Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_1060/2008 KI-generiert

Jurisdiction over Pre-Divorce Unauthorized Withdrawal of Vested Benefits

Geschäftsnummer 9C_1060/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around the early termination of a retirement savings account by a pension fund, which led to a dispute between the ex-wife of the account holder and the fund over a payout made to the ex-husband without the ex-wife's consent. After the couple divorced, the ex-wife claimed that the payout was invalid due to her lack of agreement and filed a lawsuit seeking recognition of her claim to a share of the funds. The lower court dismissed the case for lack of jurisdiction and referred it to a different court. The pension fund subsequently appealed this decision, asserting that the lawsuit should be heard where the fund is headquartered, while the ex-wife maintained that the jurisdiction of the divorce court should apply. The central issue in dispute was the local jurisdiction concerning the claim related to the distribution of the pension funds following the divorce.

Legislator-Regeste

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Art. 122 ZGB, Art. 25a FZG, Art. 73 Abs. 3 BVG, Art. 73 Abs. 1 lit. a BVG, Art. 141 Abs. 1 ZGB, Art. 142 Abs. 2 ZGB; Jurisdiction over Pre-Divorce Unauthorized Withdrawal of Vested Benefits: After the couple divorced, the ex-wife claimed that the payout was invalid due to her lack of agreement and filed a lawsuit seeking recognition of her claim to a share of the funds. The lower court dismissed the case for lack of jurisdiction and referred it to a different court. The pension fund subsequently appealed this decision, asserting that the lawsuit should be heard where the fund is headquartered, while the ex-wife maintained that the jurisdiction of the divorce court should apply. The central issue in dispute was the local jurisdiction concerning the claim related to the distribution of the pension funds following the divorce.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Entzug von Sozialversicherungsleistungen Scheidungsverfahren Ausschließliche Zuständigkeiten Versicherungsleistungsanspruch Freizügigkeitsleistung Invalidenversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the appellant to pay a party indemnity to the respondent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 135 V 232
Vested Benefits Foundation Payout Dispute and Jurisdictional Challenge
«…ialrechtlichen Abteilung i.S. Freizügigkeitsstiftung X. gegen P. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_1060/2008 vom 26. Mai 2009 Regeste Art. 25a FZG ; Art. 73 Abs. 3 BVG ; örtliche Zuständigkeit. Nachdem das Scheidungsgericht nac…»
9C_257/2012 (2012-07-11)
Appeal Regarding Awarded Party Costs Following Pension Fund Withdrawal Dispute
«…es Kantons St. Gallen. Die von der Freizügigkeitsstiftung dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_1060/2008 vom 26. Mai 2009 ab. A.c Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 8. Februar 2010 (Verfa…»
BV.2010.15 (2011-06-16) · sg
Ex-Wife v. Vested Benefits Foundation (Forged Signature/Wrongful Payment)
«…16). Die von der Freizügigkeitsstiftung dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2009 (9C_1060/2008) ab. Unterdessen war B.___ verstorben (BV 2007/6: act. G 9/23.1). A.b Mit Urteil vom 8. Februar 2010 wies das Versich…»
BV.2010.15 (2011-06-16) · sg
Wife v. Vested Benefits Institution: Forged Signature and Breach of Duty of Care
«…16). Die von der Freizügigkeitsstiftung dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2009 (9C_1060/2008) ab. Unterdessen war B.___ verstorben (BV 2007/6: act. G 9/23.1). A.b Mit Urteil vom 8. Februar 2010 wies das Versich…»
9C_153/2010 (2010-09-01)
Benefits Foundation Liability for Unauthorized Pension Payout
«…es Kantons St. Gallen. Die von der Freizügigkeitsstiftung dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_1060/2008 vom 26. Mai 2009 ab. B. Mit Entscheid vom 8. Februar 2010 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Klag…»
BV.2007.6 (2010-02-08) · sg
Pension Equalization Claim After Lump-Sum Withdrawal Based on Allegedly Forged Signature
«…Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrachtete. Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid vom 26. Mai 2009 (9C_1060/2008; act. G22) in Erwägung 2.4, dass wegen Unzulässigkeit der Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an eine verheirate…»
BV.2007.6 (2010-02-08) · sg
Pension Foundation Liability in Unauthorized Lump-Sum Withdrawal by Divorced Spouse
«…Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrachtete. Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid vom 26. Mai 2009 (9C_1060/2008; act. G22) in Erwägung 2.4, dass wegen Unzulässigkeit der Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an eine verheirate…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1060/2008

Urteil vom 26. Mai 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,

Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien

Freizügigkeitsstiftung X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin,

gegen

P.________, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 21. November 2008.

Sachverhalt:

A. Die Freizügigkeitsstiftung X.________ (nachfolgend: Freizügigkeitsstiftung) löste am 28. Februar 2006 das seit kurzem bestehende Freizügigkeitskonto des D.________ vorzeitig auf und zahlte die Austrittsleistung von Fr. 106'329.30 nach dessen Weisungen aus. Seine Ehefrau P.________ erhob am 3. April 2006 Klage auf Scheidung. In diesem Verfahren bestritt die Freizügigkeitsstiftung die Existenz einer teilbaren Austrittsleistung, während die Ehefrau geltend machte, die Saldierung des Freizügigkeitskontos sei ohne ihre Zustimmung erfolgt. Mit Entscheid des Kreisgerichts vom 7. Dezember 2006 wurde die Ehe der P.________ und des D.________ geschieden (Dispositiv-Ziffer 1) und u.a. der jeweilige Anspruch der Parteien auf die Hälfte der nach Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten festgestellt (Dispositiv-Ziffer 6). Am 27. Februar 2007 überwies das Kreisgericht die Sache zur weiteren Beurteilung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses räumte P.________ Gelegenheit ein, gegen die Freizügigkeitseinrichtung beim "zuständigen Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft" Klage zu erheben und sistierte das bei ihm anhängig gemachte Vorsorgeausgleichsverfahren.

B. P.________ erhob am 27. Juni 2008 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Freizügigkeitsleistung des D.________ im Betrag von Fr. 106'214.95 am 20. Februar 2006 an ihn ausbezahlt hat, ohne dass die erforderliche Zustimmung der Klägerin als Ehefrau vorlag.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf deren Vorsorgeeinrichtung mit Fr. 53'107.45 zuzüglich gesetzliche Zinsen vom 21. Februar 2006 bis zur effektiven Überweisung (abzüglich ½ der eigenen Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB ) den ihr gemäss Scheidungsurteil zustehenden hälftigen Anspruch zu bezahlen.

Mit Entscheid vom 21. November 2008 trat das Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein und überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen.

C. Die Freizügigkeitsstiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des Entscheids vom 21. November 2008 sei das Kantonsgericht Basel-Landschaft zu verpflichten, auf die Klage einzutreten.

P.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen, während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichten.

Erwägungen:

1. Umstritten ist einzig die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung des Anspruchs der geschiedenen Ehefrau gegen die Freizügigkeitsstiftung aufgrund der vor der Scheidung erfolgten Barauszahlung eines Freizügigkeitsguthabens an den Ehemann. Die Vorinstanz verneint ihre Zuständigkeit und hält gestützt auf Art. 25a FZG (SR 831.42) das Vorsorgegericht des Scheidungskantons für zuständig. Die Freizügigkeitsstiftung beruft sich hingegen auf Art. 73 Abs. 3 BVG (SR 831.40) und beharrt als Beklagte auf dem Gerichtsstand an ihrem Sitz. Nicht bestritten ist die sachliche Zuständigkeit eines kantonalen Berufsvorsorgegerichts im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. a BVG .

2.

2.1 Kommt über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sowie die Art der Durchführung der Teilung keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Scheidungsgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind (Art. 142 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 ZGB ). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht ( Art. 142 Abs. 2 ZGB ).

Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung ( Art. 122, 123 ZGB ) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung zuständige Berufsvorsorgegericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist ( Art. 25a Abs. 1 FZG ).

2.2 Nach seinem Wortlaut regelt Art. 25a FZG nur die örtliche Zuständigkeit für die Teilung der Austrittsleistungen, nicht jedoch für die Beurteilung der erfolgten Barauszahlung.

Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis ( BGE 134 V 170 E. 4.1 S. 174).

2.3 An einer (genehmigungsfähigen, vgl. Art. 141 Abs. 1 ZGB ) Vereinbarung fehlt es auch, wenn mindestens ein Ehegatte mit einer beteiligten Vorsorgeeinrichtung über die Existenz einer teilbaren Austrittsleistung oder deren Höhe streitet (Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB, BBl 1996 I 111 Ziff. 233.46; HERMANN WALSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl. 2006, N 7 zu Art. 142 ZGB ; BAUMANN/LAUTERBURG, in: FamKomm Scheidung, 2005, N 2 und 4 zu Art. 142 ZGB ; THOMAS GEISER, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, 1999, S. 100 Rz. 2.120). Bei dieser Sachlage erfolgt in Bezug auf die berufliche Vorsorge eine Zweiteilung des Verfahrens gemäss Art. 142 ZGB und Art. 25a FZG : Das Scheidungsgericht setzt den Teilungsschlüssel fest und überweist die Sache an das Berufsvorsorgegericht; dieses nimmt die Teilung vor, indem es die jedem der geschiedenen Ehegatten per Saldo zustehenden Austrittsleistungen gegenüber den beteiligten Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen betragsmässig verbindlich festlegt (vgl. HERMANN WALSER, a.a.O., N 5 zu Art. 142 ZGB ; GLOOR/UMBRICHT LUKAS, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2007, N 6 zu Art. 142 ZGB ). Dadurch wird einerseits der u.a. in Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 8 ZGB festgehaltene Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (vgl. DANIEL STECK, in: FamKomm Scheidung, 2005, N 20 der Vorbemerkungen zu Art. 196-220 ZGB ) durchbrochen; andererseits sind neben den geschiedenen Ehegatten auch alle beteiligten Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen in das Teilungsverfahren einzubeziehen ( Art. 142 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB und Art. 25a Abs. 2 FZG ). Dass der Gerichtsstand für die Teilung der Austrittsleistungen ebenfalls - und ausschliesslich - im Scheidungskanton liegt ( Art. 25a Abs. 1 FZG ; BBl 1996 I 112 Ziff. 233.46; THOMAS GEISER, a.a.O. S. 100 Ziff. 2.119), dient daher der Vereinfachung des Verfahrens und, dank der umfassenden Regelung der Rechte und Pflichten aller Beteiligten, der Rechtssicherheit.

2.4 Wegen Unzulässigkeit der Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an eine verheiratete Person kann der geschiedene Ehegatte mit gerichtlich festgestelltem Teilungsanspruch (Art. 141 f. ZGB; vgl. auch Art. 123 Abs. 2 ZGB ; SZS 2004 S. 375, B 90/01 E. 3.2) sowie die Witwe oder der Witwer ( Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV [SR 831.425] in Verbindung mit Art. 19 BVG ; vgl. BGE 130 V 103 ) Schadenersatz geltend machen. Der (noch) verheiratete Ehepartner hingegen kann die Unzulässigkeit der Barauszahlung feststellen lassen ( BGE 128 V 41 E. 3 S. 48 f.). Der Schadenersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich auf den vom Scheidungsgericht festgelegten Anteil der nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu ermittelnden Austrittsleistung beschränkt (SZS 2007 S. 164, B 126/04 E. 3.2). Bei der Schadensermittlung sind jedoch auch die - aufgrund des familienrechtlichen Teilungsanspruchs - gegenüber weiteren involvierten Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen (vgl. Art. 142 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB und Art. 25a Abs. 2 FZG ) bestehenden Anwartschaften von Amtes wegen zu berücksichtigen ( Art. 73 Abs. 2 BVG ). In dieser Situation sind die Ansprüche auf Schadenersatz und Teilung der Austrittsleistungen untrennbar miteinander verwoben. Daher ist das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung, nachdem ihm das Scheidungsgericht die Sache überwiesen hat, zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung und eines sich daraus ergebenden Schadenersatzanspruchs zuständig. In der Folge hat es die Höhe der zu berücksichtigenden Austrittsleistungen festzusetzen und die Teilung vorzunehmen.

2.5 Dass einer Vorsorgeeinrichtung durch den Gerichtsstand am Ort der Scheidung insbesondere in Bezug auf die Verfahrenssprache zusätzliche Umtriebe und Kosten entstehen können, ist hinzunehmen (vgl. THOMAS GEISER, a.a.O. S. 100 Ziff. 2.119), weil nach dem Gesagten (E. 2.3 und 2.4) die Vorteile einer einheitlichen örtlichen Zuständigkeit überwiegen. Ebenso ändert nichts daran, dass im konkreten Fall keine Gefahr eines Kompetenzkonfliktes bestand und ein Wechsel der Zuständigkeit wegen des bereits durchgeführten Schriftenwechsels nicht ökonomisch ist: Jenes wurde nur durch - zusätzlichen Aufwand verursachende - direkte Absprachen unter den in Frage kommenden Gerichten erreicht; dieses wird künftig - nach Klärung der Rechtslage - vermeidbar.

Für die Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen somit zuständig; die Beschwerde ist unbegründet.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Freizügigkeitsstiftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann