Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_103/2017 KI-generiert

Dismissal of AHV/IV Supplementary Benefits Appeal for Insufficient Substantive Requirements

Geschäftsnummer 9C_103/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed against a prior decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding additional benefits to the old-age and disability insurance. The complaint, submitted by two individuals, was deemed insufficiently substantiated by the Federal Tribunal, as it failed to specify any legal violations in the previous ruling and mainly reiterated claims already addressed in earlier proceedings. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal due to its lack of merit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG, Art. 189 BV, Art. 61 lit. f ATSG, Art. 6 EMRK; Dismissal of AHV/IV Supplementary Benefits Appeal for Insufficient Substantive Requirements: The complaint, submitted by two individuals, was deemed insufficiently substantiated by the Federal Tribunal, as it failed to specify any legal violations in the previous ruling and mainly reiterated claims already addressed in earlier proceedings. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal due to its lack of merit.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen zur AHV Fehlen materieller Voraussetzungen Invalidenversicherungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren Altersleistung materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon by non-admission (Nichteintreten) in simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_103/2017

Urteil vom 21. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Henggart,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Flaachtalstrasse 15, 8444 Henggart,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 16. Dezember 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2016,

in Erwägung,

dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 1. Februar 2017diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält, weder einen reformatorischen noch einen kassatorischen ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), und darin weitgehend die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen wiederholt werden, wozu das kantonale Sozialversicherungsgericht Stellung genommen und dargelegt hat, inwiefern sie mit Bezug auf den einzig Streitgegenstand bildenden Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente ab 1. Januar 2015 unbegründet sind,

dass im Übrigen das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes ( Art. 188 Abs. 1 BV , Art. 1 Abs. 1 BGG ) keine andere Frage beurteilen kann und darf als die, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 189 BV , Art. 95 ff. BGG ; vgl. Urteil P.674/1979 vom 6. Februar 1980 E. 7, nicht publ. in: BGE 106 Ia 52 ), wobei ihm keine aufsichtsrechtlichen Funktionen im Bereich des Bundessozialversicherungsrechts zukommen,

dass die mit angeblichen Vorfällen in den Jahren 2010, 2011 und 2013 unterlegte Befangenheitsrüge gegen ein Mitglied des vorinstanzlichen Spruchkörpers offensichtlich verspätet wäre ( BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275),

dass schliesslich die Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Begründung der Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung ( Art. 61 lit. f ATSG ) einzig ihr Alter (74 Jahre) entgegenzuhalten vermögen, womit es ihnen nicht gelingt, eine Verletzung von Art. 6 EMRK dazutun,

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler