Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_119/2025 KI-generiert

Insured Person v. Social Insurance Institution (Unreasonable Self-Reintegration Presumption for Pension Cessation)

Geschäftsnummer 9C_119/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Insured Person v. Social Insurance Institution (Unreasonable Self-Reintegration Presumption for Pension Cessation) A Swiss insured person, born in May 1963, sought an invalidity pension starting in June 2016, leading to a complex determination based on multiple medical reports which concluded full work incapacity from December 2016 to February 2017, followed by a partial (50%) and then full (100%) work capacity improvement starting in March 2017. The cantonal court granted a full pension only until May 31, 2017, based on the medical findings and the three-month acclimatization period stipulated in Article 88a IVV, reasoning that the work incapacity ceased thereafter. The Federal Supreme Court allowed the appeal, ruling that the cantonal court failed to consider the "unreasonable self-reintegration" presumption for the insured person, who was over 60 years old at the time of the administrative decision, as required by the jurisprudence for the revision, reduction, or cessation of a pension, meaning the newly gained work capacity could not be considered "realistically usable" without prior reintegration measures. Consequently, the Federal Supreme Court found the termination of the full invalidity pension as of June 1, 2017, to be unlawful.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 90 BGG, Art. 54 Abs. 2 IVG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Insured Person v. Social Insurance Institution (Unreasonable Self-Reintegration Presumption for Pension Cessation): ; Art. 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 1994 zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG-AHV; sGS 350.1]). Ob diese zur Stellungnahme legitimiert ist, kann offenbleiben. Auch wenn - entsprechend ihrem Hinweis und soweit hier von Interesse - die Ausführungen der IV-Stelle in der vorinstanzlich eingebrachten Beschwerdeantwort berücksichtigt werden, ändert sich nichts am Ausgang des Verfahrens.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Einstellung der Rente Überversicherung Sozialversicherungsverfahren Teilarbeitsfähigkeit Sozialarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the rule that the Federal Tribunal bases its judgment on the facts established by the lower court.

Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section regarding the conditions under which the Federal Tribunal can correct the factual findings of the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning section regarding the requirements for filing the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the respondent to bear the court costs.

Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG

Cited in the reasoning section regarding the non-impact of the decision on the cantonal court's cost allocation.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to order the respondent to pay compensation to the appellant.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning section to establish that the decision concerning the earlier period is treated as a final decision for appeal purposes.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning section to define the nature of the cantonal court's decision regarding the earlier period, which impacts the admissibility of the appeal concerning the subsequent period.

Art. 17 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning section regarding the revision of pensions based on significant changes in disability.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning section to explain the basis for graded disability pensions.

Art. 88a Abs. 1 IVV

Cited in the reasoning section regarding the time frame for considering improvements in earning capacity during pension revision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_119/2025

Urteil vom 2. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Stadelmann, Parrino,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Rossetti,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 21. Januar 2025 (IV 2024/44).

Sachverhalt:

A. Der im Mai 1963 geborene A.________ meldete sich im Juni 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen traf Abklärungen, in deren Verlauf sie u.a. die drei interdisziplinären Gutachten der SMAB AG St. Gallen (nachfolgend: SMAB) vom 10. September 2018, 30. Juni 2020 und 13. März 2023 einholte. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ mit Verfügung vom 2. Februar 2024 eine Viertelsrente vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. Juni 2017 zu.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Januar 2025 insoweit gut, als es A.________ eine ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 zusprach und die Sache zur Festsetzung und Ausrichtung des Rentenbetrags an die IV-Stelle zurückwies. Für die Zeit nach dem 31. Mai 2017 wies es das Rentenbegehren ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter entsprechender Aufhebung des Entscheids vom 21. Januar 2025 sei ihm auch für den Zeitraum nach Ende Mai 2017 eine ganze Rente, eventualiter eine Teilrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1.

Weist die Vorinstanz des Bundesgerichts die Sache für eine bestimmte (vorangehende) Teilperiode des Rentenanspruchs zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, liegt auch für die darauf folgende, von der Vorinstanz materiell beurteilte Phase ein Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

vor, da über den abgestuften und/oder befristeten Rentenanspruch nicht endgültig entschieden werden kann, solange der Anspruch auf eine vorangehende Teilperiode nicht feststeht (Urteile 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.2.3.2; 8C_530/2010 vom 24. Januar 2011 E. 3.5).

Dient eine von der eidgenössischen oder kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts ausgesprochene Rückweisung an eine Unterinstanz einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, und verbleibt der rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum, ist ein solcher Entscheid praxisgemäss wie ein Endentscheid im Sinne von

Art. 90 BGG

zu behandeln (

BGE 150 II 346

E. 1.3.4). Das trifft hier auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 zu, für den die Vorinstanz den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im Grundsatz bejaht hat. Damit liegt auch für die daran anschliessende Phase ein direkt anfechtbarer Endentscheid vor.

1.2.

Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren ist die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, nicht die SVA (vgl.

Art. 54 Abs. 2 IVG

; Art. 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 1994 zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG-AHV; sGS 350.1]). Ob diese zur Stellungnahme legitimiert ist, kann offenbleiben. Auch wenn - entsprechend ihrem Hinweis und soweit hier von Interesse - die Ausführungen der IV-Stelle in der vorinstanzlich eingebrachten Beschwerdeantwort berücksichtigt werden, ändert sich nichts am Ausgang des Verfahrens.

1.3.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

;

BGE 148 V 209

E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich:

BGE 150 II 346

E. 1.6;

147 IV 73

E. 4.1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 105 Abs. 2 BGG

).

2.

2.1.

Zur Diskussion steht einzig der Rentenanspruch ab Juni 2017 resp. dessen Aufhebung auf Ende Mai 2017. Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging am 2. Februar 2024. Dieser Zeitpunkt begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl.

BGE 144 V 210

E. 4.3.1;

132 V 215

E. 3.1.1).

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler:

BGE 144 V 210

E. 4.3.1;

129 V 354

E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch die Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 [WEIV]) sind hier primär die Bestimmungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG (SR 830.1) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.2.

Der Rentenanspruch ist abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resp. 50 %, 60 % oder 70 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente resp. halbe Rente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente (

Art. 28 Abs. 2 IVG

).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (

Art. 17 Abs. 1 ATSG

). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (

BGE 141 V 9

E. 2.3). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Anpassung des Anspruchs von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (

Art. 88a Abs. 1 IVV

). Diese Revisionsbestimmungen sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (

BGE 150 V 67

E. 4.3.2;

145 V 209

E. 5.3;

133 V 263

E. 6.1).

3. Die Vorinstanz hat den SMAB-Gutachten Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, dass der Beschwerdeführer (spätestens) von Dezember 2016 bis Ende Februar 2017 vollständig arbeitsunfähig, indessen ab dem 1. März 2017 (in leidensangepassten Tätigkeiten) wieder zu 50 % resp. ab dem 1. April 2017 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Für die Invaliditätsbemessung hat sie erwogen, die Vergleichseinkommen beruhten auf der gleichen Tätigkeit als "durchschnittlicher Hilfsarbeiter aller Branchen", weshalb jeweils ein Invaliditätsgrad von 100 resp. 50 und 0 % resultiere. Die kurzzeitige Erhöhung der Arbeitsfähigkeit im März 2017 finde gemäss

Art. 88a IVV

ohnehin keine Berücksichtigung. Damit stehe dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2016 zu; der Rentenanspruch ende - in analoger Anwendung von

Art. 17 Abs. 1 ATSG

i.V.m.

Art. 88a Abs. 1 IVV

- mit einer dreimonatigen Verzögerung am 1. Juni resp. 31. Mai 2017.

4.

4.1.

Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bleiben unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3).

Streitig ist die vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgeworfene Frage, ob angesichts der konkreten Gegebenheiten die (ab März resp. April 2017) hinzugewonnene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar war. Ist die Frage zu verneinen, hätte ihm - zumindest bis auf Weiteres - auch kein Invalideneinkommen angerechnet werden dürfen, was die Unzulässigkeit der Rentenaufhebung zur Folge hätte.

4.2.

4.2.1.

Das vorgerückte Alter kann zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (

BGE 138 V 457

E. 3.1). Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (

BGE 145 V 2

E. 5.3.1;

138 V 457

E. 3.3).

4.2.2.

Im Zusammenhang mit hinzugewonnener Arbeitsfähigkeit eines Rentners ist (von Amtes wegen) die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu beachten:

Bei Personen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer, oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl.

BGE 141 V 385

E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (

BGE 145 V 209

E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_526/2024 vom 24. März 2025 E. 4.4.1).

Die Frage nach der Selbsteingliederung bei fortgeschrittenem Alter stellt sich schon bei vergleichsweise kurzer Rentenbezugsdauer (

BGE 145 V 209

E. 5.3 am Ende; Urteile 8C_50/2024 vom 8. Mai 2024 E. 5.4; 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 6.2.3). Bei der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen versicherten Personen sind auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird (

BGE 148 V 321

E. 7.1.2;

145 V 209

E. 5.4). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres erreicht ist, wird bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abgestellt (

BGE 148 V 321

E. 7.3.2).

4.3.

Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil - trotz entsprechender Rügen des Beschwerdeführers und dazu erfolgter Stellungnahme der IV-Stelle - auch nicht ansatzweise mit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zufolge vorgerückten Alters (vgl. vorangehende E. 4.2.1) befasst. Ebenso wenig hat sie sich in Bezug auf die hinzugewonnene Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu dessen Selbsteingliederungsfähigkeit (vgl. vorangehende E. 4.2.2) geäussert. Die Unterlagen erlauben eine Ergänzung des Sachverhalts durch das Bundesgericht (vgl. vorangehende E. 1.3). Eine Rückweisung in diesem Punkt würde denn auch zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötiger Verzögerung führen (

BGE 137 I 195

E. 2.3.2), wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht.

4.4.

Der Beschwerdeführer war bei Erlass der Verfügung vom 2. Februar 2024 über 60 Jahre alt. Damit greift die Vermutung, wonach ihm die Selbsteingliederung unzumutbar war. Angesichts der vorinstanzlich festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit lässt sich die Absenz vom Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres auf invaliditätsfremde Gründe zurückführen. Es fehlt ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Versicherte besonders agil, gewandt oder im gesellschaftlichen Leben integriert sein soll, oder dass er aus einem anderen Grund ausnahmsweise auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könnte. Folglich gilt die hinzugewonnene Arbeitsfähigkeit zumindest nicht als direkt (ohne Eingliederungsmassnahmen) verwertbar. Ob das Alter des Versicherten per se der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegensteht, kann offenbleiben.

4.5.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Unrecht befristet. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 ergibt sich nichts anderes, zumal die seither geltenden Bestimmungen des IVG auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sind (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [WEIV]). Ausführungen zum (vorinstanzlich vorgezogenen) Zeitpunkt der Rentenaufhebung sind obsolet. Die Beschwerde ist begründet.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Dieses Urteil bleibt ohne Auswirkung auf die vorinstanzliche Kostenverlegung, weshalb sich eine diesbezügliche Rückweisung erübrigt (vgl.

Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025 wird insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer über den 31. Mai 2017 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann