Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_101/2017 KI-generiert

Invalidity Pension Revision Reversal Based on Insufficient Evidence of Changed Condition

Geschäftsnummer 9C_101/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between the social insurance authority and an individual regarding the validity and extent of the individual's disability pension. Initially, the individual was granted a full pension due to invalidity, which was later reduced to a quarter pension after the authority conducted observations and medical assessments suggesting a possible improvement in the individual's health and adaptability to their condition. The individual contested this decision, and the insurance court ruled in their favor, ordering the continuation of the full pension. The authority subsequently appealed this decision, leading to a review of the medical evaluations and the evidence presented regarding the individual's capacity and adaptation to their disabilities.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG; Invalidity Pension Revision Reversal Based on Insufficient Evidence of Changed Condition: Initially, the individual was granted a full pension due to invalidity, which was later reduced to a quarter pension after the authority conducted observations and medical assessments suggesting a possible improvement in the individual's health and adaptability to their condition. The individual contested this decision, and the insurance court ruled in their favor, ordering the continuation of the full pension. The authority subsequently appealed this decision, leading to a review of the medical evaluations and the evidence presented regarding the individual's capacity and adaptation to their disabilities.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Revision der Invalidenrente ganze Rente Feststellung der Erwerbsfähigkeit gesundheitliche Zustandsverbesserung ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was rejected in summary procedure based on this provision.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The decision was rendered with summary reasoning, referring to the appealed decision, as dictated by this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_101/2017

Urteil vom 5. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin

Dr. Franziska Ryser-Zwygart,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach dem 1967 geborenen A.________ ab November 1997 eine halbe und ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 29. September 2003). Mit Mitteilungen vom 12. Juni 2006 und 9. Januar 2012 bestätigte sie den Anspruch auf eine ganze Rente.

Aufgrund einer anonymen Meldung veranlasste die IV-Stelle eine Beweissicherung vor Ort mittels Observierung und Videoaufzeichnungen an mehreren Tagen im Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2013. In der Folge veranlasste sie polydisziplinäre Untersuchungen im Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB; Expertise vom 27. April 2014 und Stellungnahme vom 12. Juli 2014) sowie in der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Business-Center; Gutachten vom 7. Januar 2015).

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Ziffer 1) reduzierte die IV-Stelle die ganze Rente rückwirkend auf Ende November 2012 auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 45 %). Am 19. Oktober 2015 forderte sie von A.________ für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Juli 2013 einen Betrag von Fr. 18'700.- zurück.

B. A.________ erhob gegen die Verfügungen vom 13. und 19. Oktober 2015 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses erkannte mit Entscheid vom 21. Dezember 2016, Ziffer 1 der Verfügung vom 13. Oktober 2015 sowie die Verfügung vom 19. Oktober 2015 würden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die IV-Stelle habe A.________ weiterhin eine ganze Rente auszurichten.

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei in Bestätigung der Verfügungen vom 13. und 19. Oktober 2015 vollumfänglich aufzuheben.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei gilt in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz eine qualifizierte Begründungspflicht (Urteil 9C_306/2016 vom 4. Juli 2016 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 und Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2).

2. Streitig ist der Rentenumfang des Versicherten ab Dezember 2012.

2.1. Die Vorinstanz verneinte eine Gesundheitsverbesserung im massgebenden Zeitraum vom 9. Januar 2012 bis 13. Oktober 2015 sowie eine Anpassung des Versicherten an seine Leiden. Sie stellte fest, weder die beiden ZIMB- und SMAB AG-Gutachten noch die Observationsergebnisse vermöchten eine Leidensanpassung zu begründen. Entsprechend kam sie zum Schluss, dem Beschwerdegegner sei die ganze Rente auch ab 1. Dezember 2012 weiterhin auszurichten. Die Beschwerdeführerin lässt die Feststellungen der Vorinstanz, es liege keine Gesundheitsverbesserung vor, unbestritten. Hingegen erblickt sie einen Revisionsgrund in der Anpassung des Versicherten an seine Leiden.

2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dies gilt auch für veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich, wozu die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung gehört (Urteil 8C_454/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar (Urteil 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254 , aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).

3.

3.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Anpassung des Versicherten an seine Leiden mit den Observationsergebnissen begründen will, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach ein Observationsbericht für sich allein nicht als Beweisgrundlage dienen kann (vgl. BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen; Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2013 UV Nr. 32 S. 111). Das kantonale Gericht würdigte die medizinischen Akten einlässlich und legte nachvollziehbar dar, die Observation liefere keine neuen Erkenntnisse, welche nicht in die Expertisen des ZIMB und der SMAB AG eingeflossen seien. Die in den Videoaufzeichnungen sichtbaren Aktivitäten des Beschwerdegegners würden nicht über das von den Gutachtern Festgestellte hinaus gehen. Der Einwand der IV-Stelle, anhand der Observation werde aufgezeigt, der Beschwerdegegner könne trotz seiner Behinderung verschiedene Tätigkeiten verrichten, lässt die erfolgte Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht als offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig erscheinen (vgl. E. 2.2 hievor).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, laut den beiden polydisziplinären Gutachten sei der Versicherte voll arbeitsfähig bei einer Leistungseinschränkung von 20 %. Es bestehe somit höchstens eine qualitative Einschränkung, was die Vorinstanz nicht beachtet und somit zu Unrecht einen Revisionsgrund verneint habe. Mit dem Einwand, dass die Gutachter einstimmig von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgehen, kann die IV-Stelle keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geltend machen. Denn die Ärzte beider Gutachterstellen berichteten von einer gleichbleibenden Arbeitsfähigkeit des Versicherten im massgebenden Vergleichszeitraum, was eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Anpassung an die Behinderung ausschliesst.

3.3. Die weiteren beschwerdeweise erhobenen Einwendungen zur Feststellung der Vorinstanz, den medizinischen Akten und den Observationsergebnissen könne eine Anpassung an das Leiden nicht entnommen werden, erschöpfen sich in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1.1 hievor) unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts. Es fehlt an einer Darlegung, weshalb die entsprechenden Erwägungen des Entscheids - welche entgegen der IV-Stelle ausreichend begründet und ohne Weiteres sachgerecht anfechtbar waren (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 ; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen) - offensichtlich unrichtig sind (vgl. E. 1.2 und 2.2 hievor).

3.4. Die Frage nach einer Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 88

bis Abs. 2 lit. b IVV ist obsolet, da die Vorinstanz einen Revisionsgrund verneinte und die Weiterausrichtung der ganzen Rente ab 1. Dezember 2012 anordnete, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen. Gleichzeitig erübrigt es sich, der - in Fällen wie vorliegend seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; dritte Kammer) in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) vom 18. Oktober 2016 jeweils aufgeworfenen - Frage nach der Rechtmässigkeit der Observierung nachzugehen.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber