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9C_111/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantive Requirements

Geschäftsnummer 9C_111/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Social Security Court of Zurich regarding the entitlement to an invalidity pension. The individual appealing argued against the findings of the court, but the appeal was found to lack sufficient engagement with the previous ruling, failing to demonstrate how the court's factual determinations were legally flawed. Consequently, the tribunal concluded that the appeal did not meet the necessary legal standards and decided not to accept the case for further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantive Requirements: The individual appealing argued against the findings of the court, but the appeal was found to lack sufficient engagement with the previous ruling, failing to demonstrate how the court's factual determinations were legally flawed. Consequently, the tribunal concluded that the appeal did not meet the necessary legal standards and decided not to accept the case for further examination.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Fehlen materieller Voraussetzungen vereinfachtes Verfahren Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit fehlende Anspruchsberechtigung Beschwerdelegitimation Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_111/2013

Urteil vom 13. Februar 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2012 betreffend Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde zufolge vollständig fehlender Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da deren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich, vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal die beantragte Anordnung eines IV-Gutachtens, allenfalls einer Generaluntersuchung bereits deshalb ausser Betracht fällt, weil, wie vorinstanzlich zutreffend dargelegt, Streitgegenstand die Eintretensfrage und nicht die materielle Prüfung des Rentenanspruchs ist,

dass der Beschwerdeführer somit nicht darlegt, inwiefern der Entscheid gegen Bundesrecht verstösst,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini