Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_117/2009 KI-generiert

Insured Denied Disability Benefits Upheld Based on Expert Opinion of Full Work Capacity

Geschäftsnummer 9C_117/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for benefits from the disability insurance after multiple previous requests were denied due to an assessed disability level of only 15%. After an appeal to the insurance court was also dismissed, the individual sought to challenge this decision, claiming a higher degree of disability that warranted benefits. The court was tasked with determining the validity of the assessments made regarding the individual's work capacity, largely based on a psychiatric evaluation. The subsequent proceedings scrutinized whether the initial court's conclusions were legally sound and whether further evidence was warranted, ultimately leading to the dismissal of the appeal on the grounds that the prior findings were justified and adequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Insured Denied Disability Benefits Upheld Based on Expert Opinion of Full Work Capacity: After an appeal to the insurance court was also dismissed, the individual sought to challenge this decision, claiming a higher degree of disability that warranted benefits. The court was tasked with determining the validity of the assessments made regarding the individual's work capacity, largely based on a psychiatric evaluation. The subsequent proceedings scrutinized whether the initial court's conclusions were legally sound and whether further evidence was warranted, ultimately leading to the dismissal of the appeal on the grounds that the prior findings were justified and adequately substantiated.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen Feststellung der Erwerbsfähigkeit psychiatrisches Gutachten Rechtsfähigkeit medizinische Beweismittel Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dispose of the appeal under the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because they lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_117/2009

Urteil vom 20. April 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien

K.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2008.

In Erwägung,

dass sich K.________ nach zwei abgelehnten Leistungsbegehren (Einspracheentscheide vom 31. Juli 2003 sowie 6. Oktober 2004 und Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 2006) am 12. Februar 2007 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete,

dass die IV-Stelle Solothurn mit Verfügung vom 20. Februar 2008 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % erneut ablehnte,

dass K.________ dagegen Beschwerde führen liess, welche das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 abwies,

dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 %, eventuell die Rückweisung der Sache zu Neuabklärung und Neuentscheid an die IV-Stelle beantragen lässt,

dass mit Verfügung vom 5. März 2008 das Gesuch des K.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,

dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage in bundesrechtskonformer Auffassung vom Beweiswert medizinischer Unterlagen zutreffend begründet hat, weshalb zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. I.________ vom 17. September 2007 abzustellen ist und die abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte med. prakt. J.________ und med. prakt. Z.________ in ihren knappen Berichten weder die Beweiskraft des Gutachtens zu schmälern noch für sich allein zu überzeugen vermögen,

dass daran auch die letztinstanzlichen Vorbringen gegen das Gutachten des Dr. med. I.________ nichts zu ändern vermögen, zumal dieser entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einlässlich und nachvollziehbar begründet hat, weshalb weder eine somatoforme Schmerzstörung noch eine psychische Komorbidität und auch keine Schizophrenie oder eine andere ernsthafte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden kann und das Gutachten auch sonst den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Grundlagen ( BGE 125 V 351 E. 3 S. 352ff.) genügt,

dass die darauf gestützte Annahme einer Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwerde, angepasste Tätigkeiten von 100 % als Entscheidung über eine Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, und daher ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162), weshalb dem Antrag, es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere einer ergänzenden Stellungnahme der med. prakt. J.________ zum psychiatrischen Gutachten, an die IV-Stelle zurückzuweisen, nicht stattzugeben ist, zumal der Beschwerdeführer die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits verkennt (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4),

dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke