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9C_1014/2012 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office: Partial Invalidity Pension Denial Due to Insufficient Proof of PTSD Causation

Geschäftsnummer 9C_1014/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was born in 1954 and applied for an invalidity pension from the IV-Stelle (Invalidity Insurance Office) of the Canton of Bern. His claim was initially rejected in 2012, following previous decisions and assessments, including a referral from the higher court that required additional investigation. The individual's appeal against the rejection was denied by the cantonal administrative court. He sought a review by arguing for the necessity of a half invalidity pension, potentially starting from June 2009, and requested further assessments of his condition, which included a diagnosis of post-traumatic stress disorder stemming from experiences during the Bosnian War. The assessment and expertise presented in the case were found to be conclusive by the administrative court, negating the need for additional evidence or expert involvement.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Office: Partial Invalidity Pension Denial Due to Insufficient Proof of PTSD Causation: His claim was initially rejected in 2012, following previous decisions and assessments, including a referral from the higher court that required additional investigation. The individual's appeal against the rejection was denied by the cantonal administrative court. He sought a review by arguing for the necessity of a half invalidity pension, potentially starting from June 2009, and requested further assessments of his condition, which included a diagnosis of post-traumatic stress disorder stemming from experiences during the Bosnian War. The assessment and expertise presented in the case were found to be conclusive by the administrative court, negating the need for additional evidence or expert involvement.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Teilklage Arbeitsunfähigkeit medizinische Beweismittel Beweislast erwerbstätige Personen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Applied in the dispositive to dispose of the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the case.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm that the cantonal court did not violate federal law in its assessment of the evidence.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the standard for challenging factual findings (incorrect or otherwise contrary to federal law).

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning to confirm that no violation of the rules on the assessment of evidence under ATSG is apparent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1014/2012

Urteil vom 8. Mai 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Borella,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

S.________, vertreten durch

Fürsprecher Andreas Imobersteg,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2012.

in Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Bern den Anspruch des 1954 geborenen S.________, auf eine Invalidenrente im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2010 mit Verfügung vom 26. März 2012 abgelehnt hat,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2012 abgewiesen hat,

dass der Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab Juni 2009 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung zurückzuweisen,

dass sich die Vorinstanz unter pflichtgemässer Würdigung der gesamten (medizinischen) Aktenlage auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. M._________, FMH Neurologie, und H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Dezember 2010 abgestützt hat,

dass diese Expertise unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der geklagten Beschwerden erstellt worden ist und die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen ( BGE 125 V 351 E. 3b/3bb S. 355) erfüllt,

dass grundsätzlich die Dauer einer Untersuchung für die Einschätzung des Beweiswerts einer Expertise nicht massgebend ist (Urteil 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.3),

dass von Weisungen in einem Rückweisungsentscheid abgewichen werden darf, falls die Ergebnisse einer ihm zufolge angeordneten Untersuchung weitere Abklärungen als überflüssig erscheinen lassen (Urteil 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1),

dass die bidisziplinäre Expertise vom 13. Dezember 2010, im Nachgang zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2010 erstellt, schlüssig und die Einholung weiterer Unterlagen zur Feststellung des relevanten Sachverhalts nicht notwendig ist, wie das kantonale Gericht ohne Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ) erkannt hat,

dass der fehlende Beizug der Asylakten beim Bundesamt für Migration nichts an der Beweiskraft des interdisziplinären Gutachtens ändert, werden doch die vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehnisse im Bosnienkrieg (Folterung, Traumatisierung) sowie das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach Einreise in die Schweiz im psychiatrischen Teilgutachten nicht in Frage gestellt,

dass die PTBS den Beschwerdeführer nicht daran gehindert hat, während vieler Jahre erwerbstätig zu sein, weshalb ein Rückfall im Sinne des Wiedereintritts einer PTBS-bedingten Arbeitsunfähigkeit von andauernder Art und erheblichen Ausmasses (wenigstens 40 % in der angestammten Tätigkeit als Hauswart) zwar psychiatrisch diskutiert, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ( BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) bewiesen werden kann, was sich zulasten des Beschwerdeführers auswirkt, der die materielle Beweislast trägt und daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat ( BGE 131 V 472 E. 6 S. 482),

dass nach dem Gesagten die abweichende Meinung des behandelnden Psychiaters Dr. med. R.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2011, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor an einer PTBS leide, die umfassende vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als unrichtige oder sonst wie bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) erscheinen lässt,

dass daher dem im letztinstanzlichen Verfahren wiederholten Rechtsbegehren um Anordnung einer auf Kriegsopfer ausgerichteten Fachexpertise nicht stattzugeben ist,

dass ein Verstoss gegen die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 61 lit. c ATSG nicht ersichtlich ist,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer