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9C_1014/2010 KI-generiert

Insured v. Health Insurer: Denial of Liability Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 9C_1014/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against their health insurance provider regarding delays in the determination of coverage for a medical procedure conducted during a vacation in South America. The individual had previously submitted a request for legal action citing the sluggish progress of the assessment process, which the local social insurance court dismissed but awarded a reduced compensation for legal expenses due to the insurance company's failure to grant complete access to case files. The individual appealed this decision, seeking to establish that the delays constituted a denial of rights and to obtain a higher amount for legal costs. Ultimately, the court found the appeal to be without merit, upholding the lower court's findings and ordering the individual to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Insured v. Health Insurer: Denial of Liability Appeal Dismissed: The individual had previously submitted a request for legal action citing the sluggish progress of the assessment process, which the local social insurance court dismissed but awarded a reduced compensation for legal expenses due to the insurance company's failure to grant complete access to case files. The individual appealed this decision, seeking to establish that the delays constituted a denial of rights and to obtain a higher amount for legal costs. Ultimately, the court found the appeal to be without merit, upholding the lower court's findings and ordering the individual to bear the court costs.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherer Kostenauflage Subrogation des Versicherers ärztlicher Behandlungsfehler Angemessenheit der Verfahrensdauer Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed as obviously unfounded using the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Used to explain why the claim for increased legal costs for the cantonal procedure was not considered (lack of justification).

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because she lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1014/2010

Urteil vom 21. Januar 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,

Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG,

Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. Oktober 2010.

In Erwägung,

dass S.________ bei der SWICA Krankenversicherung AG obligatorisch für Krankenpflege versichert ist,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2010 die von S.________ am 7. Januar 2010 wegen der aus ihrer Sicht schleppend verlaufenden Abklärung der Leistungspflicht für einen während eines Ferienaufenthalts in Südamerika im Mai 2009 durchgeführten operativen Eingriff in der linken Brust gegen die SWICA eingereichte Rechtsverweigerungs-, allenfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde abwies,

dass es der Versicherten jedoch eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.- zusprach, weil ihr die SWICA das wiederholt verlangte vollständige Akteneinsichtsrecht nicht gewährt und damit rechtsverzögernd gehandelt habe,

dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass das zögerliche Verfahren der SWICA eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung darstellt und dieser sei eine angemessene Frist zum Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung anzusetzen,

dass ihr für das erstinstanzliche Verfahren ferner eine Parteientschädigung von Fr. 4'152.95 zuzusprechen sei,

dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einem offensichtlich unrichtigen oder bundesrechtswidrig festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ) beruhen soll, weshalb das Bundesgericht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ),

dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf die tatsächlichen Darlegungen beziehen, in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des Sozialversicherungsgerichts erschöpfen,

dass des Weiteren nicht erkennbar ist, inwiefern die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung Bundesrecht verletzt hat und namentlich nicht geltend gemacht wird, welche gesetzlichen Vorschriften sie verletzt oder welche Grundsätze der Rechtsprechung sie missachtet haben soll,

dass Mutmassungen über die unter den gegebenen Umständen zulässige Abklärungsdauer im Verwaltungsverfahren keine Rechtsverletzung belegen,

dass der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 4'152.95 anstelle der vorinstanzlich festgesetzten, reduzierten Entschädigung von Fr. 1'100.- für das kantonale Beschwerdeverfahren mit keinem Wort begründet wird, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ),

dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer