Insured Person's Appeal Against Remittal on Pension Termination Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a complaint filed by an individual against the decision of the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding their invalidity insurance benefits. The court had previously partially upheld the individual's complaint by sending the matter back to the insurance authority for further investigation and a new decision, focusing on the appropriateness of terminating the individual's half invalidity pension that had been in place since May 2002. The individual argued that the previous decisions were incorrect, and the court assessed whether this intermediate ruling could be contested under the relevant legal provisions, ultimately deciding that the individual had not demonstrated an irreparable disadvantage and that the complaint was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG; Insured Person's Appeal Against Remittal on Pension Termination Inadmissible: The court had previously partially upheld the individual's complaint by sending the matter back to the insurance authority for further investigation and a new decision, focusing on the appropriateness of terminating the individual's half invalidity pension that had been in place since May 2002. The individual argued that the previous decisions were incorrect, and the court assessed whether this intermediate ruling could be contested under the relevant legal provisions, ultimately deciding that the individual had not demonstrated an irreparable disadvantage and that the complaint was inadmissible.
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KI-generiertApplied for the summary dismissal of the appeal due to obvious inadmissibility.
Applied for the summary dismissal of the appeal due to obvious inadmissibility.
Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was not entered upon.
Cited in the reasoning regarding the possibility of challenging a potential reconsideration by the administration in a later stage.
The decision cites this article to establish that the cantonal court's decision was an interlocutory decision against which appeal is only admissible under specific conditions.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_1003/2012 {T 0/2}
Urteil vom 15. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. November 2012.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2012 und die Beschwerde vom 6. Dezember 2012,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht die Beschwerde der Versicherten mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat,
dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, weshalb für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides vom 6. November 2012 für die Beschwerdeführerin ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,
dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt ( BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht darin zu erblicken ist, dass die Vorinstanz sowohl die ursprüngliche Rentenzusprechung (Verfügungen vom 27. Mai und 10. Juli 2003) als auch deren Bestätigung gemäss Mitteilung vom 13. September 2005 als zweifellos unrichtig bezeichnet hat, bildet doch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Frage, ob die IV-Stelle die der Versicherten seit Mai 2002 ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht mit Verfügung vom 5. Mai 2011 auf Ende Juni 2011 aufgehoben hat,
dass die Vorinstanz die Sache zur Abklärung dieser Frage mittels Anordnung eines rheumatologischen und allenfalls eines psychiatrischen Gutachtens und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat,
dass demgegenüber die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gegebenenfalls im Ermessen des Versicherungsträgers liegende Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52) früherer, formell rechtskräftiger, leistungszusprechender oder -bestätigender Verfügungen zufolge zweifelloser Unrichtigkeit erfüllt seien, als solche nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bildet, sondern nur ein Begründungselement davon,
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde eine allenfalls seitens der Verwaltung vorgenommene Wiedererwägung gerichtlich und insbesondere letztinstanzlich ( Art. 93 Abs. 3 BGG ) noch angefochten werden könnte. Die Vorinstanz hat die Wiedererwägung als substituierte Begründung bejaht,
dass die Eintretensvoraussetzungen damit nicht gegeben sind,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, auf deren Rechtsmittel nicht einzutreten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer