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9C_114/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Invalidity Insurance Benefits Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 9C_114/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 4. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2014, dass es sich beim angefochtenen Entscheid vom 22. Januar 2014 um einen Zwischenentscheid ( BGE 133 V 477

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Invalidity Insurance Benefits Dismissed for Inadmissibility: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistung Einstellung der Leistungen Beschwerdelegitimation Versicherungsvorbehalt administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the primary legal basis for declaring the appeal inadmissible based on obvious inadmissibility due to lack of irreparable harm from an interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited for the decision to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_114/2014

Urteil vom 12. Februar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

vertreten durch S.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA* , Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 22. Januar 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2014,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Entscheid vom 22. Januar 2014 um einen Zwischenentscheid ( BGE 133 V 477

E. 4.1 S. 480) handelt, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann,

dass lit. b dieser Bestimmung ausser Betracht fällt, weil die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde,

dass die Beschwerde deshalb nur zulässig wäre, wenn der vorinstanzliche Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,

dass in keiner Weise geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, inwiefern der kantonale Gerichtsentscheid für den Beschwerdeführer einen irreparablen Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte,

dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass ein Rechtsmittel des Weiteren gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde auch unter diesem Gesichtswinkel nicht zulässig wäre, da sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll,

dass folglich im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle