Federal Supreme Court Refuses Appeal on Invalidity Insurance Pension Calculation and Third-Party Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding their entitlement to invalidity insurance benefits. The appellant challenged the calculation of their disability pension and the decision to pay a portion of the backdated pension to a third party, the Social Service Region Jungfrau. The Federal Tribunal considered the appellant's submissions and found them insufficient as they failed to meet the substantive legal requirements necessary for an appeal, such as adequately addressing how the previous ruling violated the law or providing substantial arguments against the rulings of the cantonal court. As such, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Invalidity Insurance Pension Calculation and Third-Party Payment: The appellant challenged the calculation of their disability pension and the decision to pay a portion of the backdated pension to a third party, the Social Service Region Jungfrau. The Federal Tribunal considered the appellant's submissions and found them insufficient as they failed to meet the substantive legal requirements necessary for an appeal, such as adequately addressing how the previous ruling violated the law or providing substantial arguments against the rulings of the cantonal court. As such, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThis provision grounds the decision not to enter upon the appeal due to formal deficiencies in the filing.
This provision justifies the decision not to levy court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_112/2021
Urteil vom 2. August 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. Januar 2021 (200 20 758 IV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Februar 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2021,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. Februar 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in das darauf hin von A.________ eingereichte Schreiben vom 17. Februar 2021 (Poststempel) sowie weitere nachträgliche Eingaben,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Verwaltung die Höhe der IV-Rente falsch berechnet hätte und der Beschwerdeführer dagegen auch nicht ansatzweise substanziierte Rügen vorbringe,
dass nichts anderes gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die vorgenommene Drittauszahlung der Rentennachzahlung an den Sozialdienst Region Jungfrau im Betrag von Fr. 2966.- nicht zu beanstanden sei,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit verständlich und sachbezogen, darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nach dem Dargelegten nicht ausreicht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. August 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner