Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_1060/2010 KI-generiert

Foreign National's Appeal Dismissed Due to Late Filing Despite Cancer Diagnosis

Geschäftsnummer 9C_1060/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual living in Norway who had been receiving both a German pension for total disability and a Norwegian disability pension since 2006. In March 2008, he applied for a Swiss disability pension, having worked in Switzerland for several years. However, the Swiss disability office requested additional documentation, which the applicant failed to supply despite repeated reminders, ultimately leading to the office's decision not to process his application. An appeal to the Federal Administrative Court was deemed late, prompting further legal action by the applicant, who cited severe health issues as a reason for the missed deadline. The core issue revolves around whether the applicant had justified grounds for the delay in submitting his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 41 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Foreign National's Appeal Dismissed Due to Late Filing Despite Cancer Diagnosis: In March 2008, he applied for a Swiss disability pension, having worked in Switzerland for several years. However, the Swiss disability office requested additional documentation, which the applicant failed to supply despite repeated reminders, ultimately leading to the office's decision not to process his application. An appeal to the Federal Administrative Court was deemed late, prompting further legal action by the applicant, who cited severe health issues as a reason for the missed deadline. The core issue revolves around whether the applicant had justified grounds for the delay in submitting his appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung verspätete Eingabe ausländische Staatsangehörige Forderungseingabe Beweislosigkeit Medizinische Akte Wiederaufleben von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order regarding the imposition of court costs (or waiver thereof).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

B-4249/2024 (2025-03-17)
Applicant Denied Course Cost Contributions Due to Untimely Filing
«…kheit sehr müde waren und Schwierigkeiten hatten, ihren obligatori- schen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil des BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5200/2021 vom 24. April 2023 E. 2.4.4; vgl. auch A-3510/2023 vom 5. Ju…»
RU240058 (2024-12-13) · zh
Applicant's Lack of Interest Bars Reinstatement of Missed Appeal Deadlines for Clerical Correction.
«…ung jegliches auf die Fristwahrung gerich- tetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011, E 2.1 und 2.2; KGer GR ZK2 13 14 vom 2. Dezember 2013 E. II/2b). Auch bei ärztlich bescheinigter…»
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«…innert Frist nachgeholt. 2.3 Das Fristwiederherstellungsgesuch muss zudem begründet werden (vgl. bspw. Urteil des BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2 in fine; PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar…»
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«…Krankheit sehr müde sei und Schwierigkeiten habe, auch obligatorischen Verpflichtungen nachzukom- men (Urteil des BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2; Urteil des BVGer A-5200/2021 vom 24. April 2023 E. 2.4.4). 1.5 1.5.1 Im bereits vor der…»
A 2023 8 (2023-09-26) · zg
Taxpayers' Appeal on Dismissed Objection and Denied Deadline Reinstatement
«…r abholen zu lassen, sowie die Beschwerdeschrift rechtzeitig zu verfassen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2). 4.3 Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz…»
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Taxpayer's Late Appeal Rejected Due to Insufficient Proof of Excusable Delay
«…Krankheit sehr müde sei und Schwierigkeiten habe, auch obligatorischen Verpflichtungen nachzukom- men (Urteil des BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2). 3. 3.1 Vorliegend mit Beschwerde angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. Oktober…»
D-3733/2022 (2022-09-22)
Late Appeal Denied Due to Insufficient Proof of Incapacity
«…h sich bewusst werden konnte, dass sie jeman- den mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (vgl. Urteil des BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.3), dass hingegen die Wiederherstellung der Frist in Fällen eines immobilisier- ten rechten…»
A 2022 7 (2022-08-19) · zg
Taxpayer Deadline Reinstatement Denied Due to Unproven Illness Impact on Filing
«…r abholen zu lassen, sowie die Beschwerdeschrift rechtzeitig zu verfassen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2). 4.4 Bedeutsam für die Frage, ob eine Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hin…»
S 2022 50 (2022-07-15) · gr
Unemployment Insurance Benefit Recovery Objection Appeal Dismissal Due to Untimely Filing
«…m 26. Oktober 2017 E.6.2.3, - 14 - 8C_95/2015 vom 1. Juni 2015 E.6.1, 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E.2.1 ff. und 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E.4.2; FORSTER, in: STAUFFER/CARDIN…»
S 2022 50 (2022-07-15) · gr
Unemployment Benefits Repayment Appeal Dismissal Due to Untimely Filing Despite Injury Claim
«…55 E.2a; vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_518/2017 vom 26. Oktober 2017 E.6.2.3, 8C_95/2015 vom 1. Juni 2015 E.6.1, 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E.2.1 ff. und 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E.4.2; FORSTER, in: STAUFFER/CARDIN- AUX [Hrsg.], Rec…»
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Insurance Premium Reduction Denial Upheld Despite Late Hospitalization
«…r abholen zu lassen, sowie die Beschwerdeschrift rechtzeitig zu verfassen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2). 4.4 Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindern…»
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«…r abholen zu lassen, sowie die Beschwerdeschrift rechtzeitig zu verfassen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2). 3.5 Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindern…»
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«…satz-)Vertreters verunmöglichte (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011, 9C_1060/2010 E. 2.1). Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung ein…»
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«…t Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E.2.1). Die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung muss jegliches au…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1060/2010

Urteil vom 23. Februar 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

H.________, Norwegen,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 12. November 2010.

Sachverhalt:

A. Der seit 2001 in Norwegen lebende Deutsche H.________ (geboren 1943) bezog seit 1. Juni 2006 eine deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid Deutsche Rentenversicherung vom 1. Februar 2008). Seit 1. August 2006 erhielt er eine ganze Invalidenrente der norwegischen Arbeits- und Sozialverwaltung (NAV; Bestätigung vom 3. November 2006). Seit 2008 wird ihm je eine Altersrente ausgerichtet.

H.________ wandte sich am 20. März 2008 unter Beilage des deutschen IV-Rentenbescheids schriftlich an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf und ersuchte um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente, da er auch einige Jahre in der Schweiz gearbeitet habe. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle Ausland) forderte H.________ am 23. Juli 2008 (erfolglos) auf, weitere Angaben und Unterlagen einzureichen.

Nachdem die NAV die Schweizerische Ausgleichskasse mit Schreiben vom 17. März 2009 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass der Versicherte auch eine norwegische Invalidenrente bezogen habe, forderte die IV-Stelle Ausland H.________ mit Schreiben vom 3. Juni 2009 erneut auf, von ihr bezeichnete Unterlagen und Angaben zuzustellen. Mit Mahnschreiben vom 2. September 2009 setzte sie ihm dafür eine Nachfrist und drohte, auf das Gesuch nicht einzutreten, falls das Verlangte nicht zugestellt werde. Nachdem es unterblieb, traf sie mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 den Entscheid, auf das "Gesuch vom 2. Juni 2006" (dem Datum der Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung) nicht einzutreten.

B. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. November 2010 nicht ein, mit der Begründung, sie sei am 19. Januar 2010 verspätet erfolgt.

C. H.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei dem Fristwiederherstellungsgesuch wegen seiner schweren Krebserkrankung stattzugeben; das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010, mit welchem auf die Beschwerde nicht eingetreten worden ist. Es handelt sich dabei um einen das vorinstanzliche Verfahren abschliessenden Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht ( BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76).

2.

2.1 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung einer Frist führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.2 Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG (bzw. Art. 41 ATSG ) zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen ( BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweisen; 112 V 255 ).

2.3 Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen ( BGE 112 V 255 E. 2a S. 255 f. mit Hinweisen; in HAVE 2007 S. 317 zusammengefasstes Urteil C 272/03 vom 9. Juli 2004 E. 2.2).

2.4 Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes und einer schweren Grippe, wo keine objektiven belegten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsuchende nicht im Stande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen ( BGE 112 V 255 E. 2a S. 256 mit Hinweisen; Urteil 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat den Entscheid damit begründet, dass das Verpassen der Frist zur Einreichung des Rechtsmittels auf eine organisatorische Unzulänglichkeit zurückzuführen ist, die nicht unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG (bzw. Art. 41 ATSG ) sei; es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer trotz tatsächlicher Kenntnisnahme der Verfügung am 14. Dezember 2009 die Beschwerde nicht fristgerecht bis spätestens am 12. Januar 2010 sondern erst am 19. Januar 2010 abgeschickt habe.

3.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt, rechtfertigt nach der Rechtsprechung (oben E. 2) nicht die Annahme eines unverschuldeten Hindernisses im Sinne des Art. 24 Abs. 1 VwVG (bzw. Art. 41 ATSG ). Aus dem Arztzeugnis vom 5. Februar 2010 geht hervor, dass der seit 2005 krankgeschriebene Versicherte wegen seiner Krankheit sehr müde sei und Schwierigkeiten habe, auch obligatorischen Verpflichtungen nachzukommen. Auch aus der Übersetzung des norwegischen Arztberichtes in der ergänzenden Eingabe vom 9. Januar 2011 wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an erheblicher Ermüdung leide und es im Herbst 2009 zu einer Verschlimmerung seines Zustandes gekommen sei. Der Beschwerdeführer begründet jedoch nicht hinreichend, weshalb es ihm konkret nicht möglich und zumutbar gewesen ist, die Post abzuholen, beziehungsweise durch einen Vertreter abholen zu lassen, sowie die Beschwerdeschrift rechtzeitig zu verfassen oder einen Dritten damit zu beauftragen.

4. Wie die Beschwerdegegnerin in der vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt hat, hat der Beschwerdeführer am 12. März 2010 ein neues IV-Rentengesuch gestellt und es mit medizinischen und wirtschaftlichen Angaben dokumentiert. Bei den Akten findet sich zudem ein Auszug aus dem schweizerischen individuellen Konto (vom 15. Juli 2010), aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1985-1998 mit kleinen Unterbrüchen hier erwerbstätig war.

Mit dem Ausgang dieses Verfahrens wird nur das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch rechtskräftig. Über den IV-Leistungsanspruch ist materiell nichts entschieden, da er noch gar nicht beurteilt worden ist. Die Beschwerdegegnerin wird nun die inhaltliche Überprüfung an die Hand nehmen.

5. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wenn nicht die Umstände es wie hier rechtfertigen, darauf zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz