Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_114/2022 KI-generiert

Appeal on Inadmissibility of Social Security Compensation Challenge

Geschäftsnummer 9C_114/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case before the Swiss Federal Tribunal, a complainant challenged a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which denied her claim for a higher compensation for income loss based on the COVID-19 earnings loss ordinance. The court had determined that the complainant, who had been self-employed throughout 2019, earned only a modest income subject to AHV contributions. The federal tribunal was tasked with assessing whether the lower court's factual findings and resulting legal conclusions were erroneous. The complaint was ultimately found to not meet the substantive requirements necessary for consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Inadmissibility of Social Security Compensation Challenge: The court had determined that the complainant, who had been self-employed throughout 2019, earned only a modest income subject to AHV contributions. The federal tribunal was tasked with assessing whether the lower court's factual findings and resulting legal conclusions were erroneous. The complaint was ultimately found to not meet the substantive requirements necessary for consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19) Rüge der Sachverhaltsfeststellung soziale Sicherheit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren anrechenbares Einkommen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure because it did not meet the minimum content requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs due to the circumstances, as explicitly stated in the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_114/2022

Urteil vom 9. März 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2021 (EE.2021.00038).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Februar 2022 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass die Rügen und deren Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein müssen (vgl. Urteil 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.3), womit der Verweis der Beschwerdeführerin auf ein von ihr noch zu haltendes Plädoyer nicht genügt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Anspruch auf höhere als die von der Verwaltung zugesprochene Entschädigung für Erwerbsausfall nach der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]) verneinte,

dass das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang feststellte, die Beschwerdeführerin sei im gesamten Jahr 2019 selbständig erwerbstätig gewesen und habe dabei ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 7600.- erzielt,

dass der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold