Federal Supreme Court Refuses Appeal on Health Insurance Matter Due to Insufficient Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the case reviewed by the Swiss Federal Tribunal, a complainant challenged a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich concerning health insurance. The complainant's request for clarification was denied by the lower court because the explanation provided in the appeal did not demonstrate any ambiguity, contradiction, or incompleteness in the previous ruling. It was concluded that the complainant failed to meet the statutory requirements for justifying an appeal, as no substantive engagement with the reasoning of the previous decision was presented, and allegations of constitutional rights violations, such as the right to be heard, were inadequately substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Health Insurance Matter Due to Insufficient Reasoning: The complainant's request for clarification was denied by the lower court because the explanation provided in the appeal did not demonstrate any ambiguity, contradiction, or incompleteness in the previous ruling. It was concluded that the complainant failed to meet the statutory requirements for justifying an appeal, as no substantive engagement with the reasoning of the previous decision was presented, and allegations of constitutional rights violations, such as the right to be heard, were inadequately substantiated.
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KI-generiertThe appeal was not admitted under the simplified procedure because the grounds for appeal were manifestly insufficient.
The court decided not to charge any court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_10/2020
Urteil vom 7. Februar 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arcosana AG,
Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Dezember 2019 (KV.2019.00033).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz das Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abwies, dass sich aus den Darlegungen in der Beschwerde nicht erschliesse, inwiefern das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig sei oder mit der Begründung des Entscheides im Widerspruch stehe, weshalb bei dieser Sachlage kein Anlass für eine Erläuterung bestehe,
dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Erwägung nicht auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass dies namentlich auch gilt hinsichtlich des nicht näher substanziierten Vorwurfs, es seien verfassungsmässige Rechte (namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör) verletzt worden, für welche Rüge die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stanger