Claimant Challenges Denial and Recovery of Supplementary Benefits Based on Income Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by the insurance court of a Swiss canton regarding claims for supplementary benefits to old-age and disability insurance. The claimant contended that their eligibility for these benefits was mishandled by the compensation fund, which had denied the claim and sought repayment of overpaid benefits. The lower court upheld the fund's decision, dismissing the claimant's arguments related to child support and allowances, stating that these would not change the lack of entitlement to supplementary benefits. Ultimately, the higher court found the complaint inadmissible as it did not challenge the actual decision but only the reasoning behind it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Challenges Denial and Recovery of Supplementary Benefits Based on Income Calculation: The claimant contended that their eligibility for these benefits was mishandled by the compensation fund, which had denied the claim and sought repayment of overpaid benefits. The lower court upheld the fund's decision, dismissing the claimant's arguments related to child support and allowances, stating that these would not change the lack of entitlement to supplementary benefits. Ultimately, the higher court found the complaint inadmissible as it did not challenge the actual decision but only the reasoning behind it.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal in the simplified procedure because it only challenged the reasoning and not the operative part of the cantonal decision.
Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_12/2018
Urteil vom 30. Januar 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 4. Dezember 2017 (VSBES.2016.264).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2017,
in Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 21. Juli 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. September 2016, einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2015 verneinte und (in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Juli 2016) zu viel ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 4'482.- zurückforderte,
dass das kantonale Gericht die hiegegen eingereichte Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und auf sie einzutreten war, abwies mit der Begründung, die von der Versicherten darin erhobenen Einwände betreffend Alimentenbevorschussung und Kinderzulagen vermöchten, selbst wenn sie begründet wären, am fehlenden Ergänzungsleistungsanspruch nichts zu ändern,
dass es erwog, der Einwand betreffend Alimentenbevorschussung ziele nur auf eine das Ergebnis nicht beeinflussende "Verschiebung" unter den Einnahmepositionen ab (mit welcher die Ausgleichskasse überdies vernehmlassungsweise einverstanden war) und selbst bei einer Ausserachtlassung der Kinderzulagen (für welche indessen vorausgesetzt wäre, dass die Versicherte den Nachweis erbrächte, dass sie keine Kinderzulagen seitens des Vaters geltend machen kann) wäre ein Ergänzungsleistungsanspruch in der fraglichen Zeit zu verneinen,
dass die Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren erneut geltend macht, die EL-Berechnung sei dahingehend zu korrigieren, dass die Unterhaltsbeiträge in eine Alimentenbevorschussung "abzuändern" seien, in welchem Punkt die Beschwerde indessen bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegenstandslos geworden war, nachdem die Ausgleichskasse dem Begehren in ihrer Beschwerdeantwort entsprochen hatte,
dass die Beschwerdeführerin des Weitern geltend macht, die Kinderzulagen seien in der Berechnung korrekterweise zu "streichen", dies unabhängig davon, ob sie für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen eine Rolle gespielt hätten,
dass sich die Beschwerdeführerin damit lediglich gegen die Begründung des kantonalen Entscheides wendet,
dass die Beschwerde, welche sich nicht gegen das Dispositiv (den Rechtsspruch, das Ergenbnis), sondern nur gegen die Erwägungen des angefochtenen Entscheides richtet, offensichtlich unzulässig ist (vgl. dazu Urteile 8C_205/2014 vom 24. März 2014 und 9C_216/2013 vom 22. April 2013),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Januar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann