Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_113/2017 KI-generiert

AHV/IV Supplemental Benefits Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation and Vexatious Litigation Fine Upheld.

Geschäftsnummer 9C_113/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint filed by an individual against a social insurance institution regarding supplementary benefits to the old-age and disability insurance (AHV/IV). The individual challenged a decision made by the Insurance Court of Aargau, which had dismissed their complaint based on a lack of merit and imposed procedural costs due to alleged frivolous litigation. The individual contended that the costs were unjustly assigned to them and sought relief, but their appeal did not effectively engage with the court's reasoning or adequately demonstrate any infringement of legal rights, leading to a rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 56 Abs. 2 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz; AHV/IV Supplemental Benefits Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation and Vexatious Litigation Fine Upheld: The individual challenged a decision made by the Insurance Court of Aargau, which had dismissed their complaint based on a lack of merit and imposed procedural costs due to alleged frivolous litigation. The individual contended that the costs were unjustly assigned to them and sought relief, but their appeal did not effectively engage with the court's reasoning or adequately demonstrate any infringement of legal rights, leading to a rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV mutwillige Prozessführung administrative Entlassung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Mindestleistungen materielle Überprüfung Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed by non-admission in simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to collect court fees for this instance under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_113/2017

Urteil vom 17. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 Fächer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2016.

Nach Einsicht

in den Entscheid vom 20. Dezember 2016, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde des A.________ betreffend Rechtsverweigerung nicht eintrat und ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.- wegen mutwilliger Prozessführung auferlegte,

in die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2017, mit welcher A.________ vorbringt, es seien ihm die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 500.- zu Unrecht auferlegt worden,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),

dass die Eingabe diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach unter anderem deshalb eine mutwillige Prozessführung vorliege, weil der Beschwerdeführer, welcher den Erlass einer Verfügung lediglich der Form halber und ohne praktischen Nutzen verlange, die Aussichtslosigkeit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte erkennen können und müssen,

dass es stattdessen so scheint, als wolle der Beschwerdeführer generell nicht zur Kenntnis nehmen, dass eine Beschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG nur zulässig ist, wenn die Legitimationsvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ATSG - wozu auch ein schutzwürdiges Interesse gehört - erfüllt sind (vgl. BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190),

dass der Beschwerdeführer ferner nicht qualifiziert rügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihm erwähnten verfassungsmässigen Grundrechte verstossen soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten, für einmal noch, verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist, dass der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner