Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_112/2013 KI-generiert

Federal Court Dismisses AHV/IV Supplementary Benefits Appeal for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 9C_112/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal complaint against a decision made by the social security court regarding supplementary benefits related to old-age and disability pension schemes. The plaintiff, represented by counsel, contested the previous ruling, emphasizing a perceived violation of rights related to the handling of their documentation and the decision-making process. The court noted procedural issues regarding the compliance of the complaint with required legal standards and ultimately determined that the complaint and an accompanying request for legal aid would not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 6 BGG, Art. 33 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG; Federal Court Dismisses AHV/IV Supplementary Benefits Appeal for Formal Deficiencies: The plaintiff, represented by counsel, contested the previous ruling, emphasizing a perceived violation of rights related to the handling of their documentation and the decision-making process. The court noted procedural issues regarding the compliance of the complaint with required legal standards and ultimately determined that the complaint and an accompanying request for legal aid would not be considered.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen zur AHV Versicherungsleistungsbegehren Invalidenversicherungsleistungen Altersleistung unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as the statutory minimum requirements that the appeal clearly failed to meet.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG

Used to decide not to enter into the appeals in the simplified procedure due to failure to meet the minimum requirements.

Art. 113 BGG

Cited to dismiss the subsidiary constitutional appeal because the main appeal in matters of public law was admissible (in the context of error).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to declare the request for free legal aid moot regarding court fees.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on dispensing with court fees under the specified circumstances.

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG

Cited to dismiss the declaratory request due to lack of a legally protected interest.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_112/2013

Urteil vom 7. März 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Volketswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zentralstrasse 5, 8604 Volketswil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 1. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2012 betreffend Ergänzungsleistungen,

in Erwägung,

dass das aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Akteneinsichtsrecht keinen Anspruch auf Zusendung der Akten vermittelt ( BGE 131 V 35 E. 4.2 S. 41; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 388 Rz. 1691), das Bundesgericht indessen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben und er davon keinen Gebrauch gemacht hat,

dass das Schreiben vom 5. März 2013 kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ( Art. 50 Abs. 1 BGG ) betreffend das Einsichtsrecht, hingegen Ungebührlichkeiten ( Art. 42 Abs. 6 BGG ) in Bezug auf das kantonale und das weitere bundesgerichtliche Verfahren enthält, weshalb der Rechtsvertreter bei künftigen Eingaben dieser Art gestützt auf Art. 33 Abs. 1 BGG eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.- zu gewärtigen hat,

dass die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt ( Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG ) und eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG nur auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in Betracht fällt (Urteil 8C_987/2009 vom 7. Dezember 2009; AEMISEGGER/FORSTER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 43 BGG ),

dass eine öffentliche Parteiverhandlung und Beratung (Art. 57 bis 59 BGG) nur für den Fall eines materiellen Urteils verlangt wird und dazu ohnehin keine Veranlassung besteht (Art. 57 f. BGG; Urteil 8C_480/2011 vom 28. Oktober 2011 E. 3.4; HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 ff. zu Art. 57 BGG ), weshalb eine unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG für den "weiteren Verlauf" des bundesgerichtlichen Verfahrens offensichtlich nicht erforderlich ist,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2012 grundsätzlich gegeben und daher auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht einzutreten ist ( Art. 113 BGG e contrario),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten hat und darin in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei für Rügen der Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass auf den Feststellungsantrag mangels eines schutzwürdigen Interesses ( Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ) der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist, zumal die Frage nach einem "Verstoss" gegen Art. 181 StGB ohnehin durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu beantworten wäre, und auch die Ausführungen zur "Einsetzung des Bevollmächtigten als 'unentgeltlich' für das Staatswesen" tätiger Rechtsvertreter ins Leere zielen, da einzig das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides bildet (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 s. 414 f.),

dass Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind ( Art. 190 BV ), die Beschwerdeführerin indessen nicht darlegt, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid die einschlägigen Bestimmungen des ELG (vgl. insbesondere Art. 10 ELG ) verletzt sein sollen, sondern unter Verweis auf Art. 8 und 12 BV unzulässige Kritik an den gesetzlichen Vorgaben übt,

dass in Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Uno-Pakt II (SR 0.103.2) auch nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids nicht möglich gewesen sein (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181) und die Vorinstanz zu Unrecht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet (vgl. Urteile 8C_480/2011 vom 28. Oktober 2011 E. 3.4; 8C_351/2010 vom 12. November 2010 E. 4) oder auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde geschlossen haben sollte,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ) gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos, wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann