Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_119/2020 KI-generiert

Invalidity Pension Entitlement Dispute and Reliance on MEDAS Report

Geschäftsnummer 9C_119/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1971, who last worked as a cleaning employee until February 2017, applied for disability benefits for various complaints initially in September 2005. Her application was denied after evaluations by the Zurich disability insurance office, including a psychiatric assessment and a review of her impaired work ability. She reapplied in 2008, and an investigation led to the granting of a partial disability pension, which was later reassessed. In 2015, following another medical evaluation, she was granted a full pension from December 2015 through August 2016, and a quarter pension thereafter, eventually ceasing entirely. She challenged the pension decision, but her complaint was dismissed by the Zurich Social Insurance Court, leading her to appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking restoration of her benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Entitlement Dispute and Reliance on MEDAS Report: Her application was denied after evaluations by the Zurich disability insurance office, including a psychiatric assessment and a review of her impaired work ability. She reapplied in 2008, and an investigation led to the granting of a partial disability pension, which was later reassessed. In 2015, following another medical evaluation, she was granted a full pension from December 2015 through August 2016, and a quarter pension thereafter, eventually ceasing entirely. She challenged the pension decision, but her complaint was dismissed by the Zurich Social Insurance Court, leading her to appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking restoration of her benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rechtsgutachten ärztlicher Bericht Gesundheitsbezogene Angaben Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in conjunction with the simplified procedure to refer to the cantonal court's decision for the main reasoning.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal summarily in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

200 2024 346 (2025-08-05) · be
Appeal of Disability Denial for Multiple Sclerosis and Depression Upheld
«…rung psychiatrischer Tests doch grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteil des BGer 9C_119/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.2), zumal im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung ohnehin in erster Linie die klinische Un…»
200 2023 675 (2024-04-08) · be
Swiss Invalidity Insurance Pension Denial Based on Psychiatric Expert Disagreement
«…rischer Tests unterliegt der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Entscheid des BGer vom 18. Mai 2020, 9C_119/2020, E. 3.2.2), wobei insbesondere den Testergebnissen beim Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Ex-…»
8C_534/2022 (2023-06-01)
Breast Cancer Invalidity Claim Rejected Due to Insufficient Work Incapacity Finding
«…er ungewürdigt geblieben sind, benennt die Beschwerdeführerin damit nicht (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148; 9C_119/2020 vom 18. Mai 2010 E. 3.2.3). Dies gilt auch in Bezug auf den angeführten Bericht des Universitätsspitals E.________ vom…»
9C_284/2022 (2023-04-11)
Invalidity Pension Termination Upheld Due to Objective Health Improvement and Non-Cooperation with Reintegration
«…pekte namhaft machen würden, die dem Gutachter entgangen wären oder mit denen er sich nicht befasst hätte; vgl. Urteile 9C_119/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.3; 9C_317/2010 vom 11. November 2010 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 4.3.4. Nach dem Gesagten hat die…»
200 2021 648 (2022-12-06) · be
Plaintiff v. IV Office: Disability Pension Commencement Date and Assessment for Chronic Anxiety Disorder
«…he Methode grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Entscheid des BGer vom 18. Mai 2020, 9C_119/2020, E. 3.2.2), wobei den Testverfahren ohnehin höchstens eine ergänzende Funk- tion zukommt und die klinische Untersuchung…»
200 2021 651 (2022-02-17) · be
Claimant v. IV Office (Invalidity Benefits Denial)
«…s und dem Er- messensspielraum des zuständigen Experten (vgl. E. 3.2 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 18. Mai 2020, 9C_119/2020, E. 3.2.2 mit Hinwei- sen). Schliesslich sprechen auch die Erfahrungen aus dem BIAS- Urteil des Verwaltungsgerichts d…»
8C_634/2020 (2021-05-04)
Claimant v. Insurance Court of Canton Solothurn (Invalidity Benefits Appeal)
«…die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148; 9C_119/2020 vom 18. Mai 2010 E. 3.2.3). Inwiefern solche Aspekte aus den medizinischen Akten hervorgehen sollten, ist weder ersicht…»
2020.12.18.sv.1 (2020-12-18) · bl
Appeal Dismissed: Disability Pension Waiting Period Calculation Upheld
«…ewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juni 2020, 9C_256/2020, E. 3.2.4 und vom 18. Mai 2020, 9C_119/2020, E. 3.2.3). Insbesondere aus den in Kapitel “7.2 Beurteilung des bisherigen Seite 17…»
S 2019 149 (2020-09-21) · gr
Appellant v. Insurance Authority: Disability Benefits Denial Upheld Based on RAD Report
«…Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_119/2020 vom 18. Mai 2020 E.3.2.3, 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.2.3, 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2…»
8C_737/2019 (2020-07-19)
Claimant v. Insurance Authority (Invalidity Benefit Appeal)
«…die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148; 9C_119/2020 vom 18. Mai 2010 E. 3.2.3). Inwiefern solche Aspekte aus den medizinischen Akten hervorgingen, ist weder ersichtlich no…»
8C_260/2020 (2020-07-02)
IT Specialist Invalidity Pension Denial Upheld Despite Chronic Pain Findings
«…die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148; 9C_119/2020 vom 18. Mai 2010 E. 3.2.3). Mit Blick auf die Beurteilung des RAD vom 26. Februar 2019 ist der Vorinstanz darin zuzusti…»
9C_256/2020 (2020-06-10)
Lathe Operator's Burnout Pension Limited by Improved Capacity Finding
«…die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148; 9C_119/2020 vom 18. Mai 2010 E. 3.2.3). Inwiefern solche Aspekte aus den medizinischen Akten hervorgingen, ist weder ersichtlich no…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_119/2020

Urteil vom 18. Mai 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2019 (IV.2019.00650).

Sachverhalt:

A. Die 1971 geborene A.________, zuletzt bis Februar 2017 als Reinigungsmitarbeiterin tätig, meldete sich erstmals im September 2005 wegen verschiedener Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 20. Januar 2006) sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 14. Februar 2006). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Einspracheentscheid vom 7. September 2006 ab.

Im April 2008 meldete sich A.________erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle veranlasste wiederum verschiedene Abklärungen, insbesondere erneut eine solche der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 2. Juli 2009). Mit Verfügungen vom 12. Mai 2011 sprach sie der Versicherten eine Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2007 (Invaliditätsgrad 66 %) sowie eine Viertelsrente ab dem 1. April 2009 (Invaliditätsgrad 43 %) zu. Nachdem die IV-Stelle diesen Rentenanspruch im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens bestätigt hatte (Mitteilung vom 23. Oktober 2012), veranlasste sie im November 2015 eine erneute Rentenüberprüfung. Sie holte ein polydisziplinäres (neurologisches, psychiatrisches, internistisches, chirurgisches) Gutachten bei der Medizinische Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS Bern; Expertise vom 24. April 2017 und ergänzende Stellungnahme vom 4. Oktober 2018) ein. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine ganze Rente vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. August 2016 und (wiederum) eine Viertelsrente ab dem 1. September 2016 zu; ab Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hob sie die Rente auf (Verfügung vom 29. Juli 2019).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. Dezember 2019).

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254 , aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen gibt der angefochtene Entscheid zutreffend wieder. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten stellte das kantonale Gericht fest, ausgehend von der - auch mit Blick auf das strukturierte Beweisverfahren - beweiskräftigen Expertise der MEDAS Bern vom 24. April 2017 habe sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im September 2015 erheblich verschlechtert, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde. Ab diesem Zeitpunkt sei sie für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV mit Wirkung ab Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Ab Juni 2016 liege gestützt auf das Gutachten der MEDAS Bern eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente bis zum 31. August 2016 zu befristen und die bisherige (mit Verfügung vom 12. Mai 2011 zugesprochene) Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats einzustellen sei.

3.2.

3.2.1. In Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verwaltung habe den Gehörsanspruch verletzt, weil sie beim Gutachter Ergänzungsfragen gestellt habe, ohne ihr ebenfalls Gelegenheit zu solchen zu geben. Mit den diesbezüglich massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids (dortige E. 4.3), auf welche verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander (zur Rüge- und Begründungspflicht der Parteien vgl. E. 1.1 hievor). Weiterungen dazu erübrigen sich.

3.2.2. Gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. C.________ bringt die Beschwerdeführerin vor, im Gegensatz zu Dr. med. D.________ (Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik E.________ vom 6. August 2018) habe der MEDAS-Gutachter kein SKID-II-Interview geführt. Dies allein spricht indessen nicht gegen die Zuverlässigkeit der Expertise, unterliegt die Durchführung psychiatrischer Tests doch grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteil 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen das Gutachten vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Behauptung, Dr. med. C.________ habe sich "in Total-Opposition zu sämtlichen bisherigen Medizinern" begeben. Mit Ausnahme eines pauschalen Hinweises auf den erwähnten Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik E.________ vom 6. August 2018 bzw. auf die darin abweichend gestellten Diagnosen zeigt die Beschwerdeführerin indessen nicht ansatzweise auf, zu welchen medizinischen Berichten sich Dr. med. C.________ in Widerspruch gesetzt haben soll und inwiefern darin wichtige Aspekte benannt werden, welche ein Abweichen vom Administrativgutachten rechtfertigten (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.3). Es fehlt in der Beschwerde auch an einer eingehenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglich massgebenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (dortige E. 4.2), auf welche verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Dasselbe gilt in Bezug auf den vorinstanzlichen Schluss, es sei nicht zu bemängeln, dass die Gutachter in der zusätzlichen Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 der Suizidalität keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen hätten. Weiterungen dazu erübrigen sich.

3.2.3. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, ist ein Administrativgutachten nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148; 9C_338/2015 E. 5.5). Inwiefern solche Aspekte aus den medizinischen Akten hervorgingen, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde rechtsgenüglich dargetan. Der stattdessen vorgebrachte Einwand, das kantonale Gericht habe die eben zitierte Rechtsprechung falsch angewendet, weil mit Dr. med. B.________ bereits 2006 eine externe Gutachterin von der IV-Stelle beauftragt worden sei, zielt ins Leere. Dies bereits deshalb, weil sich die Vorinstanz ausdrücklich nur auf die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte bezog. Darüber hinaus geht es, wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführerin seinerzeit zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen worden war, sondern einzig, ob sich ihr Gesundheitszustand seither relevant verändert hat. Die Vorinstanz bejahte eine solche - im Übrigen von Dr. med. B.________ damals als realistisch prognostizierte - Veränderung, womit kein Widerspruch zwischen den Gutachten besteht.

3.2.4. Anders als in der Beschwerde suggeriert, hat die Vorinstanz auch nicht erwogen, ein Krankheitsbild könne nur eine Invalidität bewirken, wenn dieses völlig unabhängig von soziokulturellen und psychosozialen Faktoren bestehe. Vielmehr lag dem angefochtenen Entscheid die unter Hinweis auf das Gutachten der MEDAS Bern gewonnene Erkenntnis zugrunde, dass - bei offensichtlich vorhandenen psychosozialen Faktoren - sowohl aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht nur leichte Befunde vorgelegen hätten.

3.2.5. Bei der gegebenen Aktenlage verletzte das kantonale Gericht auch kein Bundesrecht, wenn es in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtete.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

Damit erübrigen sich Weiterungen zum beantragten zweiten Schriftenwechsel (vgl. dazu Urteil 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21).

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner