Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_1/2022 KI-generiert

Farmer v. Equalization Fund: Late Payment Interest on Retroactive Social Security Contributions

Geschäftsnummer 9C_1/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A self-employed farmer was required to pay social insurance contributions based on reported income for 2013, amounting to a substantial sum. The administrative procedure revealed that a significant portion of this income derived from the sale of land, originally not considered taxable income by the local tax authority due to previous tax practices. However, a Federal Supreme Court ruling in 2011 changed the tax treatment, leading to a reassessment in 2019, and triggering a high demand for back contributions and delay interest by the compensation office. The farmer contested the delay interest, arguing that it resulted from external procedural delays and unanticipated legal changes, thus violating principles of trust in government assurances and fairness. The case was initially dismissed at the cantonal administrative court level, prompting an escalation to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 26 Abs. 1 Satz; Farmer v. Equalization Fund: Late Payment Interest on Retroactive Social Security Contributions: The administrative procedure revealed that a significant portion of this income derived from the sale of land, originally not considered taxable income by the local tax authority due to previous tax practices. However, a Federal Supreme Court ruling in 2011 changed the tax treatment, leading to a reassessment in 2019, and triggering a high demand for back contributions and delay interest by the compensation office. The farmer contested the delay interest, arguing that it resulted from external procedural delays and unanticipated legal changes, thus violating principles of trust in government assurances and fairness. The case was initially dismissed at the cantonal administrative court level, prompting an escalation to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung Zinszahlung Sozialversicherungsbeiträge Steuervorbescheid Beitragsforderung Landwirtschaftsrecht Ausgleichsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

100 2024 193 (2025-01-22) · be
Taxpayers' Challenge to Low Compensatory Interest Rate on Overpaid Taxes
«…SV.1546] S. 1 f. Ziff. 2, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen»; vgl. auch etwa BGer 9C_1/2022 vom 23.2.2022 E. 4.2 mit Hinweisen [betreffend Vergütungszins bei der Rückvergütung zu viel entrichteter Sozialversiche…»
AHV.2024.7 (2025-01-06) · sg
Late Payment Interest on Retroactive Supplementary Social Insurance Contributions for Self-Employed Persons
«…chtigkeit, liegt in der Verantwortung des Bundesrates (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 9C_1/2022, E. 4.1.1 und E. 4.2.2, mit Hinweisen). Bei der oben beschriebenen Betrachtungsweise des Bundesgerichts stellt die auf…»
VBE.2024.95 (2024-10-04) · ag
Social Security Contributions: Wealth Assessment and Interest on Late Payments
«…rt. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen vers…»
S 2023 110 (2024-09-03) · gr
Appellant v. Cantonal Compensation Fund regarding AVS Contributions and Default Interest
«…eressi compensativi è del 5% all’anno (cpv. 2; DTF 139 V 297 consid.3.3.2-4, confermata anche con STF 9C_1/2022 del 23 febbraio 2022 consid.4.2.3); gli interessi sono calcolati in giorni e i mesi interi sono calcolati come…»
AHV.2023.15 (2024-07-15) · sg
Pension Top-Up Inclusion in Non-Gainfully Employed Contributions Calculation
«…chtigkeit, liegt in der Verantwortung des Bundesrates (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 9C_1/2022, E. 4.1.1 und E. 4.2.2, mit Hinweisen). Folglich ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin sowohl in ihrem Be…»
AHV.2023.16 (2024-07-15) · sg
Insurance Contributions and Default Interest on Retroactive Pension Payment
«…chtigkeit, liegt in der Verantwortung des Bundesrates (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 9C_1/2022, E. 4.1.1 und E. 4.2.2, mit Hinweisen). Folglich ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin sowohl in ihrem Be…»
200 2023 823 (2024-06-26) · be
Self-Employed AHV Late Payment Interest Calculation Dispute
«…h geschuldeten Beiträgen liegen (BGE 134 V 202 E. 3.4 S. 206; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2022, 9C_1/2022, E. 4.1.3). 3.2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislas…»
VKL.2021.12 (2023-11-15) · ag
Foundation v. Company: Dispute Over Collective Labor Agreement Applicability
«…unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1 je mit Hinwei- sen). 7.3. Weiter fordert die Klägerin in Klagebegehren Ziff. 4 die Zuspr…»
C-2312/2021 (2023-05-11)
BVG Contributions Appeal: Interest Calculation Reduced
«…tur bedürften, wenn Abweichungen über längere Zeit hin- weg und in beträchtlichem Ausmass bestehen würden. Im Entscheid 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 hat das Bundesgericht in Erwägung 4.2.3 den Verzugszinssatz von 5 % im AHV-Bereich auch beim gegen…»
VBE.2022.121 (2022-11-03) · ag
Farmer's Social Security Contributions Appeal Partially Granted
«…ragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namen…»
9C_228/2022 (2022-09-30)
Swiss Social Security Contributions and Default Interest for Divorced Non-Employed Resident
«…hdem das Bundesgericht jüngst den Verzugszinssatz von 5 Prozent als nicht willkürlich bezeichnet habe (vgl. dazu Urteil 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3). 4.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, beschränkt sich in weiten Teilen da…»
9C_230/2022 (2022-09-30)
Federal Supreme Court Ruling on Mandatory Late Payment Interest for Unpaid AHV Contributions
«…hdem das Bundesgericht jüngst den Verzugszinssatz von 5 Prozent als nicht willkürlich bezeichnet habe (vgl. dazu Urteil 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3). 3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschränkt sich in weiten Teilen dara…»
VBE.2022.161 (2022-09-22) · ag
Social Security Late Payment Interest for Underestimated Self-Employment Income
«…im gegenwärtig sehr niedrigen Zinsniveau weiterhin nicht als will- kürlich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Unerheblich ist ferner, wie hoch der mit der geschuldeten Summe in den fr…»
VBE.2022.41 (2022-06-29) · ag
Social Security Contributions on Agricultural Property Sale Valid
«…r auch bezüglich der Höhe des Verzugszinssatzes von 5 % trotz sehr niedrigem Zinsniveau, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen vers…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_1/2022

Urteil vom 23. Februar 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Beat Stalder und Rechtsanwältin Tina Heim,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. November 2021 (200 21 423 AHV).

Sachverhalt:

A. Der 1960 geborene A.________ war der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichskasse) als selbstständigerwerbender Landwirt angeschlossen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerverwaltung) meldete der Ausgleichskasse am 7. Oktober 2019für das Jahr 2013 ein Erwerbseinkommen des A.________ von Fr. 11'005'708.-. Dementsprechend setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 12. November 2019 die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2013 (samt Verwaltungskostenbeiträgen) auf Fr. 1'196'649.70 fest. Gleichentags erhob sie auf dem Betrag von Fr. 1'192'985.10 (definitive Beiträge abzüglich Akontozahlungen von insgesamt Fr. 3664.60) Verzugszins zu 5 % für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 12. November 2019, mithin Fr. 290'293.05. Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 hielt die Ausgleichskasse an der Verzugszinsforderung fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 11. November 2021 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 11. November 2021 sei aufzuheben und auf die Erhebung von Verzugszinsen sei zu verzichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können ( BGE 143 V 19 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer reicht neu zwei Verträge vom 19. Mai 2011 betreffend den Verkauf zweier Grundstücke, entsprechende Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, vom 20. März 2013 und ein Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013ein. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb diese Unterlagen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten beigebracht werden können. Sie sind daher allesamt unzulässig. Gleiches gilt für die entsprechenden neuen Behauptungen in der Beschwerde.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten ( Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 1 AHVG ). Der Bundesrat (vgl. Art. 81 ATSG und Art. 154 Abs. 2 AHVG ) erliess dazu insbesondere folgende Vorschriften: Verzugszinsen zu entrichten haben u.a. Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres ( Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV [SR 831.101]). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden ( Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV ). Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV ).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat auf die soeben wiedergegebenen Verordnungsbestimmungen abgestellt und die Verzugszinsforderung der Ausgleichskasse für korrekt gehalten.

3.2. In der Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt, dass die Vorgaben von Art. 41bis und 42 AHVV eingehalten sind. Wie im vorinstanzlichen Verfahren sind auch die rein rechnerischen Aspekte des Verzugszinses unbestritten. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, in concreto verletzte die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen resp. die Erhebung eines Verzugszinses den Grundsatz von Treu und Glauben; sie sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV und verletze die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV .

Hintergrund der verspäteten Beitragsfestsetzung bilde Folgendes: Er habe im Mai 2011 zwei landwirtschaftlich genutzte, aber in der Bauzone gelegene Grundstücke verkauft. Gestützt auf die frühere Praxis der Steuerverwaltung sei der Gewinn aus dem Verkauf zunächst nicht als Erwerbseinkommen behandelt worden, weshalb die Ausgleichskasse für das Jahr 2013 Akontozahlungen von lediglich Fr. 3664.60 erhoben habe. Mit dem Urteil 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 ( BGE 138 II 32 ) habe das Bundesgericht eine Änderung der Rechtsprechung vorgenommen. Es habe entschieden, dass der Gewinn aus der Veräusserung von unüberbauten Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen von Landwirten gehören, aber in der Bauzone liegen, vom Steuerprivileg gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG (SR 642.11) resp. Art. 8 und 12 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) ausgenommen werde. Dieses Urteil sei völlig unerwartet gekommen und habe zur Folge gehabt, dass die Steuerverwaltung ihre davon abweichende bisherige Praxis erst nach politischen Diskussionen und jahrelanger Sistierung der davon betroffenen Verfahren angepasst habe. In seinem Fall habe das bedeutet, dass die Steuerverwaltung das Veranlagungsverfahren erst im August 2017 wieder aufgenommen und - obwohl er mehrfach eine förderliche Behandlung beantragt habe - erst im Oktober 2019 die Steuerveranlagung für das Jahr 2013 vorgenommen habe. Dabei habe sie die im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf gebildeten Rückstellungen für Ersatzbeschaffungen aufgelöst und als Erwerbseinkommen angerechnet. Das habe sich direkt auf die (unbestritten gebliebenen) Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2013 ausgewirkt.

Unter diesen Umständen könne ihm keine Zinslast für die Verzögerung bei der Beitragsfestsetzung auferlegt werden. Dafür sei allein die lange Verfahrensdauer bei der Steuerveranlagung kausal gewesen, und es sei ihm weder möglich noch zumutbar gewesen, Vorkehren in Bezug auf die Akonto-Beiträge zu treffen. Er habe die im Vergleich dazu grössere definitive Beitragsschuld nicht erkennen und antizipieren können. Während der Sistierung der Steuerveranlagung habe die AHV-Zweigstelle telefonisch mitgeteilt, dass keine Vorkehren erforderlich seien; sie habe die Akontobeiträge nicht erhöhen wollen. Es sei nicht einzusehen, weshalb er für unvorhersehbare Umstände ausserhalb seiner Verantwortung mit der Zahlung von Verzugszins einzustehen haben soll. Ausserdem habe der Zinssatz von 5 % angesichts der tiefen, teilweise gar negativen Bankzinsen auf Sparkonten pönalen Charakter. In seinem Fall sei eine Zinsforderung von annähernd Fr. 300'000.- nicht gerechtfertigt und völlig stossend. Sie stelle eine schwere Belastung und Einschränkung seines wirtschaftlichen Fortkommens dar.

4.

4.1.

4.1.1. Das Bundesgericht führte bereits in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 und 139 V 297 E. 3.3.2.2 aus, dass die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Dabei betonte es, dass der Verzugszins keinen pönalen Charakter aufweist und unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist, weshalb es für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich keine Rolle spielt, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Diese Rechtsprechung bestätigte es etwa in SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19, 9C_409/2016 E. 8.3, in SVR 2016 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_531/2015 E. 4 und jüngst im Urteil 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 7.

4.1.2. Zwar schliesst der Beschwerdeführer von den aktuell sehr niedrigen Marktzinsen auf einen pönalen Charakter der Verzugszinsen. Indessen liegt in dieser Argumentation keine substanziierte Begründung für eine Änderung der soeben dargelegten gefestigten Rechtsprechung. Dazu besteht denn auch kein Anlass (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1).

4.1.3. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen ( Art. 24 Abs. 2 AHVV ). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden ( Art. 24 Abs. 4 AHVV ).

Ein Grund, weshalb der Versicherte nicht spätestens Ende 2014 um die steuerrechtliche Problematik und zumindest um die Möglichkeit eines erheblich höheren beitragspflichtigen Erwerbseinkommens hätte wissen müssen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Weiter musste dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sein Risiko hinsichtlich der Tragung von Verzugszinsen bekannt sein. Sodann leuchtet nicht ohne Weiteres ein, weshalb die "offene Ausgangslage" die Meldung eines (möglicherweise) höheren beitragspflichtigen Einkommens verhindert haben sollte: Diesbezüglich hätte blosses Glaubhaftmachen genügt; ausserdem hätte eine "Zielgenauigkeit" von 75 % den Versicherten von der Verzugszinspflicht enthoben, und zuviel entrichtete Akontobeiträge wären mit einem Vergütungszins von 5 % zurückerstattet worden (vgl. vorangehende E. 2).

Ob die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern allein die Steuerverwaltung habe den verzögerten Beitragsbezug zu verantworten, mit Blick auf Art. 24 Abs. 2 und 4 AHVV zutrifft, kann aber ohnehin offenbleiben. Die Verschuldensfrage ist für seine Verzugszinspflicht ohne Belang.

4.2.

4.2.1. Was die Höhe des Verzugszinses anbelangt, so lässt der Betrag von "annähernd Fr. 300'000.-" nicht per se auf Willkür schliessen. Dieser steht in direkter Relation nicht nur zum Zeitablauf, sondern auch zur Höhe der Beitragsnachforderung von rund Fr. 1'200'000.-.

4.2.2. In BGE 139 V 297 E. 3 (bestätigt in SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19, 9C_409/2016 E. 8.4.2) entschied das Bundesgericht, dass der Verzugszinssatz von 5 % auch angesichts eines "seit Jahren herrschenden Zinsniveaus von 1-2 %" nicht gesetzeswidrig oder gar willkürlich ist. Dies begründete es insbesondere mit folgenden Argumenten: Beim Verzugszinssatz handelt es sich um einen "technischen" Zinssatz, der vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG ) und den Fachkommissionen so festgesetzt wurde, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne allzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann. Ausserdem ist mit Art. 104 Abs. 1 OR formellgesetzlich ein Verzugszinssatz von 5 % festgelegt, welche Bestimmung im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendung findet.

4.2.3. Die Vorinstanz hat nicht nur auf diese Rechtsprechung verwiesen, sondern auch auf den Vergütungszins bei der Rückvergütung von zuviel entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen, der ebenfalls 5 % beträgt (vgl. vorangehende E. 2), und auf den im Konsumkreditrecht zulässigen Zinssatz von 12 % (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit [KKG; SR 221.214.1] i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 6. November 2002 zum Konsumkreditgesetz [VKKG; SR 221.214.11]). Hinzu kommt, dass auch bei der Nachzahlung von Leistungen ( Art. 7 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]) ein Zinssatz von 5 % gilt.

Bei diesen Gegebenheiten kann der hier interessierende Verzugszinssatz von 5 % auch beim gegenwärtig sehr niedrigen Zinsniveau weiterhin nicht als willkürlich bezeichnet werden. Dessen Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, liegt in der Verantwortung des Bundesrates und ist nicht durch das Bundesgericht zu prüfen ( BGE 145 V 278 E. 4.1 S. 282 f.; 143 V 208 E. 4.3 S. 212; 141 V 473 E. 8.3 S. 478; Urteil 9C_531/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 V 20 ).

4.3. Demnach ist die Verzugszinsforderung der Ausgleichskasse im Grundsatz rechtmässig. Fraglich ist, ob der Verzugszinspflicht in concreto der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz entgegensteht.

4.4.

4.4.1. Gemäss dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten (Vertrauensschutz). Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung (im Sinne von lit. a) voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten ( BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen).

4.4.2. Dass mit der Erhebung der Akontobeiträge von Fr. 3664.60 hinsichtlich des Verzugszinses eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden sein soll, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Er macht auch nicht geltend, dass er der Ausgleichskasse eine wesentliche Abweichung vom für die Akontobeiträge berücksichtigten Einkommen gemeldet (vgl. vorangehende E. 4.1.3) oder sonstwie die Erhebung weiterer Akontobeiträge verlangt habe. In Bezug auf seine Behauptung, wonach er aufgrund einer telefonischen Auskunft der AHV-Zweigstelle keine Vorkehren zur Bezahlung von zusätzlichen Akontobeiträgen getroffen habe, ist die Vorinstanz von Beweislosigkeit ausgegangen. Dass diese Beweiswürdigung - resp. die damit implizit verbundene Feststellung einer fehlenden telefonischen Auskunft - offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Sie bleibt daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Sodann sind (bis zur Verzugszinserhebung vom 12. November 2019) keine Unterlagen aktenkundig, in denen der gesetzlich vorgesehene Verzugszins überhaupt thematisiert oder diesbezüglich gar ein Zugeständnis gemacht worden wäre.

Somit fehlt es an einer von der zuständigen Behörde geschaffenen Vertrauensgrundlage, was den Verzicht auf Verzugszinsen gestützt auf den Vertrauensschutz ausschliesst.

4.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Verzugszinsforderung bestätigt hat. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 8000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann