Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_106/2015 KI-generiert

Pension Termination for Non-Organic Disability Following Accident Sequelae

Geschäftsnummer 9C_106/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who suffered multiple injuries, including a concussion and a cervical spine injury, from a traffic accident in 1999, leading to the approval of a full disability pension in 2001. However, in 2012, the disability insurance authority initiated a review of the pension, resulting in the withdrawal of the disability benefits in March 2014, after a comprehensive assessment indicated the individual was capable of full-time work. The subsequent appeal to the regional insurance court was denied, prompting the individual to challenge the decision at a higher level, seeking to reinstate the full disability pension based on claims of ongoing health issues, including a disputed diagnosis of a dissociative disorder. The legal focus of the case revolves around the validity of the medical evaluations that influenced the decision to revoke the pension.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 7 ATSG; Pension Termination for Non-Organic Disability Following Accident Sequelae: However, in 2012, the disability insurance authority initiated a review of the pension, resulting in the withdrawal of the disability benefits in March 2014, after a comprehensive assessment indicated the individual was capable of full-time work. The subsequent appeal to the regional insurance court was denied, prompting the individual to challenge the decision at a higher level, seeking to reinstate the full disability pension based on claims of ongoing health issues, including a disputed diagnosis of a dissociative disorder. The legal focus of the case revolves around the validity of the medical evaluations that influenced the decision to revoke the pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenrente der Unfallversicherung Einstellung von Invalidenleistungen Schleudertrauma Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen medizinische Feststellungen psychiatrische Störungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (36)

C-1336/2021 (2023-12-21)
Disability Pension Reduction and Termination Appeal
«…che ein sogenannter Mischsachverhalt vor, auf den Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2), da der Versicherten die Invalidenrente ursprünglich sowohl aufgrund einer somatoformen Schme…»
IV.2022.180 (2023-07-10) · sg
Disability Pension Appeal Dismissed for Failure to Meet 40% Threshold
«…, dass es sich dabei um ein beweismässig nicht gesichertes Leiden handelt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 9C_106/2015, E. 6.3). Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Verdachtsdiagnose erhärtet hätte oder sich die Beschwerdeführerin weiter…»
IV.2022.180 (2023-07-10) · sg
Disability Insurance Appeal Dismissed Due to Insufficient Incapacity Threshold
«…, dass es sich dabei um ein beweismässig nicht gesichertes Leiden handelt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 9C_106/2015, E. 6.3). Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Verdachtsdiagnose erhärtet hätte oder sich die Beschwerdeführerin weiter…»
VBE.2022.145 (2022-09-23) · ag
Disability Benefits Appeal Denied Due to Lack of Impairment in Earning Capacity
«…mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit untauglich (Urteile des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2, 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 4 und 8C_468/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6). Im Übrigen stützen sich die klinischen Befunde auf d…»
C-2517/2020 (2022-01-12)
Invalidity Pension Claim Remanded for Further Medical Evaluation
«…diagnose stellte, dabei also beweis- mässig nicht von einem gesicherten Leiden ausgegangen werden kann (Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3), vermag auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Weiter fällt auf, d…»
OG O3V 20 27 (2021-03-16) · ar
Insurance Benefits Appeal for Refusal Based on Insufficient Medical Evidence and Poor Compliance
«…ialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits- /Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf SUSANNE BOLLINGER, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesgerichtlic…»
OG O3V 19 34 (2020-05-25) · ar
Insurance Benefit Denial Upheld Despite Psychiatric Assessment Showing Incapacity
«…zialversicherungsrechtlichen Begriffe von Ar- beits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundes…»
9C_507/2019 (2019-11-26)
Claimant Fails to Prove Significant Health Deterioration for New Disability Benefits
«…convaincante et garde valeur probante nonobstant l'absence d'explication sur la capacité de travail passée (voir arrêt 9C_106/2015 du 1 er avril 2015 consid. 6.2.4). En tout état de cause, le tribunal cantonal a déduit de l'expertise qu'il n'y avait…»
9C_81/2019 (2019-11-11)
Invalidity Pension Revision Based on Unclear Symptom Complex
«…rechtsgenügliche Grundlage gebildet hat, um eine mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (vgl. Urteil 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3; zum Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). So ist der…»
8C_370/2019 (2019-10-22)
Insurer Appeal on Invalidity Pension Due to Incomplete Medical Evidence
«…ren gemäss BGE 141 V 281 als zulässig ( BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; Urteile 8C_177/2018 vom 3. August 2018 E. 4.3; 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Das mündet in aller Regel entweder in eine Bestätigung der gutachterlichen Einschätzung oder…»
C-653/2018 (2019-05-15)
Disability Pension Revocation Overturned Due to Improper Application of Law and Insufficient Evidence
«…Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteile des BGer 8C_413/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2.3; 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2). 3.7 Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte vorliegend auf der An- nahme, dass der Beschw…»
C-337/2018 (2018-12-12)
Pension Fund Appeal Dismissed: Disability Benefits Upheld
«…Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteile des BGer 8C_413/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2.3, 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2 und 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4). 11.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urtei…»
C-1356/2016 (2018-06-28)
Disability Pension Cancellation Overturned Due to Insufficient Reassessment of Chronic Pain and Work Capacity
«…h der darauf zurückzuführen- den Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2). Seite 11…»
8C_24/2018 (2018-06-27)
Claimant v. Insurer (Invalidity Pension)
«…IV Nr. 47 S. 139 und Urteile 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2.2, 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.4 sowie 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5.2. Die Vorinstanz sah den psychiatrischen Teil des Gutachtens der MEDAS gestützt auf die…»
C-2176/2016 (2018-05-17)
Disability Pension Termination Overturned Due to Insufficient Medical Evidence
«…h der darauf zurückzuführen- den Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2). 5.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die in Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vor- gesehene Rentenhe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_106/2015 {T 0/2}

Urteil vom 1. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 9. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________, geboren 1961, angelernter Gipser, erlitt am 1. Juli 1999 bei einem Verkehrsunfall diverse Kontusionen, Schürfungen und eine Gehirnerschütterung. In der Folge wurde auch die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas gestellt. Am 22. September 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aarau tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Sie sprach A.________ mit Verfügung vom 22. Juni 2001 ab 1. Juli 2000 eine ganze Rente zu (Invaliditätsgrad von 100 %). Mit Verfügung vom 3. August 2004 richtete ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Komplementärrente sowie eine Integritätsentschädigung aus. IV-Rentenrevisionen in den Jahren 2005 und 2010 zeigten keine Änderungen.

A.b. Im Jahre 2012 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruches ein. Sie holte u.a. beim Zentrum B.________ ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie, Innere Medizin, Rheumatologie/Orthopädie) vom 3. Mai 2013 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Rente mit Verfügung vom 19. März 2014 auf.

B. Die von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Es sei ihm weiterhin für eine 100%ige Invalidität eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter für mindestens eine 50%ige Invalidität eine halbe.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgte in Anwendung von lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; BBl 2011 2723 und 2010 1817]; nachfolgend: SchlBest. zur 6. IV-Revision). Danach werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).

2.2. Nach BGE 140 V 197 E. 6 S. 198 sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlBest. zur 6. IV-Revision laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Gemäss Urteil 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2 fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlBest. zur 6. IV-Revision lediglich ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben.

3. Streitgegenstand bildet die Frage der Weiterausrichtung der bisherigen IV-Rente. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt.

4. Das kantonale Gericht hat erkannt, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision seien erfüllt. Gemäss der Rechtsprechung zählten spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. vorne E. 2.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl aus neurologischer, neuropsychologischer wie auch rheumatologischer Sicht für jede Arbeit voll arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht könne er aufgrund der gezeigten Symptome (Beinezittern und Sensibilitätsstörungen) körperliche Schwerarbeiten nicht verrichten, insbesondere auch nicht die mittelschwere Tätigkeit als Gipser. Medizinisch-theoretisch könnten ihm allenfalls leichte Tätigkeiten zugemutet werden. Laut dem Gutachten liege eine 50%ige Leistungseinschränkung für eine einfach strukturierte Tätigkeit vor. Diese bestehe vermutlich seit dem Unfall im Jahre 1999. Die Vorin-stanz kam zum Schluss, das Zentrum B.________ habe einen Verdacht auf dissoziative Störung (ICD-10 F44.4) mit möglichen dissoziativen Sensibilitätsstörungen (ICD-10 F44.6) diagnostiziert. Verdachts- oder Differenzialdiagnosen seien aber grundsätzlich irrelevant und für den Nachweis eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Er-werbsfähigkeit untauglich. Selbst wenn eine dissoziative Störung be-stehen würde, müsste von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da gemäss dem psychiatri-schen Gutachten keine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege. Auch die übrigen Kriterien lägen nicht gehäuft und ausgeprägt vor. Ohne Zweifel seien die Behandlungsergebnisse unbefriedigend, dies genüge jedoch nicht, um ausnahmsweise von der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess auszugehen.

5. Der Beschwerdeführer rügt, das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums B.________ halte zwar fest, dass das eingeschränkte Gangbild und insbesondere das starke Zittern als Folge einer dissoziativen Sensibilitätsstörung zu betrachten seien. Da gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerin eine solche Störung nach neuester Gerichtspraxis nicht zu den Gesundheitsschädigungen gehöre, welche eine bleibende oder über eine längere Zeit andauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermögen, sei die Rente aufgehoben worden. Tatsache sei aber, dass das Gutachten in Bezug auf die Diagnose und insbesondere die Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig sei. Es halte nämlich fest, dass körperliche Ursachen für das Zittern und das eingeschränkte Gangbild nicht ganz ausgeschlossen werden könnten. Der psychiatrische Teilgutachter sei zum Schluss gekommen, es liege sicher eine 50%ige Leistungseinschränkung auch für einfache Tätigkeiten vor. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz übersähen diesen Sachverhalt und erklärten den Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten einfach zu 100 % arbeitsfähig. Es wäre jedoch ein Einkommensvergleich vorzunehmen gewesen, da nicht klar erstellt sei, dass die dissoziativen Bewegungsstörungen keine körperliche Ursache hätten bzw. sich nicht körperlich auswirkten. Es sei willkürlich, dass die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten veranlasse und dann jenen Teil, welcher sich zu Gunsten des Betroffenen äussere, nicht berücksichtige. Die Aufhebung der Rente sei auch wegen des Zeitablaufs fragwürdig, beziehe er doch seit Mai 2000 eine Invalidenrente und werde er dieses Jahr 54-jährig. Es habe somit die Grenzen beinahe erreicht, bei welchen die Gesetzesänderung nicht mehr anzuwenden sei.

6.

6.1. Die Anwendung der Vorschriften der 6. IV-Revision setzt eine fachgerechte, dem Abklärungsbedarf des jeweiligen Einzelfalles entsprechende medizinische Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus ( BGE 139 V 547 E. 9.4 S. 568; Urteil 8C_505/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.2). Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leidet der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten des Zentrums B.________ an einem Verdacht auf dissoziative Störung (ICD-10 F44.4) mit möglichen dissoziativen Sensibilitätsstörungen (ICD-10 F44.6). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde genannt eine tremorartige Bewegungsstörung verbunden mit einer Gangstörung sowie eine Sensibilitätsstörung im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie im Vorderarm rechts unklarer Ätiologie (DD: Dissoziative Störung ICD-10 F44.4, F44.6, F44.9). Der Beschwerdeführer ist aus neurologischer, aus neuropsychologischer wie auch aus rheumatologischer Sicht für jegliche Arbeit voll arbeitsfähig. Lediglich aus psychiatrischer Sicht wurde festgestellt, es liege eine etwa 50%ige Leistungseinschränkung für eine einfach strukturierte Tätigkeit vor.

6.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf ein unklares Beschwerdebild zugesprochen wurde. Ein Revisionsgrund nach den SchlBest. zur 6. IV-Revision ist damit Grundsatz gegeben.

6.3. Für den Beschwerdeführer geht es nicht an, dass sich die Beschwerdegegnerin über das Gutachten hinwegsetzt, welches eine 50%ige Leistungseinschränkung attestiert und von der Unmöglichkeit der Überwindung der Einschränkung ausgeht. Dabei übersieht er, dass die gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten auf einem beweismässig nicht gesicherten Leiden, nämlich blossen Differenzial- bzw. Verdachtsdiagnose beruht, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat. Im übrigen stellt - selbst wenn eine dissoziative Störung bestehen würde - die Frage, ob eine medizinisch festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, eine im Prinzip ausserhalb des ärztlichen Kompetenzbereiches liegende Rechtsfrage dar ( BGE 140 V 193 S. 195 f. E. 3.1 und 3.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (SUSANNE BOLLINGER, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 114). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass mangels einer medizinisch festgestellten psychischen Komorbidität und mangels Vorliegens der Unüberwindbarkeitskriterien in genügender Intensität und Konstanz der Schluss nicht gestattet ist, es liege eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit eine invalidisierende Gesundheitsschädigung vor. Demnach ist der kantonale Entscheid in Abweichung von Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG zu bestätigen, zumal die möglichen Ausschlussgründe (vgl. E. 2.1 vorne) klarerweise nicht erfüllt sind.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz