Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_104/2025 KI-generiert

Cost Advance Payment Requirement Upheld in Interlocutory Appeal

Geschäftsnummer 9C_104/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Cost Advance Payment Requirement Upheld in Interlocutory Appeal The Swiss Federal Supreme Court dismissed a public law appeal against an interlocutory decision by the Federal Administrative Court that had required the appellant to pay a cost advance of CHF 1,000 and to define the contested administrative decision and concrete claims regarding the household fee for radio and television. The appellant failed to demonstrate the necessary legal prejudice required for an appeal against an interlocutory decision, specifically the inability to pay the cost advance as mandated by Article 93 para. 1 lit. a BGG. Furthermore, the appellant's submissions, which vaguely alleged judicial misconduct, constitutional violations related to federal laws (including COVID-19 measures), and international law, lacked any substantive connection to the subject of the administrative court's order. Consequently, the appeal was dismissed in a simplified procedure, the appellant was charged the court costs of CHF 500, and the Federal Administrative Court was instructed to set a new deadline for the cost advance payment.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Cost Advance Payment Requirement Upheld in Interlocutory Appeal: The appellant failed to demonstrate the necessary legal prejudice required for an appeal against an interlocutory decision, specifically the inability to pay the cost advance as mandated by Article 93 para. 1 lit. a BGG. Furthermore, the appellant's submissions, which vaguely alleged judicial misconduct, constitutional violations related to federal laws (including COVID-19 measures), and international law, lacked any substantive connection to the subject of the administrative court's order. Consequently, the appeal was dismissed in a simplified procedure, the appellant was charged the court costs of CHF 500, and the Federal Administrative Court was instructed to set a new deadline for the cost advance payment.

Schlagwörter

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Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG Kostenvorschuss Zwischenentscheid Gebührenzahlung Prozessrecht Verwaltungskosten verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure.

Art. 65 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_104/2025

Urteil vom 19. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe,

Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haushaltabgabe gemäss

Art. 69 ff. RTVG

,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2025 (A-387/2025).

Erwägungen:

1. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 (Betreff: "Haushaltabgabe") stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, Dr. A.________ ersuche in einer Beschwerdeschrift um Beantwortung einer Reihe von Fragen, beziehe sich dabei aber nicht auf eine anfechtbare Verfügung; ausserdem stelle er keine konkreten und begründeten Anträge. Nach schriftlicher Anhörung des Beschwerdeführers könnten seine Begehren immer noch nicht mit einer konkreten behördlichen Anordnung in Verbindung gebracht werden. Deshalb sei ihm eine kurze Nachfrist zur Einreichung oder genauen Bezeichnung der angefochtenen Verfügung und zur Verbesserung seiner Beschwerde zu setzen. Laufe diese Frist ungenutzt ab, werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Zugleich forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. Bei Nichtbezahlung innert angesetzter Frist werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

A.________ führt hinsichtlich der Einforderung eines Kostenvorschusses Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

2. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

134 V 53

E. 3.3;

133 IV 286

E. 1.4).

Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 150 II 346

E. 1.1;

150 III 248

E. 1;

148 IV 155

E. 1.1;

145 V 57

E. 1). Nach

Art. 42 Abs. 1 BGG

ist die beschwerdeführende Person gleichwohl gehalten, die Eintretensvoraussetzungen darzutun, sofern diese Fragen aufwerfen (vgl.

BGE 141 IV 289

E. 1.3; Urteil 9C_467/2024 vom 20. Januar 2025 E. 1.1).

3.

3.1.

Bei der vorinstanzlichen Kostenvorschussverfügung handelt es sich um einen nicht verfahrensabschliessenden Entscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl.

Art. 90 und 92 BGG

). Sie stellt einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinn von

Art. 93 Abs. 1 BGG

dar. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

).

Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine prozessökonomisch begründete Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

144 III 475

E. 1.2). Ein solcher Ausnahmefall soll nur mit Zurückhaltung angenommen werden, zumal die Parteien Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (

Art. 93 Abs. 3 BGG

;

BGE 150 III 248

E. 1.2). Wie erwähnt obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, soweit dies nicht augenscheinlich ist.

3.2.

Hier fällt nur eine Ausnahme nach

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

in Betracht. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Er darf auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

137 V 314

E. 2.2.1). Bei Anfechtung einer Kostenvorschussverfügung muss die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung somit aufzeigen, inwiefern ihr der Zugang zum Gericht verwehrt sei, weil sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten (

BGE 142 III 798

E. 2.3.5).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

drohen könnte, insbesondere, dass er den in der angefochtenen Verfügung einverlangten Kostenvorschuss nicht aufbringen kann. Schon insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift offensichtlich nicht (vgl. oben E. 2 und 3.1 am Ende).

4. Selbst wenn auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid grundsätzlich eingetreten werden könnte, genügte die Eingabe auch hinsichtlich der Sache selbst nicht: Der Beschwerdeführer macht "Rechts- und Arbeitsverweigerung, Sorgfaltspflichtverletzungen und exzessiven verfahrensrechtlichen Formalismus" seitens der Vorinstanz "im Zusammenhang mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit" geltend. Er führt aus, die "in verfassungswidrigen Bundesgesetzen (inkl. zu Corona/CoViD) oder verfassungswidrigem internationalen Recht (exkl. EMRK) gründende Schweizer Rechtssprechung" sei "nicht wohlfundiert und darum zu korrigieren", und offeriert Beweise dazu. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Corona-Massnahmen seien generell nicht wissenschaftlich legitimiert gewesen, und äussert seine Meinung unter anderem zum "sogenannten menschengemachten Klimawandel". Diese Ausführungen weisen offenkundig keinen Zusammenhang mit Gegenstand und Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 1) auf.

5. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

nicht einzutreten.

6. Dem Beschwerdeführer muss eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses für das bei der Vorinstanz hängige Verfahren eingeräumt werden (

BGE 128 V 199

E. 9).

7. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens gehen ausgangsgemäss zulasten des Beschwerdeführers (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Traub