Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_103/2021 KI-generiert

OASI Supplementary Benefits: Recalculation of Housing Costs Based on Occupancy Increase

Geschäftsnummer 9C_103/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a man born in 1952 had been receiving supplementary benefits and cantonal allowances related to his old-age and survivors' insurance since December 2017. However, due to a change in his living situation where his apartment was occupied by three people instead of two from May 1, 2019, the Zurich City Office for Supplementary Benefits adjusted his eligibility amount. Consequently, from May 1, 2019, his monthly benefits were reduced from 812 CHF to 454 CHF, and he was required to repay 1432 CHF for amounts overreceived from May to August 2019. An objection to this decision was upheld on November 1, 2019, and his entitlement was restored to 812 CHF per month from November 1, 2019. The man appealed this decision, demanding the decision and the reductions be overturned to receive the difference between the benefits he claims he was owed and what he received. The dispute primarily involved the calculation of housing costs and which share should be recognized in determining his supplementary benefits during that period.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a BGG, Art. 34 lit. d BGerR, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; OASI Supplementary Benefits: Recalculation of Housing Costs Based on Occupancy Increase: However, due to a change in his living situation where his apartment was occupied by three people instead of two from May 1, 2019, the Zurich City Office for Supplementary Benefits adjusted his eligibility amount. Consequently, from May 1, 2019, his monthly benefits were reduced from 812 CHF to 454 CHF, and he was required to repay 1432 CHF for amounts overreceived from May to August 2019. An objection to this decision was upheld on November 1, 2019, and his entitlement was restored to 812 CHF per month from November 1, 2019. The man appealed this decision, demanding the decision and the reductions be overturned to receive the difference between the benefits he claims he was owed and what he received. The dispute primarily involved the calculation of housing costs and which share should be recognized in determining his supplementary benefits during that period.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Wohnkosten Altersleistung Mietzinserhöhung Hinterlassenenleistungen Versicherungsleistungskürzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

9C_319/2022 (2023-10-23)
Swiss Resident Liable for Social Insurance Contributions on German Business Income
«…uch über die Beschwerde entscheidet, soweit sie FAK-Beiträge betrifft (vgl. Urteile 9C_85/2022 vom 31. Mai 2022 E. 1.1; 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 1.1). 1.2. 1.2.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit f…»
9C_431/2022 (2023-07-07)
Zurich Supplementary Benefits Repayment Obligation Based on Undisclosed Foreign Asset
«…Beschwerde entscheidet, soweit sie EL nach kantonalem Recht betrifft (vgl. Urteile 9C_85/2022 vom 31. Mai 2022 E. 1.1; 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 1.1). Bei dieser Zuständigkeit bleibt es, auch wenn die nach dem 30. Juni 2023 eingereichten Besch…»
9C_85/2022 (2022-05-31)
German National's Eligibility for Swiss Supplementary Benefits Denied Due to Lack of AHV Pension Age Qualification
«…voll, dass die II. Abteilung auch über die Beschwerde entscheidet, soweit sie EL nach kantonalem Recht betrifft (Urteil 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 1.1 mit Hinweis). 1.2. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Soweit die Vor…»
200 2021 565 (2022-01-10) · be
EL Recipient v. State: Supplementary Benefit Reduction Following Household Change and Foreign Pension Inclusion
«…ei- lung nach Köpfen bei involvierten Kleinkindern bzw. Säuglingen vgl. auch die Entscheide des BGer vom 15. März 2021, 9C_103/2021, E. 2.3, und 21. Februar 2019, 9C_242/2018, E. 4.1). Vorliegend ist zudem weder eine rechtliche bzw. moralische Verpfl…»
9C_638/2021 (2021-12-13)
Appeal Dismissed for Insufficient Challenge to Repayment Order and Finding of Gross Negligence
«…mischen Gründen - auch hinsichtlich der kantonalrechtlichen Gemeindezuschüsse für die Beurteilung zuständig ist (Urteil 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 1.1 mit Hinweisen), dass offenbleiben kann, ob resp. inwieweit es sich bei den mit der Beschwerde…»
8C_386/2021 (2021-07-02)
Social Assistance Repayment Obligation: Timeliness of Electronic Filing Without Appeal Document
«…t. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der Beschwerde fällt daher von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 1.2). 5.2. Soweit die Beschwerdeführerin in der Nichtansetzung einer Nachfrist durch das kantonal…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_103/2021

Urteil vom 15. März 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 8. Dezember 2020 (ZL.2019.00108).

Sachverhalt:

A. Der 1952 geborene A.________ bezieht seit Dezember 2017 Ergänzungsleistungen und (kantonalrechtliche) Beihilfen zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: Zusatzleistungen). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 legte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) die Zusatzleistungen (ohne Prämienverbilligung) ab 1. Januar 2019 auf monatlich Fr. 812.- fest. Weil die vom Versicherten bewohnte Wohnung seit dem 1. Mai 2019 von drei statt wie zuvor von zwei Personen genutzt worden war, berechnete die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt neu. Mit Verfügung vom 23. August 2019 reduzierte sie die monatlichen Leistungen von Fr. 812.- auf Fr. 454.- ab 1. Mai 2019. Mit einer weiteren Verfügung vom 23. August 2019verpflichtete die Durchführungsstelle A.________, ihr für vom 1. Mai bis zum 31. August 2019 zu viel bezogene Ergänzungsleistungen insgesamt Fr. 1432.- zurückzuerstatten. Mit Einspracheentscheid vom 1. November 2019 bestätigte die Verwaltung die Herabsetzungs- und die Rückerstattungsverfügung. Mit Verfügung vom 28. November 2019 anerkannte die Durchführungsstelle wiederum einen Anspruch auf monatlich Fr. 812.- ab dem 1. November 2019.

B. Die gegen den Einspracheentscheid vom 1. November 2019 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 ab.

C. A.________ beantragt mit "staatsrechtlicher Beschwerde" (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) sinngemäss, der Entscheid vom 8. Dezember 2020 und die Verfügungen vom 23. August 2019 seien aufzuheben, und es sei ihm die Differenz zwischen der bezogenen Leistung und dem rechtmässigen Anspruch zu vergüten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die II. sozialrechtliche Abteilung ist zuständig für Beschwerden betreffend die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG (SR 831.30; vgl. Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 35 lit. f des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). Nach Art. 34 lit. d BGerR fällt die kantonale Sozialversicherung zwar in die Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen Abteilung. Es ist indessen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die II. Abteilung auch über die Beschwerde entscheidet, soweit sie Ergänzungsleistungen nach kantonalem Recht betrifft (vgl. Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 1.1 mit Hinweis).

1.2. Die Beschwerde ist samt Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) innerhalb der gesetzlichen (und somit nicht erstreckbaren; vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG ) Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG einzureichen. Diese ist am Tag der Beschwerdeeinreichung abgelaufen. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe des Beschwerdeführers fällt daher von vornherein ausser Betracht.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist einzig, welcher Anteil der Wohnkosten bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2019 als anerkannte Ausgabe berücksichtigt werden muss (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG [je in der bis Ende 2020 geltenden Fassung] sowie Art. 16c ELV [SR 831.301]). Während das kantonale Gericht nur einen Drittel in Anschlag gebracht hat, besteht der Versicherte auf Anrechnung der Hälfte der Wohnkosten.

2.2. Die Vorinstanz hat u.a. festgestellt (vgl. vorangehende E. 1.3), dass der Mitbewohner des Versicherten vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2019 sein Zimmer untervermietet und auf der Couch übernachtet habe. In dieser Zeit hätten drei Personen in der Wohnung gelebt. Weiter hat sie erwogen, für die Mietzinsaufteilung (gemäss Art. 16c ELV ) sei nicht der Mietvertrag oder die tatsächliche Mietzinszahlung, sondern einzig das Zusammenleben entscheidend. Es fehlten besondere Umstände für ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen.

2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand. Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. das von der Vorinstanz zitierte Urteil P 53/01 13. März 2002 E. 3a/cc) spielt es keine Rolle, wie der Mietzins innerhalb der Wohngemeinschaft getragen wird. Eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn Kleinkinder beteiligt sind (Urteil 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4), oder wenn eine Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, Ergänzungsleitungen beziehende Grossmutter pflegt und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlt ( BGE 142 V 299 E. 5.3 S. 309 f.). Inwiefern gesundheitliche Gründe gegen die Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen sprechen soll, ist nicht ersichtlich (vgl. für Ausnahmetatbestände BGE 142 V 299 E. 3.2.2 S. 304 f.). Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. Art. 8 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG ) oder einer Bestimmung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) wird nicht substanziiert dargelegt; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.

2.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird. Der Beschwerdeführer wird daran erinnert, dass er bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung stellen kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 f. ATSV [SR 830.11]; vgl. auch den Hinweis in Dispositiv Ziffer 4 der Rückerstattungsverfügung).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. März 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann