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8G_4/2011 KI-generiert

Claimant's Request for Clarification Regarding Remand on Invalidity Pension Income Rejected

Geschäftsnummer 8G_4/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juni 2010 eine Beschwerde des R.________ gegen einen Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, mit welchem die Versicherung diesem eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 75 % zusprach, abwies,

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Request for Clarification Regarding Remand on Invalidity Pension Income Rejected: Juni 2010 eine Beschwerde des R.________ gegen einen Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, mit welchem die Versicherung diesem eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 75 % zusprach, abwies,

Schlagwörter

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Unfallversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit neues rechtliches Vorbringen Sozialversicherungsstreitigkeit Valideneinkommensermittlung Auslegung von Urteilen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the unsuccessful applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G_4/2011

Urteil vom 5. August 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,

Gesuchsteller,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_667/2010

vom 15. Dezember 2010.

In Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juni 2010 eine Beschwerde des R.________ gegen einen Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, mit welchem die Versicherung diesem eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 75 % zusprach, abwies,

dass das Bundesgericht die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_867/2010 vom 15. Dezember 2010 in dem Sinne guthiess, dass es den kantonalen Entscheid und den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch neu verfüge,

dass das Bundesgericht in E. 4.2 seines Urteils insbesondere erwog, das Valideneinkommen des Versicherten sei aufgrund des Lohnes eines Fachhochschulabsolventen festzusetzen,

dass R.________ ein Gesuch um Erläuterung dieses bundesgerichtlichen Urteils einreicht,

dass, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung (oder Berichtigung) vornimmt (Art. 129 Abs. 1 BGG),

dass die Erwägungen einer Erläuterung nur unterliegen, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen),

dass der Gesuchsteller nicht dartut, inwiefern einer der genannten Erläuterungstatbestände gegeben sein soll, sondern lediglich seine bereits im Beschwerdeverfahren geäusserte Ansicht wiederholt, das Valideneinkommen sei auf Fr. 111'648.- festzusetzen,

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils unklar oder zweideutig sein sollte,

dass, wenn das Bundesgericht eine Sache bewusst zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückweist, der Beschwerdeführer nicht mittels eines Erläuterungsgesuchs einen Endentscheid herbeiführen kann,

dass, sollte der Gesuchsteller mit der von der Verwaltung zu erlassenden Verfügung nicht einverstanden sein, ihm der Beschwerdeweg gegen diese Verfügung offenstehen wird,

dass das Gesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,

dass Gerichtskosten zu erheben sind (Urteil 8G_1/2010 vom 14. Juni 2010 mit weiteren Hinweisen), welche dem unterliegenden Gesuchsteller überbunden werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. August 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer