Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_1002/2008 KI-generiert

IV-Office Decision Scope and Pension Claim Jurisdiction

Geschäftsnummer 9C_1002/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability insurance benefits in August 2006 but was initially granted only assistance and professional counseling, while a claim for waiting time compensation was denied on the grounds that suitable employment was available full-time. Following a series of disputes regarding the extent of these benefits, the individual appealed the decision of the insurance court, which dismissed various requests, including those related to integration and pension benefits. The individual subsequently filed a public law appeal seeking a reassessment of entitlement to integration and pension benefits. The main issue at hand is whether the insurance authority adequately addressed the individual’s full entitlement claims, particularly in relation to ongoing vocational rehabilitation and potential pension eligibility.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 2 IVG, Art. 92 Abs. 1 IVV, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; IV-Office Decision Scope and Pension Claim Jurisdiction: Following a series of disputes regarding the extent of these benefits, the individual appealed the decision of the insurance court, which dismissed various requests, including those related to integration and pension benefits. The individual subsequently filed a public law appeal seeking a reassessment of entitlement to integration and pension benefits. The main issue at hand is whether the insurance authority adequately addressed the individual’s full entitlement claims, particularly in relation to ongoing vocational rehabilitation and potential pension eligibility.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalidenversicherungsleistungen Verfahrensgrundsatz Sozialversicherungsverfahren zumutbare Arbeit berufliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the general principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio, although this provision is cited in the reasoning section, it is not explicitly used in the final orders for the decision itself.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for not entering the appeal regarding the complaint about legal delay because it lacked substantive reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the rule concerning the apportionment of court costs based on the degree of success.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited to justify imposing the awarded compensation costs on the respondent (Canton Aargau).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for awarding a proportionally reduced party compensation to the partially successful appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

200 2025 235 (2025-10-21) · be
Appellant v. Disability Insurance Office (Refusal to Issue Appealable Decision on Retroactive Benefit Payment)
«…[VR- PG; BSG 155.21]) eingehalten sind und Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Urteil des BGer 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Bei einer Beschwerde wegen…»
200 2024 636 (2025-01-24) · be
Delay Complaint Against Compensation Office Regarding Benefit Calculation Denied Despite Procedural Lateness
«….21]) eingehalten sind und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundes- gerichts 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2), ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp…»
200 2023 575 (2024-03-07) · be
Insured Person v. Accident Insurance Carrier Regarding Refusal to Issue Formal Decision on Home Care Coverage
«…des Kantons Bern vom 7. März 2024, UV/23/575, Seite 5 den kann (Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend…»
200 2023 438 (2023-11-09) · be
Insured Person v. Health Insurer Regarding Declaratory Decision on Premium Debts During Enforcement Proceedings
«…eigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde je- derzeit erhoben werden kann (Entscheid des BGer vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nach- stehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Gegenstand eine…»
200 2022 298 (2022-09-27) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Regarding Undue Delay in Processing Severe Care Supplement Application
«…Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Gegenstand einer Rec…»
200 2021 322 (2022-03-29) · be
Insured v. Social Compensation Fund: Undue Delay in Contribution Reduction/Waiver Ruling
«…htsverweige- rungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- rungsb…»
200 2021 123 (2021-03-29) · be
Insurer Denies Accident Benefits Due to Pre-existing Sickness Incapacity Pending Expert Opinion
«…eingehalten und Rechtsverzögerungsbeschwerde kann jederzeit erhoben werden (Ent- scheid des BGer vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2). 1.4 Streitig und zu prüfen ist, ob der gegenüber der Beschwerdegegne- rin erhobene Vorwurf der Rechtszög…»
200 2020 417 (2020-08-04) · be
Complaint Against Delay in Supplementary Benefit Eligibility Determination Dismissed
«…chtsverzöge- rungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- rung…»
200 2020 204 (2020-04-29) · be
Insured v. Health Insurer: Failure to Issue Formal Decision Constitutes Denial of Justice
«…echtsverweigerungsbeschwerde je- derzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde einzutre- ten. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- run…»
200 2019 761 (2020-04-26) · be
Claimant v. Health Insurer Regarding Termination and Double Insurance Claims
«…Rechtsverzögerungsbe- schwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.3 hiernach) einzutreten. 1.3 Gegenstand einer Rechts…»
200 2019 942 (2020-01-21) · be
Claimant v. Compensation Fund (Denial/Delay of Justice)
«…Rechtsverzögerungsbe- schwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- r…»
200 2019 584 (2019-09-19) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office: Undue Delay in Compensation Processing
«…chtsverzöge- rungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- run…»
200 2019 397 (2019-06-27) · be
Health Insurance Coverage Dispute Dismissed as Moot After Objection Decision Issued
«…Rechtsverzögerungsbe- schwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2019, KV/19/397, Seite 4 sch…»
9C_291/2017 (2018-09-20)
Invalidity Benefits Application Timing and Evidentiary Review
«…nabhängig voneinander beurteilbar ( BGE 121 V 195 E. 2 S. 197; Urteile 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.3.3 und 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.4 am Ende mit weiteren Hinweisen). 7.2.2. 7.2.2.1. Die Beschwerdeführerin hatte sich im Janu…»
9C_290/2009 (2009-09-25)
Invalidity Pension Revocation Based on Undoubtedly Incorrect Initial Award
«…che auf Rente und Eingliederungsmassnahmen unabhängig voneinander beurteilbar sind ( BGE 121 V 195 E. 2 S. 197; Urteil 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen bot die Verwaltung dem Versicherten Stellenvermittlung…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1002/2008

Urteil vom 16. Februar 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien

K.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 15. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A. K.________ (geboren 1959) meldete sich im August 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm vorerst Hilfsmittel und Berufsberatung zu und verneinte einen Anspruch auf Wartezeittaggeld. Mit der Begründung, geeignete Tätigkeiten seien ihm nunmehr ganztags zumutbar, gewährte sie ihm mit Verfügung vom 18. April 2008 die Fortsetzung der Berufsberatung.

B. K.________ erhob Beschwerde mit verschiedenen Anträgen, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 15. Oktober 2008 abwies.

C. K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz bzw. an die Verwaltung zurückzuweisen und in der Folge sei über den Leistungsanspruch, namentlich über Eingliederungs- und Rentenleistungen, neu zu verfügen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

1.2 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt oder das Vorliegen einer solchen zu Unrecht bejaht und materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird ( BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95 mit Hinweis; Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 1).

2.

2.1 In der zutreffenden Auffassung, der Versicherte habe die von der Verwaltung mit Verfügung vom 18. April 2008 zugesprochene Berufsberatung nicht beanstandet, hat das kantonale Gericht diese Massnahme nicht näher geprüft. Auch auf die Anträge betreffend die Abklärung über das Vorliegen eines Kunstfehlers, den Anspruch auf ein Wartezeittaggeld und die Prüfung (weiterer) beruflicher Eingliederungsmassnahmen ist die Vorinstanz - zu Recht - nicht eingetreten. Hingegen hat sie die Anträge des Beschwerdeführers betreffend IV-Rente, Rechtsverzögerung und Verletzung der Offizialmaxime resp. des Untersuchungsgrundsatzes geprüft und abgewiesen.

2.2 Anfechtbar ist prinzipiell nur, was Gegenstand einer Verfügung - oder, bei Durchführung des Einspracheverfahrens, des Einspracheentscheids - bildet (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren darf allerdings aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes - das heisst ausserhalb des durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende - spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann; die Verwaltung muss sich zudem mindestens in Form einer Prozesserklärung zu dieser Streitfrage geäussert haben ( BGE 122 V 34 E. 2a S. 36 mit Hinweisen). Grundsätzlich jederzeit zulässig ist dagegen eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Diese ist allerdings formeller Natur, materielle Rechte und Pflichten bilden nicht deren Streitgegenstand (Urteil I 37/05 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 131 V 407 , aber in: SVR 2006 IV Nr. 33 S. 119).

2.3 Mit der angefochtenen Verfügung beurteilte die IV-Stelle einzig den Anspruch auf Berufsberatung. Im Gegensatz zur Auffassung des kantonalen Gerichts kann dessen Zusammenhang mit dem an andere Anspruchsvoraussetzungen gebundenen Rentenanspruch nicht als derart eng bezeichnet werden, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen und das Verfahren diesbezüglich ausgedehnt werden könnte (vgl. den umgekehrten Fall bei beurteiltem Rentenanspruch SVR 2003 IV Nr. 11 S. 31, I 761/01 E. 4.3). Die IV-Stelle machte in ihrer Vernehmlassung vor der Vorinstanz geltend, in Bezug auf die Rentenfrage liege noch keine entscheidreife Aktenlage vor, und sie habe mit der Verfügung vom 4. April 2008 keinen Rentenentscheid gefällt. Überdies scheint die Vorinstanz selber die Frage nach einem Rentenanspruch nicht für spruchreif gehalten zu haben: Im angefochtenen Entscheid hat sie nur auf ihres Erachtens vor Erlass des Rentenentscheids durchzuführende weitere berufliche und medizinische Massnahmen hingewiesen, hingegen fehlen Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Anspruchsgrundlagen ebenso wie eine materielle Begründung für die Verneinung des Anspruchs. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht auf das ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Begehren um Zusprechung einer höheren Invalidenrente eingetreten.

Die Erteilung einer Rüge stellt eine aufsichtsrechtliche Disziplinarmassnahme dar. Die fachliche Aufsicht über die IV-Stellen obliegt dem Bundesamt für Sozialversicherungen ( Art. 64 Abs. 2 IVG und Art. 92 Abs. 1 IVV je in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen und Art. 64a Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Die Vorinstanz ist mangels sachlicher Zuständigkeit ebenfalls zu Unrecht auf das Begehren betreffend Rügeerteilung eingetreten. Die geltend gemachten Verletzungen von Offizialmaxime und Untersuchungsgrundsatz hat die Vorinstanz jedoch richtigerweise im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde berücksichtigt.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid, soweit er nicht die Rechtsverzögerung betrifft, aufzuheben.

2.4 Die vor dem kantonalen Gericht vorgebrachte Beschwerde wegen Rechtsverzögerung betrifft keinen materiellen Anspruch (E. 2.2), und deren Abweisung wird vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren zwar (mit)angefochten, jedoch ohne sachbezogene Begründung, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Würdigung der medizinischen Sachlage ist angesichts des Gesagten nicht weiter einzugehen. Es ist Sache der IV-Stelle (E. 2.3), über den Anspruch auf eine Rente während des gesamten in Betracht fallenden Zeitraums (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie allfällige weitere Eingliederungsmassnahmen zu verfügen. Dabei hat sie zu beachten, dass diese Ansprüche - zumindest nach der bis 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage und trotz des bereits damals zu berücksichtigenden Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" (vgl. Urteil 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.1) - unabhängig voneinander beurteilbar sind ( BGE 121 V 195 E. 2 S. 197; Urteile 8C_236/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 7.1; I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 5.1; I 581/05 vom 6. Januar 2006 E. 1).

3. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Es rechtfertigt sich, diese der Vorinstanz als Kostenverursacherin resp. dem Kanton Aargau aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2008 wird aufgehoben, soweit er nicht die Rechtsverzögerungsbeschwerde betrifft.

2. Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin Fr. 350.- und dem Beschwerdeführer Fr. 150.- auferlegt.

3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann