Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_103/2013 KI-generiert

Healthcare Provider's Moot Appeal Against Practice Exclusion

Geschäftsnummer 9C_103/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the exclusion of a medical professional from participating in the mandatory health insurance practice as initiated by a health insurance company. In a previous ruling, the court confirmed a two-year exclusion from this practice due to the medical professional's inappropriate conduct. Subsequently, the insurance company filed a lawsuit seeking the permanent exclusion of the medical professional and a penalty for misconduct. The arbitration court ruled in favor of the insurance provider, thereby permanently excluding the medical professional from the relevant practice. The medical professional contested this decision, claiming that by the time the ruling was issued, he had already closed his practice, arguing that the exclusion was not applicable. The court ultimately decided not to examine the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Healthcare Provider's Moot Appeal Against Practice Exclusion: In a previous ruling, the court confirmed a two-year exclusion from this practice due to the medical professional's inappropriate conduct. Subsequently, the insurance company filed a lawsuit seeking the permanent exclusion of the medical professional and a penalty for misconduct. The arbitration court ruled in favor of the insurance provider, thereby permanently excluding the medical professional from the relevant practice. The medical professional contested this decision, claiming that by the time the ruling was issued, he had already closed his practice, arguing that the exclusion was not applicable. The court ultimately decided not to examine the appeal further.

Schlagwörter

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Krankenversicherung (Ausschluss von der Kassen-praxis) Leistungserbringer medizinische Überprüfung Schiedsgerichtsbarkeit medizinische Zwangsbehandlung Deckung der Krankenversicherung hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG

The appeal was dismissed because the appellant no longer had a legitimate interest in challenging the decision (lack of interest to sue).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

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200 2013 458 (2013-12-13) · be
Healthcare Provider's Attempt to Revise Exclusion from Mandatory Insurance Fails Due to Untimely and Insufficient New Evidence
«…enpflegeversicherung ausgeschlossen. Eine dagegen erho- bene Beschwerde ist beim Bundesgericht (BGer) hängig (Verfahren 9C_103/2013). B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 stellt Dr. med. A.________ ein Gesuch um Revision des Urteils SCHG/2010/789. Au…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_103/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc,

Beschwerdeführer,

gegen

KPT Krankenkasse AG , Tellstrasse 18, 3014 Bern, vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Ausschluss von der Kassen-praxis),

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil K 45/04 vom 25. Januar 2006 bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht den vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Februar 2004 angeordneten Ausschluss von Dr. med. X.________ für zwei Jahre von der Kassenpraxis mehrerer Krankenversicherer, darunter die KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT). Mit Urteil K 9/07 vom 25. März 2008 sodann wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ gegen den Entscheid des nämlichen Schiedsgerichts vom 5. Dezember 2006 ab, soweit es um die Rückerstattung von Fr. 1'010'000.- wegen unwirtschaftlicher Behandlung für die Jahre 1998 bis 2003 ging; hinsichtlich der Frage des dauernden Ausschlusses des Beklagten von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wies es die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

B. Am 13. Juli 2010 reichte die KPT beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Klage gegen X.________ und seine Ehefrau Y.________ ein mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Beklagte sei definitiv von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auszuschliessen, und gegen die Beklagte sei eine Busse in richterlich zu bestimmender Höhe auszusprechen.

Mit Entscheid vom 8. Dezember 2012 hiess das Schiedsgericht die Klage gut, soweit es darauf eintrat, und schloss X.________ - im Verhältnis zur KPT - definitiv von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus (Dispositiv-Ziffer 2). Das Erkenntnis wurde dem Beklagten am 20. Dezember 2012 eröffnet.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, der Entscheid vom 8. Dezember 2012 sei in Bezug auf den ihn betreffenden definitiven Kassenausschluss aufzuheben.

In ihrer - unaufgefordert eingereichten - Eingabe vom 3. Juni 2013 beantragt die KPT, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

D. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 ist das Verfahren bis zum Entscheid über das von X.________ am 30. Mai 2013 beim kantonalen Schiedsgericht eingereichte Revisionsgesuch betreffend den Entscheid vom 8. Dezember 2012 sistiert worden. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 ist das Schiedsgericht darauf nicht eingetreten. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist daher aufzuheben.

Erwägungen:

1. Gemäss Verfügung des Präsidenten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des bernischen Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2013 hat der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein Revisionsgesuch eingereicht. Darin weist er darauf hin, seine Arztpraxis endgültig auf Ende Dezember 2012 geschlossen zu haben. Am ... habe er die letzten Patienten gesehen. Der von der Vorinstanz angeordnete definitive Ausschluss aus der Kassenpraxis der Beschwerdegegnerin kann frühestens mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids wirksam werden, somit am 20. Dezember 2012. In diesem Zeitpunkt praktizierte der Beschwerdeführer indessen bereits nicht mehr, weshalb die Sanktion nicht mehr vollzogen werden kann. Da die tatsächliche und rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens nicht mehr beeinflusst werden kann, besteht und bestand schon bei Beschwerdeeinreichung kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids ( Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ; BGE 133 II 409 E. 1.3 S. 413 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Strafverfahren u.a. wegen Urkundenfälschung und Betrug vor dem Regionalgericht Z.________ hängig ist, in welchem der Krankenversicherer als Privatkläger auftritt. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Anschuldigungen auch den hier zu beurteilenden Sachverhalt betreffen. Indessen ist das Strafgericht an die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung im angefochtenen schiedsgerichtlichen Entscheid nicht gebunden.

2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler