Federal Supreme Court Appeal Inadmissibility Due to Formal Defects and Missed Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision made by the Social Security Court of Basel-Stadt, which the appellant submitted on 30 November 2008, following the court's ruling on 24 October 2008. The Swiss Federal Tribunal noted that the appeal failed to meet legal requirements, such as not including the contested decision or a proper request, and lacked sufficient reasoning to demonstrate any legal violations. Despite the appellant's claims of health issues that hindered her ability to comply, the Tribunal found that she had managed to file other submissions within the required timeframe, indicating she could have fulfilled the necessary conditions for her appeal. Consequently, the Tribunal determined that it would not entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Appeal Inadmissibility Due to Formal Defects and Missed Deadline: The Swiss Federal Tribunal noted that the appeal failed to meet legal requirements, such as not including the contested decision or a proper request, and lacked sufficient reasoning to demonstrate any legal violations. Despite the appellant's claims of health issues that hindered her ability to comply, the Tribunal found that she had managed to file other submissions within the required timeframe, indicating she could have fulfilled the necessary conditions for her appeal. Consequently, the Tribunal determined that it would not entertain the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not processed according to the simplified procedure.
Used to waive court fees due to the circumstances when not entering upon the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_1036/2008
Urteil vom 5. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unbekannter Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Oktober 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Oktober 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2008, in welchem es F.________ darauf aufmerksam machte, dass im Falle der Beschwerdeführung der angefochtene Entscheid einzureichen ist, wofür es ihr eine Nachfrist bis 11. Dezember 2008 setzte, und in welchem es F.________ darauf aufmerksam machte, dass ihre Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine, wobei eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von F.________ am 11. Dezember 2008 eingereichte Eingabe, wonach sie den Mangel aus gesundheitlichen Gründen erst im neuen Jahr beheben könne,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, beizulegen sind, soweit die Partei sie in Händen hat, und wenn sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid richtet, auch dieser beizulegen ist ( Art. 42 Abs. 3 BGG ),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen beiden gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da der angefochtene Entscheid nicht beigelegt wurde, sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen keine Rügen entnommen werden können, welche auf eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG abzielen, worauf die Prüfung des Bundesgerichts gesetzlich beschränkt ist,
dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG ) und die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. Art. 50 BGG ), war die Beschwerdeführerin doch trotz des von ihr geschilderten Zustandes (seit Jahren bestehende Beschwerden, Arbeitsunfähigkeit vom 7. November bis 19. Dezember 2008) in der Lage, sich mit den Eingaben vom 28. November und 11. Dezember 2008 jeweils fristgerecht ans Gericht zu wenden, weshalb es ihr auch möglich gewesen wäre, eine minimale Begründung und den angefochtenen Entscheid beizubringen, weshalb die Beschwerde (auch unter dem Gesichtswinkel der dem Sinne nach geltend gemachten Wiederherstellung) offensichtlich unzulässig ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird F.________ und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann