Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_1048/2012 KI-generiert

Pensioner's Appeal Dismissed Due to Unpaid Costs Following Failure to Collect Mail at Designated Address

Geschäftsnummer 9C_1048/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual regarding the cancellation of their disability insurance benefits, which was initiated by a determination from the relevant administrative authority. The individual was in Turkey at the time and provided a Swiss postal box as their address for correspondence. The administrative court had sent a request for a payment advance to this address, which was not collected, leading to a decision not to hear the complaint due to the unpaid advance. The complainant later asserted that they only became aware of the payment notice after the deadline while being hospitalized during the same period. The appeal was found to lack the necessary arguments and justification, resulting in it being dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Pensioner's Appeal Dismissed Due to Unpaid Costs Following Failure to Collect Mail at Designated Address: The individual was in Turkey at the time and provided a Swiss postal box as their address for correspondence. The administrative court had sent a request for a payment advance to this address, which was not collected, leading to a decision not to hear the complaint due to the unpaid advance. The complainant later asserted that they only became aware of the payment notice after the deadline while being hospitalized during the same period. The appeal was found to lack the necessary arguments and justification, resulting in it being dismissed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenbezüger Zustellungsdomizil nicht geleisteter Kostenvorschuss Zahlungsauftrag mangelhafte Postzustellung geschuldete Stempelabgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure based on this article due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1048/2012

Urteil vom 23. Januar 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch rüT Rechtsberatungs- und Übersetzungsbüro Tekol Fatma,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2012,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),

dass der in der Türkei sich aufhaltende Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren (betreffend Aufhebung der Invalidenrente ab April 2012; Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Februar 2012) ein Postfach als Zustelladresse in der Schweiz angegeben hatte (Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. April 2012),

dass das Bundesverwaltungsgericht eine Zwischenverfügung vom 11. September 2012 betreffend Kostenvorschuss (Frist: 8. Oktober 2012) zunächst mit Rückschein und nochmals am 24. September 2012 per Einschreiben an die Zustelladresse sandte,

dass beide Sendungen nicht abgeholt und daher von der Post an die Vorinstanz retourniert wurden, worauf diese die Verfügung am 4. Oktober 2012 dem Beschwerdeführer letztmalig unter Hinweis auf die noch laufende Zahlungsfrist per A-Post zustellte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. November 2012 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem der Kostenvorschuss mit Ablauf der Frist am 8. Oktober 2012 nicht bezahlt war,

dass der Beschwerdeführer angibt, erst ca. Mitte Oktober 2012, das heisst nach Ablauf der Zahlungsfrist, von der Kostenvorschussverfügung Kenntnis erhalten zu haben, und in diesem Zusammenhang einen Spitalaufenthalt geltend macht (vgl. sein Schreiben an die Vorinstanz vom 13. Oktober 2012),

dass er vom 7. September bis zum 10. Oktober 2012 hospitalisiert war (vgl. die gerichtlich veranlasste Übersetzung eines Attestes des türkischen Krankenhauses T.________ vom 11. Dezember 2012),

dass die Beschwerdeschrift indes keine Ausführungen darüber enthält, inwiefern zwischen dem Spitalaufenthalt des - sich geplantermassen bis zum 30. Dezember 2012 in der Türkei aufhaltenden (vgl. Bestätigung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 9. Januar 2009) - Beschwerdeführers und der bis Ablauf der Frist unterbliebenen Zahlung des Kostenvorschusses (nach in der Schweiz erfolgter Zustellung der Kostenvorschussverfügung) ein Zusammenhang besteht,

dass die Beschwerdeschrift auch im Übrigen den eingangs erwähnten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da in ihr nicht dargetan wird, inwiefern die dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zugrundeliegenden Feststellungen und Schlussfolgerungen Bundesrecht verletzen sollten,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub