Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_1027/2012 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office (Residual Work Capacity Assessment)

Geschäftsnummer 9C_1027/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after working as a warehouseman and seller until January 2003, applied for disability benefits due to severe hearing impairment in November 2003. An assessment by the relevant disability insurance office concluded that the individual was fully capable of working, but subsequent reviews and additional medical evaluations led to varying determinations of the disability level, ultimately resulting in the denial of a full pension claim. The individual challenged this decision, leading to a regional court ruling that granted a partial pension starting in October 2009. The individual then sought further compensation for the prior period and initiated an appeal, arguing that more comprehensive assessments of their working capacity had not been conducted despite previous court instructions to do so.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Office (Residual Work Capacity Assessment): An assessment by the relevant disability insurance office concluded that the individual was fully capable of working, but subsequent reviews and additional medical evaluations led to varying determinations of the disability level, ultimately resulting in the denial of a full pension claim. The individual challenged this decision, leading to a regional court ruling that granted a partial pension starting in October 2009. The individual then sought further compensation for the prior period and initiated an appeal, arguing that more comprehensive assessments of their working capacity had not been conducted despite previous court instructions to do so.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Teilarbeitsfähigkeit Verlust des Arbeitsplatzes Rentenanspruch ergänzende medizinische Abklärung Versicherungsleistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 107 Abs. 1 BGG

Used to confirm that the lower court's decision regarding the disability pension starting October 1, 2009, remains valid as it was not challenged.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the respondent (IV-Stelle).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited to justify ordering the respondent to pay a party indemnity to the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

608 2024 82 (2025-07-15) · fr
Claimant Invalidity Pension Dispute Over Res Judicata and Subsequent Medical Assessment
«…ant qu'elle ait renoncé à le contester et que, par conséquent, il soit entré en force de chose jugée formelle (arrêt TF 9C_1027/2012 du 30 avril 2013 consid. 4.1). L'autorité inférieure voit donc sa latitude de jugement limitée par les motifs du jugeme…»
8C_742/2023 (2024-05-29)
Child's Home and School Care Coverage Denial Overturned Due to Procedural Error and Non-Application of New Law
«…en Umfeld verneint hat, ohne hierfür triftige Gründe anzugeben (vgl. SVR 2013 IV Nr. 43 S. 131, 8C_3/2013 E. 4; Urteile 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 4.2; 9C_791/2009 vom 16. November 2009 E. 2.3). Dieser Entscheid ist folglich aufzuheben und die…»
605 2021 68 (2022-03-01) · fr
Disability Pension Appeal Regarding Calculation of Invalidity Degree
«…fern sie von seiner Anfechtung abgesehen haben und er infolge dessen in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Urteil BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 4.1). Die IV-Stelle folgte deshalb zu Recht den Anweisungen des Gerichts und ergänzte mit der neu…»
605 2020 175 (2021-06-24) · fr
Claimant v. Accident Insurance Provider: Denial of Disability Benefits for Unsubstantiated Chronic Pain
«…nahme, einzelne Elemente der streitigen Sache seien bereits formell und mate- riell rechtskräftig erledigt (Urteil BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 3 mit Hinweisen). 2.2. Die Erwägungen im rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts vom 22. März…»
2016.09.30.sv.2 (2016-09-30) · bl
Unemployment Benefits: Pension Calculation and Automated Rounding Upheld
«…nstand des Verfahrens bildete, materiell gewürdigt und entschieden wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2013, 9C_1027/2012, E. 3). Demgemäss hätte sich die Arbeitslosenkasse bei der Umrechnung der Altersleistung in Taggelder an die Vorga- ben…»
608 2014 96 (2016-08-18) · fr
Appeal Regarding Denial of Disability Pension for Work Accident
«…Verfahren als Entscheidbehörde aufgetreten und im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren Partei geworden ist (Urteile BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen und 8C_3/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.5). Die Verwaltungsbehörde darf d…»
9C_765/2015 (2016-04-21)
Invalidity Pension Withdrawal Based on Patently Incorrect Original Decision over Acquitted Fraud Investigation
«…n Sozialversicherungsgerichts gebunden ( BGE 140 III 466 E. 4.2.1 S. 470; Urteile 8C_24/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2; 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 3 und 4.1 mit Hinweisen). 3.5. Das kantonale Gericht erachtete im Rückweisungsentscheid vom 29.…»
2016.04.21.sv.7 (2016-04-21) · bl
Disability Benefits Appeal Denied Due to Lack of Causal Link
«…den erklärenden Erwägungen (Urteile des Bundes- gerichts vom 2. Dezember 2013, 9C_472/2013, E. 4.3, vom 30. April 2013 9C_1027/2012, E. 3 und vom 3. Januar 2012, 9C_350/2011, E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Da das Urteil des Kantonsgerichts vom 3.…»
2016.04.14.sv.5 (2016-04-14) · bl
Disability Benefits Denial Upheld Due to Economically Exploitable Work Capacity
«…rischen Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, erhobene Beschwerde hiess dieses mit Entscheid vom 30. April 2013, 9C_1027/2012, gut und hob das Urteil, soweit nicht den Invalidenrentenanspruch ab 1. Oktober 2009 betreffend, auf. Das Bundesgericht…»
608 2013 142 (2015-08-17) · fr
Disability Pension Termination Appeal Regarding Sleepiness Causation
«…Verfahren als Entscheidbehörde aufgetreten und im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren Partei geworden ist (Urteil BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 8C_3/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.5). Die Verwaltungsbehör…»
5A_522/2013 (2014-04-23)
Dissolution of Co-Ownership of Agricultural Parcels: Inapplicability of Rural Land Law Assignment Provisions
«…2. Wird das Dispositiv der Feststellungsverfügung im Lichte der Erwägungen ausgelegt ( BGE 96 I 97 E. 1 S. 98; Urteil 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 3), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - bei der massgebenden objektiven Betrachtungsweise (…»
9C_472/2013 (2013-12-02)
Self-Employed Social Security Contributions Liability for Partnership Income
«…spositiv seinem rechtlichen Gehalt nach abstützt, für die Behörde, an welche die Sache zurückgeht, verbindlich (Urteile 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 3, 9C_350/2011 vom 3. Januar 2012 E. 4.1). 4.4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Erwägungen im R…»
2012.08.23.sv.3 (2012-08-23) · bl
Disability Pension Calculation for Hearing Loss
«…om Beschwerdeführer am 14. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_1027/2012) erhoben. http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 16…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_1027/2012 {T 0/2}

Urteil vom 30. April 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Borella,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-

gerichts Basel-Landschaft vom 23. August 2012.

Sachverhalt:

A. M.________ (geboren 1964) arbeitete zuletzt bis 22. Januar 2003 als Magaziner und Verkäufer bei der Firma X.________. Am 3. November 2003 meldete er sich unter Hinweis auf eine hochgradige Schwerhörigkeit zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft verschiedene medizinische Gutachten eingeholt, eine Kosten-gutsprache für eine verbesserte Hörgeräteversorgung erteilt und berufliche Integrationsmassnahmen eingeleitet hatte, beurteilte sie den Versicherten als voll arbeitsfähig. Trotzdem veranlasste sie eine polydisziplinäre Untersuchung durch das Institut Y.________, welches seinen Bericht am 14. Juni 2006 vorlegte. Darauf abgestützt wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 2006 das Leistungsgesuch aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15% ab. Mit Entscheid vom 11. Juli 2007 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die hiegegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Klärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurück. Es hielt fest, dass auf das Gutachten des Instituts Y.________ abgestellt werden könne und eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu 100% zumutbar sei, sofern der Versicherte für derartige Tätigkeiten keiner näher umschriebenen Formen der Kommunikation bedürfe. Die IV-Stelle habe es allerdings unterlassen, die Verweisungstätigkeiten genauer und unter Berücksichtigung der erheblichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu umschreiben. Aus diesem Grund habe die Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob eine zumutbare Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der vorliegend interessierenden Zeitspanne von Januar 2004 bis Oktober 2008 existent gewesen sei.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 übernahm die IV-Stelle zwei Cochlea-Implantate mitsamt Nachbehandlung für die Dauer von sechs Monaten. Am 14. Oktober 2008 wurde am rechten, am 17. März 2009 am linken Ohr das Implantat eingesetzt. Nachdem der Versicherte ein integrierendes Arbeitstraining absolviert hatte, liess ihn die IV-Stelle erneut durch das Institut Y.________ untersuchen (Gutachten vom 21. März 2011). Aufgrund eines Invaliditätsgrades von 37% verneinte die IV-Stelle am 2. November 2011 den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B. Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2012 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 2. November 2011 auf und stellte fest, dass M.________ ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente habe.

C. M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheides für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. September 2008 die Zusprechung einer ganzen, eventuell auch einer halben Invalidenrente und vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 eine ganze Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz, beantragen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Das kantonale Gericht umschreibt die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und zum Einkommensvergleich ( Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ) zutreffend. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die übergangsrechtlichen Erwägungen, wonach für die Zeit vom 1. Januar 2008 an die neuen Bestimmungen des IVG und der IVV (5. IV-Revision) anwendbar sind ( BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447), die allerdings, soweit hier von Bedeutung, keine inhaltliche Änderung zu den vorher gültigen Bestimmungen darstellen.

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Eine Beanstandung des Sachverhalts ist nur möglich, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig erfolgte oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht sowie die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sind grundsätzlich Entscheidungen über eine Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Ebenfalls Tatfrage ist die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG sowie die Einhaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Rechtsfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann, wendet doch das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262).

3. Die materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Entscheides erstreckt sich auf das, was Streitgegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell gewürdigt und entschieden worden ist. Inwieweit ein (erster) Rückweisungsentscheid die Verwaltungsbehörde und, im Falle einer erneuten Anfechtung, auch die kantonale Rechtsmittelinstanz bindet, ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv ( BGE 121 III 474 E. 4a S. 477) und den erklärenden Erwägungen (Grisel, Traité de droit administratif, S. 882; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 247 N. 36 in fine; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 323; Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, S. 242). Folglich sind auch die Motive, auf welche sich das Dispositiv seinem rechtlichen Gehalt nach abstützt, für die Behörde, an welche die Sache zurückgeht, verbindlich (Urteil 9C_350/2011 vom 3. Januar 2012 E. 4.1). Solange jedoch über den Streitgegenstand als solchen nicht formell rechtskräftig entschieden worden ist, verbietet sich grundsätzlich die Annahme, einzelne Elemente der streitigen Sache seien bereits formell und materiell rechtskräftig erledigt (Urteil I 157/00 vom 8. November 2001 E. 1b; ZAK 1986 S. 60 E. 1c mit Hinweisen).

4. Mit Entscheid vom 11. Juni 2007 wurde die IV-Stelle angewiesen, darzulegen, in welchem Umfang beim Beschwerdeführer eine faktische Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der konkreten gesundheitlichen Einschränkungen im interessierenden Zeitraum vorliegend war. Es kann offen bleiben, wie detailliert sich die IV-Stelle im Verfahren zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Vorfeld ihrer ersten Verfügung zu möglichen Verweisungstätigkeiten hätte äussern müssen. Tatsache ist, dass sie vorgängig ihrer zweiten Verfügung vom 2. November 2011 den Auftrag des Kantonsgerichts unerfüllt gelassen und keine nähere Umschreibung der genannten Verweisungs-tätigkeiten vorgenommen hat.

4.1 Streitgegenstand des ersten Verfahrens bildete, entsprechend der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2006, der Rentenanspruch. Die bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades detailliert zu umschreibenden Verweisungstätigkeiten machen als solche nicht den Streitgegenstand aus, sondern bilden einen Teilfaktor im Rahmen der Festsetzung der streitigen Rente. Da im Entscheid vom 11. Juli 2007 nicht über den Streitgegenstand als solchen entschieden worden ist, erwuchsen die Anweisungen des kantonalen Gerichts an die IV-Stelle nicht in materielle Rechtskraft. Trotzdem ist als verfahrensrechtlicher Grundsatz unbestritten, dass sich Parteien eines Gerichtsverfahrens an den ergangenen Entscheid halten müssen, sofern sie - wie hier der Fall - von seiner Anfechtung abgesehen haben und er infolge dessen in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt namentlich, wenn eine Amtsstelle im verwaltungsinternen Verfahren als Entscheidbehörde aufgetreten und im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren Partei geworden ist (vgl. auch erwähntes Urteil 9C_548/2010 E. 4.1; Urteil 9C_522/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.3.1).

4.2 Die IV-Stelle hatte als Beschwerdegegnerin im gerichtlichen Verfahren, welches zum Entscheid vom 11. Juli 2007 führte, Parteistellung inne, weshalb die Anweisungen im Dispositiv und in den Erwägungen des Entscheides für sie verbindlich waren. Entgegen der gerichtlichen Anordnung hatte die IV-Stelle jedoch darauf verzichtet, weitere Abklärungen bezüglich möglicher Verweisungstätigkeiten für den Versicherten vorzunehmen. Eine Verwaltungsbehörde darf indessen die Anweisungen des Gerichts nur unbeachtet lassen, wenn das Ziel der verlangten Instruktion bereits auf andere Weise erreicht werden kann (in diesem Sinne erwähntes Urteil 9C_522/2010 E. 3.3.1).

In der Zeit zwischen dem ersten Entscheid des Kantonsgerichts und dem Erlass der zweiten Verfügung durch die IV-Stelle haben sich keine weiteren Erkenntnisse in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer vor den Cochlea-Implantaten ergeben. Zusätzliche Abklärungen im Sinne der Erwägungen des Rückweisungsentscheides vom 11. Juli 2007 hätten den Invaliditätsgrad aber beeinflussen und sich damit anspruchserheblich auswirken können. Indem das kantonale Gericht diese Vorgehensweise bestätigt, ohne triftige Gründe anzugeben, warum die früher für erforderlich gehaltenen Abklärungen nicht mehr notwendig sein sollen, verletzt es Bundesrecht (Urteil 9C_350/2011 vom 3. Januar 2011 E. 4.2).

5. Die IV-Stelle hat unter Beachtung der Erwägungen aus dem Entscheid vom 11. Juli 2007 (insbesondere Ziffer 5) abzuklären, welche Art Verweisungstätigkeiten im Zeitraum von Januar 2004 bis Oktober 2008 vom Versicherten hätten ausgeübt werden können. Hierbei muss sie die am Arbeitsplatz existenten Beeinträchtigungen in jener Zeit berücksichtigen und prüfen, ob in der damaligen Ausgangslage überhaupt eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Gestützt auf die erlangten Ergebnisse hat die IV-Stelle nachfolgend den Invaliditätsgrad für die Zeit zwischen Januar 2004 und September 2009 zu bestimmen und, je nach dem Ergebnis, die Rente nachzubezahlen.

Die vorinstanzlich zugesprochene Viertelrente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2009 wurde von keiner Seite angefochten und steht deshalb dem Beschwerdeführer jedenfalls zu ( Art. 107 Abs. 1 BGG ).

6. Die IV-Stelle hat als unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. August 2012, soweit nicht den Invalidenrentenanspruch ab 1. Oktober 2009 betreffend, aufgehoben wird. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab Januar 2004 bis September 2009 neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.

3. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer