Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_1059/2008 KI-generiert

Claimant Challenges Revocation of Partial Disability Pension

Geschäftsnummer 9C_1059/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was granted a quarter disability pension retroactively for a limited period, yet contested the decision, arguing for a full pension starting from an earlier date. The individual filed a complaint against a prior ruling that had denied them a higher pension, citing the application of relevant laws concerning disability and the evaluation of incapacity for work. The administrative and judicial assessments concluded that the individual was not significantly incapacitated in their roles, leading to a determination of a low disability percentage that did not meet the criteria for a pension. The arguments presented in the appeal were primarily contestations of the evidence and findings, which the court ultimately deemed insufficient to warrant reconsideration of the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 28a Abs. 2 IVG; Claimant Challenges Revocation of Partial Disability Pension: The individual filed a complaint against a prior ruling that had denied them a higher pension, citing the application of relevant laws concerning disability and the evaluation of incapacity for work. The administrative and judicial assessments concluded that the individual was not significantly incapacitated in their roles, leading to a determination of a low disability percentage that did not meet the criteria for a pension. The arguments presented in the appeal were primarily contestations of the evidence and findings, which the court ultimately deemed insufficient to warrant reconsideration of the previous decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Anspruch auf Invalidenrente Invaliditätsbemessung verwaltungsrechtlicher Widerruf Mindestrente Teilentscheid Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to decide the appeal summarily because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1059/2008

Urteil vom 29. Januar 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

M.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Waisenhausstrasse 17, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. Oktober 2008.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau der 1962 geborenen M.________ mit Verfügung vom 24. Januar 2008 rückwirkend ab 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 abwies und, nachdem es der Versicherten mit Schreiben vom 26. August 2008 und unter Einräumung des Rechts, sich zu äussern, in Aussicht gestellt hatte, dass die Verfügung zu ihrem Nachteil abgeändert werden könnte, den angefochtenen Verwaltungsakt aufhob mit der Feststellung, dass M.________ vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 keine Invalidenrente zustehe,

dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr spätestens ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventuell sei ihr entsprechend der Verwaltungsverfügung vom 24. Januar 2008 für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 eine Viertelsrente zu gewähren,

dass die Vorinstanz die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), Voraussetzung und Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) und der gemischten Methode ( Art. 28a Abs. 3 IVG [in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 2 IVG ) sowie die Rechtsprechung zur Invalidität aus psychischen Gründen ( BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,

dass das kantonale Gericht im Wesentlichen gestützt auf das von der IV-Stelle veranlasste interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________, Spezialarzt für Innere Medizin, und C.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2006 / 14. Januar 2007 sowie den Abklärungsbericht Haushalt vom 27. März 2007 festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei weder in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin noch bei der Besorgung des Haushalts in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig,

dass diese Feststellung, die sich auf umfassende Abklärungen in medizinischer, erwerblicher und hauswirtschaftlicher Hinsicht stützt, nicht als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG ) bezeichnet werden kann, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), woran die Einwendungen in der Beschwerde nichts ändern, die sich über weite Strecken in einer im Rahmen der vorliegend geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen, appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,

dass die Vorinstanz die von der Versicherten nach Verfügungserlass eingereichten Berichte des Psychiaters Dr. med. R.________ vom 25. Februar 2008 und des Allgemeinpraktikers Dr. med. U.________ vom 2. März 2008 in die Beweiswürdigung miteinbezogen und mit einlässlicher Begründung dargelegt hat, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann,

dass das Verwaltungsgericht, indem es auf das Administrativgutachten und nicht auf die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Arztberichte abgestellt hat, auch kein Recht, insbesondere nicht den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG ), verletzt hat,

dass aufgrund der von der Vorinstanz als massgebend erachteten Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % als Reinigungskraft und 26 % bei der Besorgung des Haushalts bei Anteilen von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Hausarbeit ein Invaliditätsgrad von gerundet lediglich 22 % resultiert, welcher keinen Rentenanspruch begründet,

dass sich an diesem Ergebnis nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ändert, wenn von voller hypothetischer Erwerbstätigkeit ausgegangen wird und die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) bemessen wird, der Invaliditätsgrad sich in diesem Fall vielmehr reduziert, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerde zu den hypothetischen Anteilen Erwerbs- und Hausarbeit nicht einzugehen ist,

dass keine unvollständige und damit rechtsfehlerhafte Abklärung des Sachverhalts vorgenommen wurde, sodass auf Aktenergänzungen zu verzichten ist, womit der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Angelegenheit unbegründet ist,

dass der angefochtene Entscheid auch insofern nicht rechtswidrig ist, als die Vorinstanz die Verfügung vom 24. Januar 2008 mit Bezug auf die Rentenzusprechung im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 aufgehoben hat, da eine Arbeitsunfähigkeit, welche eine Invalidität von mindestens 40 % zur Folge gehabt hätte, nach den verbindlichen Feststellungen im angefochenen Entscheid nicht ausgewiesen ist, womit der Subeventualantrag der Versicherten ebenfalls unbegründet ist,

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Winterthur Leben schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer