Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_1034/2009 KI-generiert

Dupuytren's Contracture Disability Pension Appeal and Right to Public Hearing

Geschäftsnummer 9C_1034/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual born in 1955 and self-employed as a plumber and roofer since 1982 applied for disability insurance benefits in January 2002 due to a medical condition affecting both hands. His application was denied by the cantonal disability insurance office, which he contested, seeking a disability pension based on a claim of total disability. The cantonal court dismissed his appeal without holding a public hearing, despite his request for one to assess his functional ability. The individual subsequently brought the matter to a higher court, asking for the previous decision to be overturned and for the public hearing to be conducted, claiming violations of his procedural rights. The case raises issues regarding the right to a public hearing in administrative proceedings related to disability insurance claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 102 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Dupuytren's Contracture Disability Pension Appeal and Right to Public Hearing: His application was denied by the cantonal disability insurance office, which he contested, seeking a disability pension based on a claim of total disability. The cantonal court dismissed his appeal without holding a public hearing, despite his request for one to assess his functional ability. The individual subsequently brought the matter to a higher court, asking for the previous decision to be overturned and for the public hearing to be conducted, claiming violations of his procedural rights. The case raises issues regarding the right to a public hearing in administrative proceedings related to disability insurance claims.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehaltsansprüche Invalidenversicherungsrecht Recht auf Arbeit öffentliche Verhandlung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Rechtsverzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 102 Abs. 3 BGG
Cited in the reasoning to reject the request for a second round of written submissions.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des in Art. 6 Abs.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
2.3 Beim vorliegenden Prozess über eine Rente der Invalidenversicherung handelt es sich um eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ( BGE 125 V 499 E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to order the respondent (IV-Stelle) to bear the court costs.
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG
Used to order the respondent to pay the appellant's compensation for the federal court proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 102 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to reject the request for a second round of written submissions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the respondent (IV-Stelle) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the respondent to pay the appellant's compensation for the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

9C_248/2011 (2011-07-13)
Dupuytren's Contracture and Denial of Invalidity Pension
«…en liess, welche das Kantonsgericht Freiburg im Anschluss an ein erstes bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren (Urteil 9C_1034/2009 vom 8. Juni 2010) mit Entscheid vom 27. Januar 2011 abwies, dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele…»
8C_106/2011 (2011-06-01)
Claimant v. Social Insurance Fund (Right to Public Hearing in Invalidity Benefit Appeals)
«…beantragenden Partei zu entsprechen ist ( BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f.; 122 V 47 E. 3b/ee und b/ff S. 57 f.; Urteil 9C_1034/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.2). 2.2 Das vorliegende, eine Rente der Invalidenversicherung betreffende Verfahren stellt eine…»
8C_950/2010 (2011-01-28)
Claimant v. Cantonal Insurance Court (Public Hearing Denial)
«…beantragenden Partei zu entsprechen ist ( BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f.; 122 V 47 E. 3b/ee und b/ff S. 57 f.; Urteil 9C_1034/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.2). 2.2 Das vorliegende, eine Rente der Invalidenversicherung betreffende Verfahren stellt eine…»
8C_518/2010 (2011-01-24)
Federal Supreme Court Decision on Public Hearing Violation in Social Insurance Denial
«…r bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist ( BGE 122 V 47 E. 3b/ee und ff S. 57 f.; Urteil 9C_1034/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2.2 In BGE 136 I 279 hat sich das Bundesgericht mit der Rechtsprechung sow…»
8C_495/2010 (2010-12-16)
Invalidity Pension Appeal: Violation of Right to Public Hearing on Medical Evidence Assessment
«…Begehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist ( BGE 122 V 47 E. 3b/ee und b/ff S. 57 f.; Urteil 9C_1034/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.2). 2.2.2 In seinem Urteil 9C_870/2009 vom 8. Juni 2010 hat sich das Bundesgericht näher mit der…»
8C_801/2010 (2010-12-15)
Reduction of Disability Pension and Right to Public Hearing (Art. 6 ECHR)
«…Fragestellung geeignet sein kann, zu einer Klärung offener Tatfragen beizutragen ( BGE 136 I 279 E. 3.2 S. 284; Urteil 9C_1034/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.4). 2. 2.1 Vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer beantragt, es sei "eine öffentliche Verhandlu…»
9C_684/2010 (2010-11-04)
Claimant v. Cantonal Court (Procedural Violation Regarding Public Hearing on Pension Review)
«…lärung offener Tatfragen beizutragen (in BGE 136 I 279 E. 3.2; vgl. auch Urteile 9C_677/2010 vom 11. Oktober 2010 und 9C_1034/2009 vom 8. Juni 2010). 2.4 Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die von der Versicherten in der Beschwerde an die Vo…»
9C_677/2010 (2010-10-11)
Social Security Disability Reduction and Right to Public Hearing (Article 6(1) ECHR)
«…eignet sein kann, zu einer Klärung offener Tatfragen beizutragen (erwähntes Urteil 9C_870/2009 E. 3.2; vgl. auch Urteil 9C_1034/2009 vom 8. Juni 2010). 2.2 Im Lichte dieses Urteils sind die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die von der Versichert…»
8C_139/2010 (2010-06-30)
Insured vs. Insurance Company (Right to Public Hearing)
«…r bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist ( BGE 122 V 47 E. 3b/ee und ff S. 57 f.; Urteil 9C_1034/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.2). 2.2 Beim vorliegenden Prozess betreffend Taggelder, eine Rente und eine Integritätsentschädi…»
8C_143/2010 (2010-06-30)
Invalidity Insurance Claim: Right to Public Hearing in Complex Medical Dispute
«…r bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist ( BGE 122 V 47 E. 3b/ee und ff S. 57 f.; Urteil 9C_1034/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.2). 2.2 Beim vorliegenden Prozess betreffend eine Rente und berufliche Massnahmen (Umschulung) d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1034/2009

Urteil vom 8. Juni 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

B.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1955 geborene B.________ ist seit 1982 als selbständigerwerbender Spengler und Dachdecker tätig. Unter Hinweis auf Morbus Dupuytren an beiden Händen meldete er sich im Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Freiburg mit Verfügung vom 23. Mai 2007 einen Rentenanspruch.

B. Dagegen liess B.________ Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er u.a., es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und er sei persönlich zu seiner funktionellen Arbeitsfähigkeit einzuvernehmen. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2009 wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde ab, ohne eine öffentliche Verhandlung durchgeführt zu haben.

C. B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des Entscheids vom 16. Oktober 2009 verlangen sowie den Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente erneuern.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichten.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die IV-Stelle hat in der Beschwerdeantwort lediglich auf den angefochtenen Entscheid und die Verfügung vom 23. Mai 2007 verwiesen und sich jeglicher materiellen Bemerkungen enthalten. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung zu einem zweiten Schriftenwechsel ( Art. 102 Abs. 3 BGG ; vgl. Urteil 9C_274/2009 vom 18. Juni 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Öffentlichkeitsprinzips, weil das kantonale Gericht trotz entsprechenden Antrags keine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, obwohl eine persönliche Anhörung als geeignete Grundlage für die Einschätzung der gesundheitlichen Einschränkungen zu betrachten sei. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Bundesgerichts resp. des Eidg. Versicherungsgerichts abgewiesen mit der Begründung, von der Anhörung seien keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

2.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1).

Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten ( BGE 122 V 47 E. 3 S. 54), hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen ( BGE 122 V 47 E. 3a und b S. 55 f.). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider läuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist ( BGE 122 V 47 E. 3b cc und dd S. 56). Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunter fallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche allein aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist ( BGE 122 V 47 E. 3b ee und ff S. 57 f.).

2.3 Beim vorliegenden Prozess über eine Rente der Invalidenversicherung handelt es sich um eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ( BGE 125 V 499 E. 2a S. 501, 122 V 47 E. 2a S. 50 mit Hinweisen; SVR 2006 IV Nr. 1 E. 3.3). Ferner liegt auch ein rechtzeitig gestellter, unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor ( BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56).

2.4 Das Bundesgericht hat sich im (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen) Urteil 9C_870/2009 vom heutigen Tag eingehend mit der - als nicht einheitlich erkannten - Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des Bundesgerichts zum Verzicht auf eine beantragte öffentliche Verhandlung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren betreffend sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auseinandergesetzt. Es hat entschieden, dass in Verfahren mit hauptsächlich medizinischer Fragestellung eine bessere Eignung des schriftlichen Verfahrens nicht erkennbar sei, auch wenn Gegenstand in einer allfälligen Verhandlung einzig die Auseinandersetzung mit den vorhandenen Stellungnahmen von Ärztinnen und Ärzten zu Gesundheitsschaden und Grad der Arbeitsunfähigkeit bildet. Es handle sich bei der Würdigung solcher medizinischen Berichte und der Beurteilung der Beweiskraft einander widersprechender ärztlicher Aussagen um eine auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts alltägliche und damit nicht um eine "hochtechnische" Thematik im Sinne der Rechtsprechung.

2.5

Im Lichte dieses Entscheides sind die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die vom Versicherten in der Beschwerde an die Vorinstanz ausdrücklich beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht gegeben. Weder ist der Antrag schikanös, noch läuft er dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider. Sodann kann das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig bezeichnet werden, was denn auch seitens des Kantonsgerichts nicht angenommen wurde. Von hoher Technizität kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gesprochen werden: Streitig ist insbesondere, inwieweit ein seit 1992 bestehendes Handleiden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in angepassten Tätigkeiten beeinträchtigt. Damit liegt ein Streit um den Arbeitsunfähigkeitsgrad vor, der keine Ausnahme von der Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, begründet. Schliesslich war dem materiellen Rechtsbegehren des Versicherten allein auf Grund der Akten nicht ohne weiteres zu entsprechen.

2.6 Indem die Vorinstanz unter diesen Umständen von der beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen hat, wurde dieser in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht Rechnung getragen. Es ist daher unumgänglich, die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit dieses den Verfahrensmangel behebt und die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung durchführt. Hernach wird es über die Beschwerde materiell neu befinden.

3. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid vom 16. Oktober 2009 aufgehoben wird. Die Sache wird an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann