrerseits die Voraussetzungen von Art. 69 respektive

Art. 70 Abs. 4 DBG

erfüllen, wobei aufgrund der steuerlichen Transparenz die Sicht des Anlegers massgebend sei (vgl. etwa DUSS/BUCHMANN, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N. 10c zu Art. 69DBG; MARCO GRETER, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, 2000, S. 89 f.; OESTERHELT, a.a.O., N. 205 f. zu Vor

Art. 1 KAG

; vgl. auch leicht abweichend HESS, a.a.O., § 17 Rz. 13, der aus

Art. 69 lit. c DBG

schliesst, dass sowohl die Beteiligung an der kollektiven Kapitalanlage als auch die zugrundeliegende Beteiligung einen Verkehrswert von Fr. 1 Mio. haben müsse).

4.3.

Ob der Lehre in diesem Punkt zu folgen ist, kann hier offenbleiben, da die von ihr aufgestellten Voraussetzungen für den Beteiligungsabzug ohnehin nicht erfüllt wären.

4.3.1.

Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin indirekt über ihre Anteile an der Investmentgesellschaft eine wesentliche Beteiligung gemäss

Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG

gehalten hätte, die sie über den Verkauf dieser Anteile veräussert hätte. Die Beschwerdeführerin scheint auch nichts dergleichen geltend machen zu wollen. Jedenfalls hat sie in ihrer Steuererklärung einzig den Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Anteile an der ausländischen Investmentgesellschaft deklariert und auch zu keinem späteren Zeitpunkt substanziiert dargelegt, inwieweit dieser Kapitalgewinn auf die (indirekte) Veräusserung von Beteiligungen gemäss

Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG

zurückgehen soll.

4.3.2.

Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass sie in der streitbetroffenen Steuerperiode indirekt über die ausländische Investmentgesellschaft Erträge aus Beteiligungen gemäss

Art. 69 lit. a, b oder c DBG

erzielt hätte, die ihr bereits vor der Veräusserung der Anteile steuerlich hätten zugerechnet werden müssen. Für diese potenziell steuermindernde Tatsache trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast (

Art. 8 ZGB

analog; vgl.

BGE 150 II 321

E. 3.6.2;

150 II 26

E. 3.6;

148 II 285

E. 3.1.3 mit Hinweisen). Folglich ist zu ihren Lasten davon auszugehen, dass sich der gesamte realisierte und deklarierte Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Anteile an der ausländischen Investmentgesellschaft durch die Wertzunahme auf deren Investments erklärt, wovon keines die Voraussetzungen von

Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG

erfüllt. Damit kann auch offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt allfällige Beteiligungserträge der ausländischen Investmentgesellschaft der Beschwerdeführerin steuerlich zuzurechnen gewesen wären (vgl. zur analogen Frage bei natürlichen Personen Urteil 9C_757/2023 vom E. 5, zur Publikation vorgesehen).

4.4.

Das angefochtene Urteil verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht und hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand, soweit die direkte Bundessteuer betroffen ist.

III. Staats- und Gemeindesteuern

5. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts stimmen in den wesentlichen Punkten mit den Vorschriften über die direkte Bundessteuer überein und sind überdies harmonisiert (Art. 51 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1 und 4 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 25. April 1999 [StG/AI]; Art. 20 Abs. 1 und

Art. 28 Abs. 1 und 1bis StHG

). Es kann folglic h auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Auch für die kantonalen Steuern ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schliesslich die Erleichterung, die der Kanton Appenzell Innerrhoden der Beschwerdeführerin gestützt auf

Art. 4 StG

/AI gewährt hat. Weiterungen dazu erübrigen sich.

IV. Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigung

6. Die Beschwerde erweist sich sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Innerrhoden als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (

Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 11'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Seiler