Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_1049/2010 KI-generiert

Employee Pension Claim Denied Due to Insufficient Disability Rating

Geschäftsnummer 9C_1049/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who worked for a company until 2005 and was insured through a pension fund. After suffering a neck injury in a car accident in 1996, she was granted a disability pension by the accident insurance based on a 44% disability rating. Subsequently, she requested re-admittance to the pension fund and sought an invalidity pension based on her disability rating, which the pension fund denied. She then took her case to the Administrative Court, which also ruled against her. The woman appealed this decision to the Swiss Federal Court, continuing to seek recognition of her membership in the pension fund and entitlement to benefits. The core issue revolved around her eligibility for disability benefits under the occupational pension scheme, considering her disability rating and the applicable legal provisions at the time of her claim.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 23 BVG, Art. 26 Abs. 1 BVG, Art. 29 IVG; Employee Pension Claim Denied Due to Insufficient Disability Rating: After suffering a neck injury in a car accident in 1996, she was granted a disability pension by the accident insurance based on a 44% disability rating. Subsequently, she requested re-admittance to the pension fund and sought an invalidity pension based on her disability rating, which the pension fund denied. She then took her case to the Administrative Court, which also ruled against her. The woman appealed this decision to the Swiss Federal Court, continuing to seek recognition of her membership in the pension fund and entitlement to benefits. The core issue revolved around her eligibility for disability benefits under the occupational pension scheme, considering her disability rating and the applicable legal provisions at the time of her claim.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Invalidenrente der beruflichen Vorsorge Wiederaufleben von Invalidenleistungen Rentenrevision Leistungsanspruch Invalidenversicherung Arbeitsunfälle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The procedural provision imposing court costs on the losing appellant.

Art. 95 lit. a BGG

The main legal basis for reviewing the cantonal court's assessment regarding the mandatory occupational pension provision claim.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to declare that part of the appeal concerning occupational old-age benefits beyond the mandatory scope inadmissible as a new claim.

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

Substantive law provision determining the minimum duration of incapacity (40% over one year) before a pension claim arises (in its former wording).

Art. 23 BVG

Substantive law provision regarding the minimum disability percentage (50%) required for receiving occupational pension disability benefits.

Art. 26 Abs. 1 BVG

Substantive law provision referring to the application of disability insurance rules for determining the right to benefits (in its former wording).

Art. 3 Abs. 2 FZG

The continuation of membership in the pension fund (by reimbursement of the vested benefits) is only possible if a disability pension is granted.

Art. 14 BVV 2

The right to continuation of old-age benefits (premium exemption) depends on the granting of a disability pension under occupational pension law, as per the court's affirmation.

Art. 15 Abs. 2 BVV 2

The treatment of the old-age capital corresponding to partial disability presupposes the granting of a disability pension under occupational pension law.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 140 V 207
BVG Disability Pension: Applicability of New Law Following Invalidity Fluctuation Post-Revision
«…lich erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bedarf ( BGE 135 V 319 E. 3.2 S. 322 ff.; SVR 2011 BVG Nr. 41 S. 155, 9C_1049/2010 E. 3). Auf der anderen Seite hat das Bundesgericht bestätigt, dass für einen vor dem 1. Januar 2005 entstandenen Renten…»
BGE 140 V 213
Claimant v. Pension Fund Regarding Accrual Date for Non-Lapse of Disability Benefit Claim Under Art. 41 BVG
«…t, nicht verletzt, da mit der Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung die Zugehörigkeit zu jener möglich wird (Urteil 9C_1049/2010 vom 16. Mai 2011 E. 4, in: SVR 2011 BVG Nr. 41 S. 155). Auch sonst sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche es…»
EO.2022.1 (2022-12-20) · sg
Social Security Institution Recovers COVID-19 Compensation for Lack of Proof of Loss
«…nd Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 9C_1049/2010, E. 1.2 mit Hinweisen). Die formellen Anforderungen an eine Beschwerde sind gering. Das Rechtsbegehren muss nicht ausdr…»
EO.2022.1 (2022-12-20) · sg
Recovery of Undue COVID-19 Compensation from Self-Employed Individual for Lack of Evidence
«…nd Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 9C_1049/2010, E. 1.2 mit Hinweisen). Die formellen Anforderungen an eine Beschwerde sind gering. Das Rechtsbegehren muss nicht ausdr…»
A-4904/2020 (2021-07-05)
Employee Dismissed Due to Long-Term Illness; Refusal of Reintegration Offers Bars Severance
«…szulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (Urteile BGer 2C_240/2020 vom 21. August 2020 E. 1.3 und 9C_1049/2010 vom 16. Mai 2011 E. 1.2 m.H.). 4.3 In Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird Folgendes ver- fügt: "Es bes…»
AVI.2016.19 (2017-09-27) · sg
Insurer Appeal Regarding Unemployment Benefit Reimbursement Offset by Transition Allowances
«…er dazu ergangenen Begründung auf jeden einzelnen Antrag zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 9C_1049/2010, E. 1.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde vom 30. März 2016 stellt die Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum von N…»
AVI.2016.19 (2017-09-27) · sg
Accident Insurer Challenge to Unemployment Fund Recoupment Based on Transitional Benefit Priority
«…er dazu ergangenen Begründung auf jeden einzelnen Antrag zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 9C_1049/2010, E. 1.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde vom 30. März 2016 stellt die Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum von N…»
UV.2014.11 (2015-06-22) · sg
Appeal Regarding Termination of Accident Insurance Benefits for CRPS Following Wrist Fracture
«…ben aus­ zulegen sind, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 9C_1049/2010, E. 1.2 mit Hinweisen). Aus der vom rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Beschwerde ergibt sich…»
UV.2014.11 (2015-06-22) · sg
Disability Benefits Termination After Skating Accident and CRPS
«…ben aus­ zulegen sind, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 9C_1049/2010, E. 1.2 mit Hinweisen). Aus der vom rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Beschwerde ergibt sich…»
9C_783/2013 (2014-05-12)
Invalidity Pension Fluctuation and Application of Post-2005 Law
«…lich erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bedarf ( BGE 135 V 319 E. 3.2 S. 322 ff.; SVR 2011 BVG Nr. 41 S. 155, 9C_1049/2010 E. 3). Auf der anderen Seite hat das Bundesgericht bestätigt, dass für einen vor dem 1. Januar 2005 entstandenen Renten…»
9C_799/2013 (2014-04-17)
Claimant v. Pension Fund: Imprescriptibility of Core Invalidity Benefit Rights
«…t, nicht verletzt, da mit der Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung die Zugehörigkeit zu jener möglich wird (Urteil 9C_1049/2010 vom 16. Mai 2011 E. 4, in: SVR 2011 BVG Nr. 41 S. 155). Auch sonst sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche es…»
A/2434/2012 (2013-12-12) · ge
Insured Worker v. Pension Fund: Disability Benefits and Causal Link for Psychological Impairment
«…ur un taux d’invalidité inférieur à 50% (ATF non publié 9C_41/2013 du 13 août 2013, consid. 4.2; ATF non publié 9C_1049/2010 du 16 mai 2011, consid. 3). Compte tenu de ce qui précède, le degré d’invalidité du demandeur depuis 2002 est…»
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Insured Incapacitation Date vs. Accident Causation in Professional Pension Claim
«…taux d'invalidité d'au moins 40% n'avait alors pas encore été constaté mais était seulement possible ou virtuel (arrêt 9C_1049/2010 du 16 mai 2011 consid. 3 in fine in SVR 2010 BVG n° 44 p. 155). Or, l'invalidité de l'assuré - dont l'incapacité de tr…»
8C_924/2011 (2012-03-07)
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«…zlich nicht gestellt, weshalb es neu und damit unzulässig ist ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; SVR 2010 BVG Nr. 41 S. 155 E. 1.2 [9C_1049/2010]). Zudem ist die erstmals vor Bundesgericht aufgelegte Rechnung des Dr. med. K.________ vom 15. Juni 2011 ein unzulässi…»
8C_29/2012 (2012-02-15)
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«…fsmitteln ist somit neu, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; SVR 2010 BVG Nr. 41 S. 155 E. 1.2 [9C_1049/2010]). 2. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1049/2010

Urteil vom 16. Mai 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,

Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 11. November 2010.

Sachverhalt:

A. Die 1955 geborene H.________ arbeitete vom 1. Oktober 1971 bis 31. Dezember 2005 bei Firma Y.________ und war für die berufliche Vorsorge bei der Personalvorsorge X.________ (im Folgenden: Pensionskasse) versichert. Am 19. Juli 1996 erlitt sie bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule. Die Zürich Versicherungsgesellschaft (Zürich), bei welcher H.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2008 (8C_116/2008), mit welchem dieses eine Beschwerde der Versicherten betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gutgeheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen hatte, gewährte dieses H.________ nach zusätzlichen Abklärungen mit Entscheid vom 12. November 2009 ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 44 %. Diese Rentenzusprechung blieb unangefochten.

Gestützt auf diesen kantonalen Gerichtsentscheid gelangte H._______ am 14. Januar 2010 an die Pensionskasse X.________. Sie ersuchte um die Wiederaufnahme in die Kasse, Nachzahlung einer Invalidenrente und Gutschrift der Prämienbefreiungsleistungen ab 1. Juli 2003. Die Pensionskasse lehnte diese Anträge ab.

B. Am 23. Februar 2010 liess H.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie weiterhin Mitglied der Pensionskasse X.________ ist und Anspruch auf Weiterführung der Altersleistungen sowie eine Invalidenrente entsprechend einer Invalidität von 44 % hat. Mit Entscheid vom 11. November 2010 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern.

Während die Pensionskasse auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell auf deren Abweisung, schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Pensionskasse beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil ein unzulässiges neues Rechtsbegehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG vorliege. Während in der Klageschrift ausdrücklich Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge verlangt worden seien, mache die Versicherte nunmehr reglementarische Invalidenleistungen geltend.

1.2 Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGG 105 II 149 E. 2a S. 152; Urteil 9C_374/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 1.1). Die Versicherte ging in der Klage davon aus, dass ihr lediglich eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zustehe. Der Hinweis auf Art. 13.1 des Reglements diente einzig der Untermauerung der geltend gemachten Invalidität von mindestens 40 % in begrifflicher und masslicher Hinsicht.

In der Replik erwähnte die Beschwerdeführerin ebenfalls gleichlautende Bestimmungen im IVG, ATSG und BVG. Der Hinweis auf Art. 12 des Reglements diente wiederum dazu, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs zu betonen. In der Folge stellte die Versicherte eine Verbindung zwischen dem BVG und Art. 16 ATSG her, indem sie behauptete, der rechtskräftig ermittelte Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung könne für die berufliche Vorsorge übernommen werden. Auch im Zusammenhang mit Art. 12 des Reglements sprach die Versicherte von BVG-Anspruch. Schliesslich bestritt sie das Vorbringen der Pensionskasse in der Klageantwort, es werde nur der obligatorische Anspruch geltend gemacht, nicht.

In der Beschwerde steht demgegenüber eine reglementarische Invalidenrente im Vordergrund (vgl. BGE 136 V 362 E. 4.2 S. 367). Die Vorinstanz selbst hat festgehalten, dass lediglich eine obligatorische Leistung beantragt sei. Die Versicherte ficht diese Feststellung nicht an. An dieser ist nach den vorstehenden Darlegungen nichts zu beanstanden. Indem die Versicherte jedoch vorsorglich zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung nimmt, macht sie eventualiter sinngemäss einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge geltend. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten, wogegen mit Bezug auf den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der weitergehenden Vorsorge auf Nichteintreten auf das Rechtsmittel zu erkennen ist, weil es sich um ein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt.

2. Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführerin trotz der von der Unfallversicherung anerkannten Erwerbsunfähigkeit von 44 % keine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zusteht, bundesrechtskonform ist ( Art. 95 lit. a BGG ).

2.1 Gemäss Art. 23 BVG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten nach Art. 26 Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG ). Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bestimmt, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Da der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung am 1. Juli 2003 entstanden ist und die Beschwerdeführerin die Zusprechung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab diesem Zeitpunkt beantragt, ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG vor dem 1. Januar 2005 entstanden wäre. Im vorliegenden Fall sind somit die vorstehend zitierten Art. 23 und 26 Abs. 1 BVG (je in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) sowie Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) anwendbar.

2.2 Laut Art. 23 BVG könnte die Beschwerdeführerin nur Invalidenleistungen nach BVG beanspruchen, wenn sie mindestens hälftig invalid wäre. Ein Invaliditätsgrad von 50 % ist jedoch nicht ausgewiesen, und die Versicherte selbst macht gestützt auf die von der Vorinstanz für die Belange der Unfallversicherung ermittelte Erwerbsunfähigkeit einen Invaliditätsgrad von lediglich 44 % geltend.

3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz das Übergangsrecht nicht verletzt. In Art. 28 Abs. 1 IVG wurden mit Wirkung ab 1. Januar 1988 Viertelsrenten (bei einem Invaliditätsgrad von 40 %) eingeführt, während das BVG die Viertelsrenten (Art. 24 Abs. 1 lit. d) erst ab 1. Januar 2005 (Inkrafttreten der 1. BVG-Revision) kennt.

Lit. f der Übergansbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) bestimmt in Abs. 1, dass die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht unterstehen. Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Art. 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 galt (lit. f Abs. 2). Renten, die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 entstehen, bleiben somit dem alten Recht unterstellt. Dies bedeutet, dass auf neu entstehende Renten die Bestimmungen über die neue Rentenabstufung erst ab 1. Januar 2007 anwendbar sind (JÜRG BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 2046 N 115). Aus den Übergangsbestimmungen folgt somit, dass auf einen allfälligen vor dem 1. Januar 2005 entstandenen Invalidenrentenanspruch der Versicherten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge die altrechtliche Rentenabstufung massgebend wäre. Die Übergangsbestimmungen haben auch zu gelten, wenn es nicht um einen bereits feststehenden, sondern - wie hier - um einen bloss möglichen oder virtuellen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % geht. Aus der Tatsache, dass Art. 24 BVG mit der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden 1. BVG-Revision eine Änderung erfahren hat, indem die Rentenabstufungen Art. 28 Abs. IVG angeglichen wurden, kann die Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, es sei festzustellen, dass sie weiterhin Mitglied der Pensionskasse sei und Anspruch auf die Weiterführung der Altersleistungen habe.

Das kantonale Gericht hat festgehalten, dass mit der Ablehnung des Invalidenrentenanspruchs die Weiterführung der Altersgutschrift nach Art. 14 BVV 2 (Prämienbefreiung) entfalle.

Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die beiden Feststellungsbegehren sind in der Tat obsolet. Die Zugehörigkeit zur Pensionskasse wäre nach dem Ausscheiden aus den Diensten Firma Y.________ mit Überweisung der Freizügigkeitsleistung auf ein Konto der Versicherten nur im Falle einer Invalidenrentenzusprechung mit Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung ( Art. 3 Abs. 2 FZG ) möglich. Die Weiterführung des Alterskontos eines Invaliden gemäss Art. 14 BVV 2 und die entsprechende Behandlung des auf die Teilinvalidität entfallenden Altersguthabens nach Art. 15 Abs. 2 BVV 2 wiederum setzten ebenfalls die Zusprechung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge voraus, woran es im vorliegenden Fall gebricht. Aus Art. 20.3 des Reglements der Beschwerdegegnerin ergibt sich nichts Abweichendes, während Art. 22.1 den hier nicht in Frage stehenden Anspruch auf Freizügigkeitsleistung bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses regelt.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Mai 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer