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9C_1071/2008 KI-generiert

Pensioner's Claim to Children's Annuities Post-Divorce Denied

Geschäftsnummer 9C_1071/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a pension recipient who, after his divorce, contests the decision made by a national social insurance institution regarding the payment of child allowances. Initially, the institution granted him an old-age pension and associated child allowances. Following the divorce ruling in 2007, the institution decided to directly pay the child allowances to the ex-wife, based on her custodial rights over the children. The pension recipient appealed this decision to the Federal Administrative Court, which upheld the institution's ruling. The pension recipient subsequently took the matter to the Federal Tribunal, seeking to maintain some of the child allowances for himself and requesting relief from court costs. The higher court ultimately decided to dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 71ter Abs. 1 AHVV, Art. 22ter Abs. 2 AHVG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Pensioner's Claim to Children's Annuities Post-Divorce Denied: Initially, the institution granted him an old-age pension and associated child allowances. Following the divorce ruling in 2007, the institution decided to directly pay the child allowances to the ex-wife, based on her custodial rights over the children. The pension recipient appealed this decision to the Federal Administrative Court, which upheld the institution's ruling. The pension recipient subsequently took the matter to the Federal Tribunal, seeking to maintain some of the child allowances for himself and requesting relief from court costs. The higher court ultimately decided to dismiss the appeal.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Annuität Kindesunterhalt Rentenbezüger Scheidungsurteil Aufteilung der Ehepaarrente Direktversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal as obviously unfounded in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided not to charge court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1071/2008

Urteil vom 5. Februar 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

M.________, Slowakei,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin,

D.________, Slowakei.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 3. Dezember 2008.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse dem 1938 geborenen M.________ ab 1. Februar 2003 eine ordentliche Altersrente samt dreier Kinderrenten zu. Nachdem die Ehe des Rentenberechtigten mit Urteil eines slowakischen Zivilgerichts im Oktober 2007 rechtskräftig geschieden worden war, ordnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. November 2007 und Einspracheentscheid vom 30. Januar 2008 die direkte Auszahlung der drei Kinderrenten ab November 2007 an die frühere Ehefrau von M.________ an.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 3. Dezember 2008 die vom Rentenberechtigten dagegen erhobene Beschwerde ab.

M.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, die drei Kinderrenten seien weiterhin (zumindest teilweise) ihm persönlich auszuzahlen. Überdies ersucht er um Befreiung von den Gerichtskosten.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt, dass gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 22ter Abs. 2 AHVG die Kinderrente bei nicht mehr miteinander verheirateten Eltern auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

2. Des Weitern hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Anspruch der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers auf direkte Auszahlung der drei Kinderrenten an sie persönlich ausgewiesen ist. Denn unbestrittenermassen steht ihr gemäss Scheidungsurteil vom 3. Oktober 2007 die elterliche Sorge über die drei bei ihr wohnenden minderjährigen Kinder zu. Dass der slowakische Scheidungsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 750.- pro Kind verpflichtet hat, stellt entgegen der in der Beschwerde ans Bundesgericht vertretenen Auffassung keine von der angeführten AHV-rechtlichen Auszahlungsvorschrift abweichende zivilrichterliche Anordnung dar.

Ob der Scheidungsrichter die Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder aufgrund einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse festgesetzt hat und inwiefern er dabei den Ansprüchen des Beschwerdeführers auf die AHV-Kinderrenten Rechnung getragen hat, ist im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ebenso wenig zu beantworten wie die Frage nach einer Abänderung des Scheidungsurteils wegen der geltend gemachten unzulässigen Leistungskumulation ("Doppelspurigkeit") bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltsbeiträgen und Kinderrenten durch die geschiedene Ehefrau. Die Beantwortung solcher Fragen ist allein Sache der (slowakischen) Zivilgerichte.

3. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger