Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_1/2024 KI-generiert

Federal Tax Administration v. Four Companies (Corporate Levy)

Geschäftsnummer 9C_1/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 29. Dezember 2023 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2023 betreffend Unternehmensabgabe gemäss in das Schreiben der ESTV vom 17. Januar 2025, worin diese den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklärt, in Erwägung,

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1, 2 und 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Federal Tax Administration v. Four Companies (Corporate Levy): Dezember 2023 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2023 betreffend Unternehmensabgabe gemäss in das Schreiben der ESTV vom 17. Januar 2025, worin diese den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklärt, in Erwägung,

Schlagwörter

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Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG , Abgabeperiode 2021 Steuerveranlagungsverfahren Verwaltungskosten Rücknahme der Verwaltungsverfügung Zahlungsbefehl Gemeinsames Steuersystem der Unternehmen Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1, 2 und 4 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant (ESTV) following the withdrawal of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the appellant (ESTV) to pay a party indemnity to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_1/2024

Verfügung vom 23. Januar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. A.________ AG,

2. B.________ AG,

3. C.________ AG,

4. D.________ AG,

alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG , Abgabeperiode 2021,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2023 (A-4741/2021).

Nach Einsicht

in die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 29. Dezember 2023 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2023 betreffend Unternehmensabgabe gemäss

Art. 70 ff. RTVG (SR 784.40),

in das Schreiben der ESTV vom 17. Januar 2025, worin diese den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklärt, in Erwägung,

dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 9C_1/2024 eröffnet hat,

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (

Art. 32 Abs. 2 BGG ),

dass die ESTV durch den Beschwerderückzug als unterliegende Partei gilt und die reduzierten Gerichtskosten zu tragen hat (

Art. 66 Abs. 1, 2 und 4 BGG

),

dass die Beschwerdegegnerinnen eine Beschwerdeantwort eingereicht und deshalb Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

),

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt.

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Beusch

Der Gerichtsschreiber: Businger