Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_1067/2009 KI-generiert

Claimant v. Supplementary Benefits Office (Inclusion of Unencumbered Estate Share in Imputable Income)

Geschäftsnummer 9C_1067/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the regional social insurance office regarding supplementary benefits linked to the Old Age and Survivors' Insurance and Disability Insurance schemes. This individual had previously contested an administrative ruling that excluded consideration of their inheritance share from a deceased estate in the calculation of their entitlement to these benefits. The regional court upheld the administrative decision, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal, claiming their inheritance was not adequately accounted for due to a lack of evidence of a usufruct claim by their mother on the inherited property. The legal proceedings focused on whether the individual's inheritance should be included as an assessable asset in determining their benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 9 Abs. 1 ELG, Art. 745 ZGB, Art. 746 Abs. 1 ZGB, Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Claimant v. Supplementary Benefits Office (Inclusion of Unencumbered Estate Share in Imputable Income): This individual had previously contested an administrative ruling that excluded consideration of their inheritance share from a deceased estate in the calculation of their entitlement to these benefits. The regional court upheld the administrative decision, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal, claiming their inheritance was not adequately accounted for due to a lack of evidence of a usufruct claim by their mother on the inherited property. The legal proceedings focused on whether the individual's inheritance should be included as an assessable asset in determining their benefits.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV unverteilte Erbschaft Ergänzungsleistungsberechnung Vermögensertrag Namenaktie Nutzniessung Verzugszinsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 95 BGG
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 9 Abs. 1 ELG
April 1999 verstorbenen B.________) sei im Rahmen der Bedarfsrechnung ( Art. 9 Abs. 1 ELG ) im Sinne einer anrechenbaren Einnahme zu berücksichtigen, weil ein darauf lastendes Nutzniessungsrecht ( Art.
Art. 745 ZGB
1 ELG ) im Sinne einer anrechenbaren Einnahme zu berücksichtigen, weil ein darauf lastendes Nutzniessungsrecht ( Art. 745 ZGB ) zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei.
Art. 746 Abs. 1 ZGB
Eine Nutzniessung müsste zudem gemäss Art. 746 Abs. 1 ZGB im Grundbuch eingetragen sein.
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG
Der Anrechnung hypothetischer Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG steht insoweit nichts im Wege (vgl.
Art. 560 ZGB
2.3 Für die Anrechnung von Erbschaftsvermögen ist der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft ( Art. 560 ZGB ) massgebend und nicht derjenige, in welchem der Ergänzungsleistungsansprecher über seinen Erbteil effektiv verfügen kann.
Art. 612a Abs. 2 ZGB
Soweit die Liegenschaft betroffen ist, muss sich der Beschwerdeführer diesbezügliches Vermögen aus unverteilter Erbschaft auch dann anrechnen lassen, wenn angenommen würde, seine Mutter könnte gestützt auf Art. 612a Abs. 2 ZGB eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht geltend machen (vgl.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Federal Tribunal refers to the reasoning of the lower court for other points contested in the appeal, citing this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1067/2009

Urteil vom 12. April 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2009.

Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies eine Beschwerde des K.________ gegen einen Einspracheentscheid des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 2. Juni 2009 betreffend Ergänzungsleistungen ab (Entscheid VV.2009.273/E vom 4. November 2009).

K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und - sinngemäss - der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu zu berechnen.

Das Bundesgericht holt beim Grundbuchamt X.________ einen Auszug betreffend die Liegenschaft Nr. 703, Grundbuch Y.________, ein.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

2. Strittig ist unter anderem die Bundesrechtskonformität des vorinstanzlich geschützten Standpunktes der Verwaltung, der Erbanteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft Z.________ in Y.________ (Nachlass des am 15. April 1999 verstorbenen B.________) sei im Rahmen der Bedarfsrechnung ( Art. 9 Abs. 1 ELG ) im Sinne einer anrechenbaren Einnahme zu berücksichtigen, weil ein darauf lastendes Nutzniessungsrecht ( Art. 745 ZGB ) zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei.

2.1 Das kantonale Gericht führte dazu aus, der Beschwerdeführer trage in dem Sinne die Folgen der Beweislosigkeit, als er sich das Vermögen aus der unverteilten Erbschaft anrechnen lassen müsse, soweit nicht nachgewiesen werden könne, dass dieses effektiv mit einer Nutzniessung zugunsten der Mutter belastet sei. Jedoch gehe aus der Erbschaftssteuerrechnung vom 1. Juni 1999 nicht hervor, dass der dem Beschwerdeführer zustehende Erbanteil von Fr. 78'287.55 mit einer Nutzniessung zugunsten seiner Mutter belastet wäre. Gemäss Erkundigungen des kantonalen Amtes für AHV und IV beim Notariat S.________ vom 18. Oktober 2007 existierten weder ein Ehe- und Erbvertrag noch ein Testament. Eine Nutzniessung müsste zudem gemäss Art. 746 Abs. 1 ZGB im Grundbuch eingetragen sein. Ein solcher Eintrag gehe jedoch weder aus den Administrativakten noch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hervor. Schreiben der Kantonalen Steuerverwaltung vom 13. September 2004 und der Politischen Gemeinde Y.________ vom 5. April 2004, in denen vom Bestand einer entsprechenden Dienstbarkeit ausgegangen werde, reichten nicht für den Nachweis einer effektiv bestehenden Nutzniessung der Mutter des Beschwerdeführers an der gemeinsam geerbten Liegenschaft aus. Nachdem das gesamte Nachlassvermögen - aus welchen Gründen auch immer - offensichtlich von der Mutter versteuert werde, sei die Steuerbehörde nicht veranlasst gewesen, der Frage weiter nachzugehen.

2.2 Der Bestand einer Nutzniessung im Sinne eines dinglichen Rechts lässt sich durch Einholung eines Grundbuchauszuges zweifelsfrei feststellen oder ausschliessen. Das Bundesgericht holte diese Beweisvorkehr im Rahmen des letztinstanzlichen Verfahrens nach. Der Auszug aus dem Grundbuch Y.________ vom 12. März 2010 betreffend die hier interessierende Liegenschaft Nr. 703 (Z.________ in Y.________) weist in der Rubrik "Dienstleistungen und Grundlasten" nur eine Berechtigung in Form einer Baubeschränkung zulasten anderer Parzellen aus, nicht aber eine Nutzniessung. Nach Art. 746 Abs. 1 ZGB wäre zur Bestellung einer Nutzniessung die Eintragung in das Grundbuch erforderlich gewesen. Der Anrechnung hypothetischer Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG steht insoweit nichts im Wege (vgl. AHI 1997 S. 146 E. 5a, P 34/94; Rz. 2108 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] e contrario).

2.3 Für die Anrechnung von Erbschaftsvermögen ist der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft ( Art. 560 ZGB ) massgebend und nicht derjenige, in welchem der Ergänzungsleistungsansprecher über seinen Erbteil effektiv verfügen kann. Der Anteil an einer, wie hier, unverteilten Erbschaft stellt ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs grundsätzlich einen Vermögenswert dar, der auch im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksichtigen ist (Urteil P 54/02 vom 17. September 2003 E. 3.3; ZAK 1992 S. 327 E. 2c und d, P 6/91). Damit steht die Anrechenbarkeit desjenigen Anteils des Erbanspruchs, der auf anderen Vermögenswerten als der Liegenschaft beruht, ausser Frage (vgl. im Einzelnen das Steuer-Inventar vom 19. Mai 1999). Soweit die Liegenschaft betroffen ist, muss sich der Beschwerdeführer diesbezügliches Vermögen aus unverteilter Erbschaft auch dann anrechnen lassen, wenn angenommen würde, seine Mutter könnte gestützt auf Art. 612a Abs. 2 ZGB eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht geltend machen (vgl. auch Art. 219 Abs. 1 und Art. 244 Abs. 2 ZGB ). Allfällige Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen als solche kein Abgehen von der Anrechnung unverteilter Erbschaften bei der Ergänzungsleistungsberechnung. Vielmehr wird verlangt, dass sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbansprüche wahrgenommen werden (Urteil P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b). Das in den erwähnten Bestimmungen verfolgte Schutzziel zugunsten des überlebenden Ehegatten, wie es vor allem in Art. 219 Abs. 1 erster Teilsatz ZGB zum Ausdruck kommt, würde im vorliegenden Fall durch eine Aufteilung der Erbschaft nicht gefährdet, da die Liegenschaft Z.________ nur gut einen Viertel der Nachlassaktiven ausmacht, die sich zu einem grossen Teil aus Wertschriften zusammensetzen. Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden, wie es sich verhielte, wenn der Nachlass ganz vorwiegend aus einer vom überlebenden Ehegatten bewohnten Liegenschaft bestünde.

3. Bezüglich aller weiteren beschwerdeweise gerügten Punkte ist nicht ersichtlich, inwiefern der eingehend und klar begründete vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzen würde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub