Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_114/2018 KI-generiert

Daycare Manager Hearing Aid Hardship Claim Overruled Due to Lack of Audiological Criteria

Geschäftsnummer 9C_114/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who is a daycare director and has been seeking reimbursement for the costs of hearing aids due to progressive hearing loss. After initially receiving support from the disability insurance authority for an earlier pair of hearing aids, she requested a new set in 2016 under hardship provisions, claiming that she needed specialized hearing aids to perform her job effectively. The disability insurance authority denied her request based on an expert report that did not classify her situation as a hardship case. The social security court overturned this decision, affirming her entitlement to the additional costs, but the disability insurance authority subsequently appealed this ruling, arguing that the conditions for a hardship case had not been adequately met.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 90 BGG, Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Daycare Manager Hearing Aid Hardship Claim Overruled Due to Lack of Audiological Criteria: After initially receiving support from the disability insurance authority for an earlier pair of hearing aids, she requested a new set in 2016 under hardship provisions, claiming that she needed specialized hearing aids to perform her job effectively. The disability insurance authority denied her request based on an expert report that did not classify her situation as a hardship case. The social security court overturned this decision, affirming her entitlement to the additional costs, but the disability insurance authority subsequently appealed this ruling, arguing that the conditions for a hardship case had not been adequately met.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung schwerer Härtefall Deckung der Invalidenversicherung Gehörschaden Beurteilungskriterien Verlust des Versorgerschadens Verhältnismässigkeitserfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Imposed court costs on the losing party (Beschwerdegegnerin) based on the outcome of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

C-1473/2023 (2026-04-22)
Swiss Citizen Abroad Entitled to Full Hearing Aid Reimbursement Due to Lack of Information
«…’assicurato eserciti un’attività lucrativa, svolga le proprie mansioni consuete o segua una formazione (sentenza del TF 9C_114/2018 del 19 luglio 2018). Se è riconosciuto un caso di rigore, i costi supplementari dovuti all’invalidità eccedenti l’impor…»
VBE.2025.7 (2025-09-26) · ag
Psychologist's Hardship Claim for Advanced Hearing Aids Denied Due to Lack of Objective Audiological Criteria
«…rsicherten Person ist, dass die prüfende ORL-Klinik eine Härtefallrege- lung befürwortet (vgl. SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15, 9C_114/2018 E. 4). Ab- schliessend entscheidet die IV-Stelle über die Zusprache einer Mehrkos-…»
2022.04.06.vv.3 (2022-04-06) · bl
Social Assistance Not Required to Fund Advanced Hearing Aids for Sensory Processing Disorder
«…hnologie oder Impulslärmunter- drückung benötigt (vgl. Urteil des BGer 9C_316/2019 vom 7. Oktober 2019; Urteil des BGer 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018, unter ausdrücklicher Aufgabe der [grosszügigeren] früheren Rechtsprechung). Seite 6…»
200 2022 35 (2022-04-01) · be
Claimant vs. AHV/IV Hearing Aid Cost Coverage
«…Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juli 2018, 9C_114/2018 [Rz. 2053 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung {KHMI}]). 3.4 Nac…»
608 2019 59 (2020-06-10) · fr
Teacher with Osteogenesis Imperfecta Hearing Aid Coverage Dispute
«…ut aussi que celui-ci exerce une activité lucrative, accomplisse ses travaux habituels ou suive une formation (arrêt TF 9C_114/2018 du 19 juillet 2018). L’octroi d’une prestation pour cas de rigueur signifie que l’AI prend en charge les coûts de l’app…»
2020.02.21.sv.2 (2020-02-21) · bl
Hearing Aid Coverage Dispute: Individual Fails to Meet Hardship Criteria
«…nfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewährt (Art. 21 Abs. 3 IVG; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2018, 9C_114/2018, E. 4.3 mit Hinweis). Massgebend für den Anspruch auf eine Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung ist vielmehr die…»
9C_506/2019 (2019-10-15)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Supplemental Hearing Aid Coverage under Hardship Provision
«…HMO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen. 3. 3.1. Unter Berufung auf das Urteil 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 hielt die Vorinstanz fest, die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme seien nicht erfüllt, da die p…»
9C_316/2019 (2019-10-07)
Insurer Wins Appeal: Premature Hearing Aid Replacement Denied Without Measurable Hearing Loss Increase
«…tefallregelung (Rz. 2056* KHMI), ein objektives, weil audiologisch messbares Kriterium vor, das entsprechend dem Urteil 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 E. 4.3 publiziert in SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15, eine rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten mit Hö…»
A/572/2019 (2019-09-25) · ge
Insured v. Insurer: Coverage for Specialized Hearing Aids
«…r après avoir ordonné un examen audiologique dans une clinique oto-rhino-laryngologique (arrêt du Tribunal fédéral 9C_114/2018 du 19 juillet 2018 consid. 4.3). 8. Dans le domaine des assurances sociales notamment, la procédure est régie pa…»
608 2018 213 (2019-09-13) · fr
Social Insurance Office v. Hardship Hearing Aid Claim
«…lui assurant en particulier un maximum de fonctionnalité(s), de confort, et répondant à tous ses besoins (cf. arrêt TF 9C_114/2018 du 19 juillet 2018 consid. 4.3; ATF 143 V 190 consid. 2.3). Enfin, la Cour ne discerne pas en quoi cet appareillage pl…»
A/567/2019 (2019-07-23) · ge
Disability Insurance Coverage for Specialized Hearing Aids
«…uat ; l’assuré doit présenter pour cela à l’office AI une demande d’examen de cas de rigueur (arrêt du Tribunal fédéral 9C_114/2018 du 19 juillet 2018). e. Une telle demande doit être examinée par l’une des cliniques spécialisées énumérées (dont le se…»
2019.06.12.sv.2 (2019-06-12) · bl
Disability Insurance Hearing Aid Coverage Not Extended for Advanced Models in Non-Hardship Case
«…nfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewährt (Art. 21 Abs. 3 IVG; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2018, 9C_114/2018, E. 4.3 mit Hinweis). Massgebend für den Anspruch auf eine Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung ist vielmehr die…»
200 2019 13 (2019-03-11) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Hearing Aid Hardship Claim)
«…stmögliche, sondern eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewährt (Entscheid des BGer vom 19. Juli 2018, 9C_114/2018, E. 4.3). Die Beschwerdeführe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, IV/19/13, Seite 8…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_114/2018

Urteil vom 19. Juli 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. November 2017 (IV.2017.00192).

Sachverhalt:

A. Die 1979 geborene A.________ ist von Beruf Hortleiterin. Am 9. September 2009 gelangte sie infolge eines schleichenden Hörverlusts mit dem Gesuch um Abgabe von Hörgeräten an die IV-Stelle des Kantons Zürich. Diese holte zwei Expertisen zur Hörgeräteversorgung vom 8. März 2010 ein. Gemäss Mitteilung vom 11. März 2010 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeraten KINDlive 9 EX metall gemäss Indikationsstufe zwei im Betrag vom Fr. 3'604.60.

Am 25. Mai 2016 ersuchte das Hörcenter B.________ AG um Wiederversorgung mit einem Hörgerät. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Versicherte auch eine Abklärung für einen Härtefall wünsche.

Mit Schreiben vom 15. September 2016 ersuchte A.________ die IV-Stelle um Übernahme der gesamten Kosten neuer Hörgeräte im Rahmen der Härtefallregelung. Am 30. September 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale. Sie prüfte die Voraussetzungen für einen Hörgeräte-Härtefall, wozu sie die Versicherte in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am Spital C.________ audiologisch untersuchen liess (Härtefall-Gutachten vom 5. Januar 2017). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch gestützt auf das Härtefall-Gutachten ab.

B. In Gutheissung der von der Versicherten hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, wobei es feststellte, dass A.________ Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung habe, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass in Bezug auf die Hörgeräteversorgung kein Härtefall ausgewiesen ist.

Während die Versicherte auf Abweisung der Beschwerde schliesst, unterstützt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Rechtsbegehren der IV-Stelle.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a). Dient die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten und verbleibt dem Versicherungsträger somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich jedoch um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ( BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 mit Hinweisen).

So verhält es sich hier. Die Vorinstanz hat die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen, wobei sie im Dispositiv festgehalten hat, dass die Versicherte Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung habe, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wie die IV-Stelle zutreffend ausführt, erfolgte die Rückweisung nach E. 5.3 und 5.4 des angefochtenen Entscheids allein zur Abklärung der finanziell-wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit der Hörgeräteversorgung. Der Verwaltung verblieb damit kein Entscheidungsspielraum mehr. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen betreffend den Anspruch auf ein Hörgerät zu Lasten der Invalidenversicherung ( Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG ; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI ; Ziff. 5.07 und 5.07.2* HVI-Anhang) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat sie auch, dass laut Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang das BSV festlegt, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Korrekt ist schliesslich auch der Hinweis auf die IV-Rundschreiben des BSV Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015, worin die für die Beurteilung eines Härtefalls massgebenden audiologisch-medizinischen Kriterien aufgelistet sind. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht anerkennt, dass das Härtefall-Gutachten der ORL-Klinik des Spitals C.________ vom 5. Januar 2017 das Vorliegen eines Härtefalls explizit verneint. Weiter führt es aus, die gleiche ORL-Klinik habe jedoch am 23. Januar 2017 erklärt, angesichts der beruflichen Arbeitsbedingungen der Versicherten reiche eine Standardhörgeräteversorgung nicht aus. Auch die Hörgeräteakustikmeisterin D.________ habe in ihren Berichten ausgeführt, dass die Arbeitsumgebung als Hortleiterin ein Hörgerät mit Störlärmunterdrückung, Spracherkennung, Richtmikrofontechnologie und Impulslärmunterdrückung wie das von der Hörzentrale E.________ AG offerierte erfordere. Angesichts der relativ geräuschvollen Arbeitsumgebung und der beruflichen Anforderungen an die Kommunikation lasse sich das Problem mit einfachen Hörgeräten nicht beheben, sodass ein Härtefall anzuerkennen sei. Soweit die vom BSV getroffene Härtefallregelung eine dem vorliegenden Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässt, sei davon abzuweichen. Die Mehrkosten betrügen im vorliegenden Fall lediglich Fr. 4'940.-, weshalb an den Erfolg der Eingliederungsmassnahme - die Steigerung der Leistungsfähigkeit - keine übertriebenen Anforderungen zu stellen seien. Mangels Angaben zur finanziell-wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit könne jedoch nicht ohne zusätzliche Abklärungen über den Anspruch der Versicherten auf Vergütung der den Pauschalbetrag überschreitenden Kosten der Hörgeräteversorgung im Rahmen der Härtefallregelung befunden werden; deshalb sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen.

3.2. Die IV-Stelle wendet ein, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Härtefalllösung müssten audiologisch begründet sein. Nur die Anwendung audiologischer Kriterien könne eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung der Härtefallregelung garantieren. Mit dem Hinweis der Vorinstanz auf die Einschränkung und Erschwernis der Berufsausübung liesse sich bei fast allen Erwerbstätigkeiten die Notwendigkeit einer besseren Hörgeräteversorgung (Härtefall) begründen. Das kantonale Gericht trage dem Umstand zu wenig Rechnung, dass die Hilfsmittelversorgung nicht einer optimalen Versorgung entspreche, sondern nur die Grundversorgung decke. Leistungen würden gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI nur soweit erforderlich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht.

3.3. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an, wobei sie insbesondere auf die Anforderungen ihres Berufs als Hortleiterin auf der Kindergarten- und Unterstufe an das Hörvermögen hinweist und die verschiedenen Situationen mit hohem Geräuschpegel schildert. Ferner nimmt sie Bezug auf den Bericht des Akustikers sowie das Urteil 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015, in welchem bei einer Lehrerin für integrative Förderung infolge der beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen ein Härtefall anerkannt wurde.

3.4. Das BSV unterstützt die Auffassung der IV-Stelle. Es sei eine strikte Trennung zwischen den Aufgaben von ORL-Kliniken, welche die Erfüllung der audiologischen Kriterien zu prüfen haben, und den Akustikern, welche die Hörgeräteversorgung sicherstellen, einzuhalten. Äusserten sich die ORL-Kliniken, wie hier, zur Frage, ob trotz Nichterfüllens der Härtefallkriterien eine Standardversorgung nicht möglich ist, dürfe einer solchen Einschätzung nicht der gleiche Stellenwert zugemessen werden wie einer audiologischen Beurteilung. In Bezug auf die im Schreiben vom 23. Januar 2017 erwähnte selektive Störgeräuschunterdrückung wie die von der Akustikerin im Schreiben vom 16. Januar 2017 geltend gemachten Anforderungen an das Hörgerät sei festzuhalten, dass eben gerade die medizinisch-audiologischen Kriterien allfällige Mehr-Anforderungen an ein Hörgerät berücksichtigen. Mit diesen Kriterien sollen diejenigen Defizite aufgeführt werden, bei welchen entweder eine komplizierte und aufwändige Anpassung zu erwarten ist oder Fälle erfasst werden, in denen über eine Standardversorgung hinausgehende Anwendungsmöglichkeiten beim Hörgerät benötigt werden. Würden neben diesen definierten Kriterien zusätzliche Kriterien zugelassen, bestünde die Gefahr einer rechtsungleichen Behandlung der Versicherten. Beurteilungen im Einzelfall sei das Risiko inhärent, dass die verschiedenen ORL-Kliniken unterschiedliche Massstäbe anwenden, was mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar sei.

4.

4.1. Gemäss Rz 2054* des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2017, hat die versicherte Person vor der Untersuchung in einer der in Rz 2053* KHMI aufgezählten ORL-Kliniken bei der IV-Stelle verschiedene Dokumente einzureichen. Nach Prüfung stellt die ORL-Klinik eine Empfehlung zuhanden der IV-Stelle aus (Rz 2055* KHMI). Voraussetzung für eine Kostenübernahme gegenüber der versicherten Person ist, dass die prüfende ORL-Klinik eine Härtefallregelung befürwortet (Rz 2056* KHMI).

4.2.

4.2.1. Diese vom BSV im Kreisschreiben getroffene Regelung steht im Dienste rechtsgleicher Gesetzesanwendung. Sie ist für das Gericht nicht verbindlich. Die Verwaltungsweisungen sind vom Gericht dann nicht anzuwenden, wenn sie eine gesetzeskonforme Handhabung nicht zulassen, sich somit als rechtswidrig erweisen ( BGE 119 V 255 E. 3a S. 259 mit Hinweisen). Inwiefern die vom BSV zwecks Regelung von Härtefällen im Bereich der Hörgeräteversorgung im Rahmen des Kreisschreibens erlassene Regelung gesetzwidrig sein soll, hat die Vorinstanz, welche hievon abgewichen ist, nicht aufgezeigt. Sie hat anerkannt, dass die fachärztlich festgestellten audiologischen Kriterien gemäss Härtefallregelung nicht erfüllt seien, was aufgrund von Rz 2056* KHMI zur Ablehnung des Leistungsgesuchs durch die IV-Stelle geführt hat und die Abweisung der Beschwerde zur Folge gehabt hätte. Dass das kantonale Gericht gleichwohl einen Härtefall angenommen hat, hat es zunächst mit dem Urteil 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 begründet. In jenem Fall hat das Bundesgericht einen Härtefall bei einer Fachlehrerin für integrative Förderung bejaht, weil nur ein Hörgerät mit Situationsautomatik, Kanaltechnik und fokussierten Mikrofonen die Ausübung dieses Berufs mit hohen Anforderungen an das Sprachverständnis zufolge Hintergrundlärms und komplexer Hörsituationen erlaube. Hierin erblickte das Gericht den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedarf, der, wenn nicht mit der erforderlichen Hilfsmittelversorgung erfüllt, es der Versicherten verunmögliche, ihren Beruf weiterhin auszuüben.

4.2.2. Im Weiteren stützte sich das kantonale Gericht auf die Angaben der ORL-Klinik vom 23. Januar 2017, wonach eine Standardhörgeräteversorgung angesichts des beruflichen Umfelds der Versicherten nicht ausreiche, sowie auf die Hörgeräteakustikerin, welche erklärt hatte, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Beruf ein Hörgerät mit Störlärmunterdrückung, Spracherkennung, Richtmikrofontechnologie und Impulslärmunterdrückung benötige, das im Rahmen der Härtefallregelung abzugeben sei.

4.3. Die Argumentation im angefochtenen Entscheid zeigt, dass die Versicherte mit dem Pauschalbetrag von je Fr. 1'650- keine beidseitige Hörgeräteversorgung finanzieren kann, die in jeder Hinsicht ihren Bedürfnissen als Hortleiterin entsprechen würde. Dieser Umstand ist jedoch nicht entscheidend, da die Invalidenversicherung nicht die bestmögliche, sondern eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewährt ( Art. 21 Abs. 3 IVG ; BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 mit Hinweisen). Massgebend für den Anspruch auf eine Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung ist vielmehr die Beurteilung der prüfenden ORL-Klinik (Rz 2056* KHMI). Damit liegt ein objektives Kriterium vor, das eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten mit Bedarf an Hörgeräten, welche die Kostenpauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang übersteigen, gewährleistet. Dass die Beurteilung rechtsgleich erfolgt, wird auch durch die beschränkte Anzahl von ORL-Kliniken, die gemäss Rz 2053* KHMI zur Beurteilung der Härtefallvoraussetzungen zugelassen sind, sichergestellt. Wäre stattdessen auf die Einschätzung des jeweils von der versicherten Person aufgesuchten Akustikers abzustellen, erschiene eine rechtsgleiche Behandlung fraglich. Zudem unterliegt ein Akustiker bei der Beurteilung des geeigneten Hörgeräts einem gewissen Interessenkonflikt, ist er doch gleichzeitig Verkäufer und Berater, wie das BSV zutreffend einwendet.

4.4. Soweit sich aus dem zitierten Urteil 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 etwas Abweichendes ergeben sollte, kann daran nicht festgehalten werden, zumal sich das Bundesgericht nicht mit der Gesetzmässigkeit der vorliegend interessierenden Kompetenzzuweisung an die ORL-Kliniken zur Beurteilung der Härtefallvoraussetzungen laut Rz 2056* KHMI auseinandergesetzt hat, die aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu bejahen ist.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Januar 2017 bestätigt mit der Feststellung, dass mit Bezug auf die Hörgeräteversorgung kein Härtefall vorliegt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juli 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer