Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_100/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Interlocutory Remand for Further Medical Assessment

Geschäftsnummer 9C_100/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual challenging a decision by the Zurich Cantonal Social Insurance Court to overturn a previous determination regarding the individual's disability insurance and remand the matter back to the administration for further clarification and a new decision. The individual, represented by an attorney, filed a complaint against this interim decision, requesting free legal assistance. The core of the dispute is whether the Zurich Cantonal Social Insurance Court should have directly commissioned a court expert opinion rather than returning the case to the administrative level for a comprehensive assessment, which the individual argued would be excessively time-consuming and costly. Additionally, the individual contended that the need for a stationary assessment with behavioral observations, as mandated, exceeded the customary extent for evaluations in disability insurance proceedings. The court examined whether such procedural delays constituted an irreparable disadvantage as defined by federal law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Interlocutory Remand for Further Medical Assessment: The individual, represented by an attorney, filed a complaint against this interim decision, requesting free legal assistance. The core of the dispute is whether the Zurich Cantonal Social Insurance Court should have directly commissioned a court expert opinion rather than returning the case to the administrative level for a comprehensive assessment, which the individual argued would be excessively time-consuming and costly. Additionally, the individual contended that the need for a stationary assessment with behavioral observations, as mandated, exceeded the customary extent for evaluations in disability insurance proceedings. The court examined whether such procedural delays constituted an irreparable disadvantage as defined by federal law.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung anfechtbarer Zwischenentscheid ergänzende medizinische Abklärung medizinische Gründe Sachverständigengutachten nicht wiedergutzumachender Nachteil Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it was inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The imposition of court fees was dispensed with due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_100/2020

Urteil vom 12. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2019 (IV.2018.00336).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2019, mit welchem die Verfügung vom 19. März 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde,

in die Beschwerde des A.________ vom 3. Februar 2020 (Poststempel) gegen diesen Rückweisungsentscheid und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

In Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647),

dass die Zulässigkeit einer Beschwerde - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweis),

dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet worden, eine stationäre Begutachtung und ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen, womit der Aufwand an Zeit und Kosten für diese Abklärungen weit über das hinausgehe, was für eine Begutachtung üblich sei,

dass die mit einer Rückweisung einhergehende Verfahrensverlängerung oder -verteuerung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt ( BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),

dass gemäss dem kantonalen Entscheid zwar eine stationäre Abklärung mit konsequenter Verhaltensbeobachtung notwendig ist, der damit zusammenhängende zeitliche und kostenmässige Aufwand geht aber noch nicht weit über das hinaus, was für eine Begutachtung in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich ist; der vorliegende Fall unterscheidet sich massgeblich von der Konstellation im Urteil 8C_272/2019 vom 4. Juli 2019 E. 1.2, in welchem ein kantonales Gericht eine Abklärung im Rahmen einer mehrjährigen stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung als erforderlich erachtet hat,

dass der Beschwerdeführer weiter darlegt, die Vorinstanz hätte ein Gerichtsgutachten anordnen müssen; dies mache die kantonale Instanz erfahrungsgemäss sehr selten und weise stattdessen die Angelegenheit an die Verwaltung zurück,

dass das Nichteinholen eines Gerichtsgutachtens zwar die mit BGE 137 V 210 E. 4 S. 258 verfolgte Zielsetzung beeinträchtigt, aber in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet ( BGE 139 V 99 ); falls eine kantonale Instanz die Sache aber regelmässig zur gutachterlichen Abklärung an die Verwaltung zurückweist, obwohl sie jeweils selbst eine medizinische Beurteilung in Form eines Gerichtsgutachtens einholen sollte, ist auf die Beschwerde gegen einen ungerechtfertigten Rückweisungsentscheid ausnahmsweise einzutreten (Urteil 9C_824/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.3.3),

dass aus dem angefochtenen Entscheid und den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht geschlossen werden kann, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich halte sich systematisch nicht an die Rechtsprechung zur Anordnung von (Gerichts-) Gutachten,

dass es daher keinen Grund gibt, vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide eine Ausnahme zu machen (SVR 2015 IV Nr. 29 S. 89, 8C_929/2014 E. 4.4),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Möckli