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9C_1045/2012 KI-generiert

OASI Case: Appeal Dismissed Due to Lack of Irreparable Harm to Hearing Rights

Geschäftsnummer 9C_1045/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the decision of a federal administrative court that denied a request to reopen proceedings related to old-age and survivors' insurance. The complainant sought to assert their rights in the matter, claiming that they would suffer irreparable harm if the decision was upheld. However, the court ruled that the complainant's rights were sufficiently protected without the need for reopening the case, leading to the determination that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz in fine BGG; OASI Case: Appeal Dismissed Due to Lack of Irreparable Harm to Hearing Rights: The complainant sought to assert their rights in the matter, claiming that they would suffer irreparable harm if the decision was upheld. However, the court ruled that the complainant's rights were sufficiently protected without the need for reopening the case, leading to the determination that the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung anfechtbarer Zwischenentscheid Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wiedergutzumachender Nachteil Prozesshandlung Einrede der Verfassungswidrigkeit Entzug des Anwaltspatents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was plainly inadmissible (offensichtlich unzulässig).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz in fine BGG

Used to rule that no court fees will be charged (verzichtet wird) due to the specific circumstances.

Art. 93 BGG

The decision is grounded on the fact that the appealed decision was an interlocutory decision only appealable under the conditions of Art. 93 BGG, implying that the conditions for appeal were not met, leading to non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1045/2012

Urteil vom 27. Dezember 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

U.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2012.

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung vom 14. November 2012, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht in der Sache C-5384/2011 den Antrag auf Wiedereröffnung des Schriftenwechsels abgewiesen hat,

die Eingabe vom 17. Dezember 2012 (Poststempel), in welcher der Beschwerdeführer an erster Stelle (1.) den Antrag auf Wiedereröffnung des Schriftenwechsels im vorinstanzlich anhängigen Verfahren stellt,

in Erwägung dass,

die angefochtene Verfügung einen Schritt auf dem Weg zum Urteil in der anhängigen Hauptsache und somit einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 BGG beschwerdeweise an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wobei der Eintretensgrund nach Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung von vornherein ausser Betracht fällt,

entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht auszumachen ist, weil seine Gehörs- und Äusserungsrechte im Prozess vor dem Bundesverwaltungsgericht auch ohne förmliche Wiedereröffnung des Schriftenwechsels integral gewahrt werden können, wie sich allein schon aus den Vorbringen sub Ziff. 2. und 3. der Eingabe vom 17. Dezember 2012 und den dort aufgezeigten Vorgehensmöglichkeiten ergibt,

die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ),

auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz in fine BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer