Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_1053/2012 KI-generiert

Widow's Pension Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 9C_1053/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complainant challenging a decision made by the Federal Administrative Court regarding eligibility for a widow's pension under the Swiss AHV system. The complainant's appeal was submitted past the statutory deadline, and although she requested an extension citing her mother’s severe illness during the relevant period, the reasons provided did not meet the legal requirements for reinstating the deadline. Additionally, the court found that the appeal failed to adequately address the critical facts and legal rationale of the previous decision, particularly regarding the lack of a ten-year marriage duration required to qualify for the pension. As a result, the court did not accept the appeal for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 24a Abs. 1 lit. b AHVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Widow's Pension Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiation: The complainant's appeal was submitted past the statutory deadline, and although she requested an extension citing her mother’s severe illness during the relevant period, the reasons provided did not meet the legal requirements for reinstating the deadline. Additionally, the court found that the appeal failed to adequately address the critical facts and legal rationale of the previous decision, particularly regarding the lack of a ten-year marriage duration required to qualify for the pension. As a result, the court did not accept the appeal for consideration.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Witwenrente verspätete Einreichung gesetzliche Rentenversicherung Hinterlassenenversicherung gesetzliche Frist unverschuldete Säumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Applied for the non-admission of the appeal in the simplified procedure due to procedural deficiencies (untimely filing and insufficient grounds).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs under the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1053/2012

Urteil vom 18. Januar 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 31. Oktober 2012 an T.________ ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 sowie in die nachträgliche Eingabe vom 9. Januar 2013,

in Erwägung,

dass die Beschwerde offensichtlich nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 30. November 2012 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch stellt, die Eingabe vom 9. Januar 2013 (worin auf eine schwere Krankheit der Mutter mit - belegter - Hospitalisation vom 15. Oktober bis 9. November 2012 hingewiesen wurde) indes den ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 dargelegten Voraussetzungen nicht genügt,

dass die Beschwerde damit verspätet ist,

dass das Rechtsmittel den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung ohnehin nicht genügen würde und darauf selbst unter Annahme der Fristwahrung nicht eingetreten werden könnte, weil eine Beschwerde nur gültig ist, wenn sie die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG enthält, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass diese gesetzlichen Mindestanforderungen hier offensichtlich nicht erfüllt sind, weil sich die Beschwerdeführerin nicht inhaltlich mit den massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, mit welchen die Vorinstanz dargelegt hatte, weshalb kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht, und ihren Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die hier einzig entscheidrelevante vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach es an einer Ehedauer von mindestens zehn Jahren fehlte ( Art. 24a Abs. 1 lit. b AHVG ), im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle