Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_1004/2009 KI-generiert

Appeal concerning renewed disability pension application dismissed for procedural reasons.

Geschäftsnummer 9C_1004/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits in March 2008 but had their application rejected by the local disability office due to insufficient evidence of a decline in health since a previous denial in March 2006. The individual contested this decision before the Zurich Social Security Court, which upheld the rejection. Subsequently, the individual submitted a complaint, seeking to have the court mandate the disability office to reconsider the application and grant them a three-quarters disability pension. The primary issue before the Federal Tribunal centered on whether the disability office was obliged to process the new application, rather than the merits of the disability claim itself.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 87 Abs. 4 i.V.m, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal concerning renewed disability pension application dismissed for procedural reasons: The individual contested this decision before the Zurich Social Security Court, which upheld the rejection. Subsequently, the individual submitted a complaint, seeking to have the court mandate the disability office to reconsider the application and grant them a three-quarters disability pension. The primary issue before the Federal Tribunal centered on whether the disability office was obliged to process the new application, rather than the merits of the disability claim itself.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente unentgeltliche Rechtspflege Versicherungsleistungsbegehren Rentenaufhebung Einstellung der Sozialhilfe Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the ground for not entering the appeal due to inadmissibility reasons.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for denying the request for free legal aid because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited for the decision to waive court costs for reasons of equity (Umständehalber).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1004/2009

Urteil vom 21. Dezember 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

S.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2009.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 trat die IV-Stelle des Kantons Zürich auf eine neue Anmeldung des S.________ (geb. 1959) zum Rentenbezug vom 13. März 2008 mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten gerichtlich bestätigten Leistungsablehnung durch Einspracheentscheid vom 17. März 2006 nicht ein.

B. Die gegen die Verfügung vom 4. Juni 2008 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2009 ab.

C. S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Gesuch (vom 13. März 2008) einzutreten und ihm "die 3/4 IV-Rente" zuzusprechen; in prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen:

1. Prozessthema des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, was (zulässigerweise) Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheides bildet ( Art. 90 BGG ). Dieser beschränkt sich hier auf die Frage nach dem Eintreten der Beschwerdegegnerin auf das erneute Rentengesuch vom 13. März 2008 (Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 IVV). Dagegen ist der Rentenanspruch ( Art. 28 ff. IVG ) als solcher nicht Teil des Anfechtungsobjektes; er kann daher auch nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zum Streitgegenstand gemacht werden ( BGE 135 II 38 E. 1 S. 41 ff.). Der Antrag auf Zusprechung einer Dreiviertels-Rente ist daher offensichtlich unzulässig.

2. Gesetzliches Gültigkeitserfordernis einer dem Bundesgericht unterbreiteten Rechtsschrift ist nach Art. 42 Abs. 1 BGG u.a. die Begründung der Begehren. Gemäss Abs. 2 erster Satz dieser Bestimmung ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Daran lässt es der Beschwerdeführer fehlen, weil er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen - der ausführlich begründeten Würdigung der im Neuanmeldungsverfahren zulässigen Beweise im massgeblichen Vergleichszeitraum - auseinandersetzt. Die in einem Satz erhobenen Vorwürfe des überspitzten Formalismus und der unvollständigen Tatsachenfeststellung sind nicht substanziiert. Den übrigen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz den für die Beurteilung der glaubhaft zu machenden Änderung erheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder in unhaltbarer Weise gewürdigt ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ) hat.

3. Auf die Beschwerde ist daher zufolge der Unzulässigkeitsgründe des Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die anbegehrte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könnte ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Umständehalber wird indessen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch gegenstandslos ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz